(20.1.2020) Der ärztliche Wettbewerb um Patienten wird nicht immer mit sauberen Mitteln geführt. Wie ein Kieferorthopäde sich erfolgreich gegen eine sachlich zweifelhafte Behandlung einer Berliner Firma wehrte, erzählt die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 4.12.2019 – 34 O 33/19). Der Kieferorthopäde schickte dazu eine Testpatientin zu dem Wettbewerber und konnte so belegen, dass dieser Zahnschienen entgegen den medizinischen Standards vertreibt. Der Kieferorthopäde berichtete in einem Artikel, der in einer Zeitschrift eines ärztlichen Berufsverbandes erschien, über diese aus seiner Sicht unlautere Praxis der Firma. Die Klage der Firma gegen diesen Artikel wurde zurückgewiesen. In Folge des Urteils muss die Firma nun hinnehmen, dass der Kieferchirurg über ihre Praxis berichtet. 

Behandlung in ZahnarztpraxisDer Fall:

Entgegen den geltenden medizinischen Standards bot eine Firma in Berlin, die mit Zahnärzten zusammenarbeitet, Zahnschienenbehandlungen an, bei denen sie weder eine klinische Untersuchung des Patienten durchführt noch eine Röntgenuntersuchung des Kiefers. Tatsächlich verfügte die Firma nicht einmal über ein Röntgengerät. 

Ein konkurrierender Berliner Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ärgerte sich über die Tätigkeit der Berliner Firma. Nach Rücksprache mit dem Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden, deren Vorsitzender der beklagte Fachzahnarzt ist, ließ sich eine Kollegin, die sich als Patientin ausgab, bei der Firma behandeln zwecks Erhalt einer Zahnschiene. Die Kollegin fertigte ein Erinnerungsprotokoll über die Behandlung. 

Anschließend wurde eine Strafanzeige gegen die Firma gestellt, die deren Behandlungsweise moniert. 

Dann veröffentlichte der beklagte Fachzahnarzt über die Firma einen Artikel in einer Verbandszeitschrift mit dem Titel "Schienen auf dem Postweg - Eine Alternative?", der folgende Kernaussagen enthielt: 

  • dass dem Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e.V. (BDK) ein Erinnerungsprotokoll eines Mitgliedes vorliegt, wonach ein Behandlungstermin bei DrA in Anspruch geworden sei, bei dem vor Behandlungsbeginn weder eine klinische Untersuchung noch eine Röntgenaufnahme der Zähne angefertigt worden sei
  • der BDK finanziell an der Seite der Zahnärztekammern stünde und eine Rücklage in Höhe von 200.000,-- EUR für gerichtliche Auseinandersetzungen gegen die Klägerin in Kooperation mit den Zahnärztekammern oder sonstigen Körperschaften gebildet habe,
  • dass gegen die Firma eine Strafanzeige gestellt worden sei
  • dass die Behandlungen der Partnerzahnärzte der Firma eine eindeutige Standardunterschreitung bei Diagnostik und Therapie darstellen würden,
  • dass der Eintritt von Berufshaftpflichtversicherungen der Partnerzahnärzte der Firma mit Rücksicht auf die Standardunterschreitungen fraglich sei

Die Firma verlangte erfolglos die außergerichtliche Unterlassung der Veröffentlichung dieses Artikels. Auch ein gerichtlicher Unterlassungsantrag im Eilverfahren scheiterte. 

Die Firma klagte daher im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung. 

Die Entscheidung: 

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab. Es konnte nicht erkennen, dass der beklagte Kieferchirurg mit seinem Artikel wettbwerbswidrig im Sinne des UWG gehandelt habe. Der Artikel beinhalte eine zulässige kritische Auseinandersetzung mit den geschäftlichen Handlungen der Berliner Firma. 

Der Ablauf der Behandlung der Testpatientin sei durch deren Erinnerungsprotokoll und einen Ärztlichen Fragebogen, den die Firma verwendete, belegt.  

Fest steht aus Sicht des Landgerichts, dass BDK durch seinen geschäftsführenden Vorstand beschlossen hat, Rücklagen in Höhe von 200.000,-- EUR zu bilden, um Verstöße gegen das Zahnheilkundegesetz sowohl strafrechtlich als auch standesrechtlich zu verfolgen. Damit ist die angegriffene Äußerung nicht falsch und unrichtig herabwürdigend, sondern im Kern richtig.

Die weitere Aussage in dem Artikel, gegen die Firma sei Strafanzeige gestellt, ist aus Sicht des Gerichts wahr und keine unlautere Schmähkritik. Der Beklagte und der BDK haben am 04.10.2018 bei der Staatsanwaltschaft Berlin Strafantrag unter anderem gegen die Firma gestellt. Die Aussage in der Mitgliederzeitung des C dient der Information der kieferorthopädischen Kollegen dahingehend, dass der C nicht tatenlos ist, sondern aktiv auch durch staatliche Stellen die Geschäftspraxis der Klägerin untersuchen lassen möchte.

Auch die weitere angegriffene Aussage zur Standardunterschreitung bei der Behandlung durch die Zahnärzte, die mit der Firma kooperieren, behindert die Firma nicht herabwürdigend im Vertrieb der Zahnschienen, sondern beschreibt wahrheitsgemäß das Geschäftskonzept der Firma. Aus Sicht des Gerichts hatte sich erwiesen, dass die Firma durch die Zahnärzte keine klinische Untersuchung der Patienten durchführt udn auch keine Röntgenaufnahmen, denn sie habe schon kein Röntgengerät in den Räumlichkeiten in Berlin. 

Schließlich sei auch die Aussage bezüglich der Fraglichkeit der Einstandspflicht der Berufshaftpflichtversicherung zulässig. Der sachliche und naheliegende Hinweis auf Haftungsrisiken, wenn Zahnärzte die Richtlinien des Bundesausschusses nicht einhalten, ist ausreichend vorsichtig formuliert und nur als Denkanstoß zu verstehen.

Praxisanmerkung:

Wer gegen falsche Behandlungen von Kollegen vorgehen will, sollte also folgende Grundsätze einhalten:

  • Testpatient einsetzen, der ein Protokoll über die Behandlung erstellt
  • sachlich und zurückhaltend berichten
  • Schlußfolgerungen (wie etwa die Unterschreitung ärztlicher Standards) gut begründen
  • Mutmaßungen vermeiden
  • sicherheitshalber dem Gegner noch eine Gelegenheit zur Stellungnahme geben und diese Stellungnahme ebenfalls veröffentlichen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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