(9.1.2020) Viele Mietverträge über Praxisräume von Ärzten besitzen eine sogenannte Verlängerungsoption. Wenn der Arzt diese Option wählt, kann er den Mietvertrag verlängern, meist für einen Zeitraum von fünf Jahren. Dabei muss er aber sorgsam vorgehen, sonst scheitert die Verlängerung und der Arzt muss die Arztpraxis verlassen, wie eine aktuelle Entscheidung zeigt (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2019 – 21 O 361/18). Im entschiedenen Fall hatte der Arzt den Vertrag zuerst nur mit einfachem Brief verlängert und hatte keinen schriftlichen Nachweis dafür, dass der Vermieter dieses Schreiben auch erhalten hatte. Nur mit Glück konnte er den Zugang nachweisen und somit in den Praxisräumen bleiben. Will der Arzt solche Probleme vermeiden, sollte er das Schreiben auf eine bestimmte Art den Vermieter übersenden.
Der Fall:
Der Mietvertrag über die Praxisräume eines Arztes endete zum 31.12.2018. Laut Vertrag konnte der Arzt zwölf Monate vor Mietvertragsende eine Verlängerungsoption um fünf Jahre ziehen. Dies tat er rechtzeitig, allerdings nur mittels einfachen Briefes. Der Vermieter bestritt, den Brief erhalten zu haben und drängte den Arzt zum Auszug.
Die Entscheidung:
Letztlich konnte sich eine - vom Gericht als Zeugin befragte - ehemalige Mitarbeiterin des Vermieters daran erinnern, das Schreiben des Arztes, in dem dieser die Mietverlängerungsoption wählte, erhalten zu haben. Dies rettete den Arzt und das Gericht entschied, dass er weiter seine Praxis in den vermieteten Räumen nutzen kann.
Diese Wendung des Prozesses kann durchaus als glücklich bezeichnet werden - denn was Zeugen bei Gericht aussagen, kann man letztlich kaum vorhersagen. Die Zeugin hätte auch angeben können, sich an das konkrete Schreiben nicht mehr erinnern zu können. Dann hätte der Arzt seine Praxisräumlichkeiten verloren, hätte neue Räume mieten, dafür mehr Geld aufwenden müssen und müsste auch die Praxisverlegung bei der KV beantragen - ein aufwändiges Verfahren.
Praxisempfehlung:
Der sicherste Weg ist es für den Arzt, wenn er solche wichtige Schreiben an den Vermieter mittels Einschreiben mit Rückschein an diesen sendet. Erhält er dann den Rückschein zurück, so gilt dieser nach § 175 ZPO als Beweis des Zugangs des Schreibens, womit der Arzt seine Beweislast erfüllt. Ebenfalls sollte er das Schreiben noch per Fax senden.
Man kann in diesen Dingen nicht vorsichtig genug sein, denn für Vermieter ist eine Neuvermietung in Anbetracht der steigenden Mieten oft lohnenswert.