(2.2.2020) Bewerben sich zwei Ärzte um einen ausgeschriebenen Kassenarztsitz für eine Arztpraxis, so kommt es immer wieder vor, dass der Praxisabgeber einen "Wunschkandidaten" hat, den er dem anderen Bewerber vorzieht, zum Beispiel indem er mit diesem bereits früh einen Praxisübergabevertrag abschließt. Im vorliegenden Fall entstand daher Streit zwischen dem anderen Bewerber und dem Praxisabgeber. Der Zulassungsausschuss entschied sich daher letztlich für den Wunschkandidaten, weil mit diesem eine "reibungslose" Praxisübergabe gemöglich sei. Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg (Urteil vom 13. November 2019 – L 7 KA 36/17) hielt diese Abwägung für rechtmäßig und wies die Klage des unterlegenen Bewerbers gegen den Nachbesetzungsbescheid als unbegründet ab. Bewerber sollten also offenen Streit mit dem Praxisabgeber vermeiden und bei den Verhandlungen mit diesem sachlich bleiben.   

Streit über Kaufpreis einer ArztpraxisDer Fall: 

Beide Bewerber um eine nachzubesetzende Kinderarztpraxis in Berlin-Neukölln waren in etwa gleich gut geeignet, die Kassenarztpraxis fortzuführen. Der eine Bewerber kristallisierte sich in den Verhandlungen mit der Praxisabgeberin alsbald als Wunschkandidat der Praxisabgeberin heraus - zum einen, weil er dort schon vertretungsweise tätig gewesen war war und weil er sich mit der Praxisabgeberin über den Kaufpreis einigen konnte. Der andere Bewerber - der spätere Kläger - geriet dagegen mit der Praxisabgeberin in Streit über den Kaufpreis - ein Streit, den der Kläger auch per E-mail mit der Praxisabgeberin austrug. 

Zulassungsausschuss (und später auch der Berufungsausschuss) der KV entschieden sich dann letztlich zugunsten des Wunschkandidaten und sprachen diesem den Vertragsarztsitz zu. Dies auch weil die Praxisabgeberin sich mit dem Wunschkandidaten geeinigt hatte und daher die kontinuierliche Versorgung der Kassenpatienten der Praxisabgeberin besser gewährleistet sei.

Dagegen klage der unterlegene Kläger.

Die Entscheidung:

Nun hat auch das LSG die Klage des Bewerbers abgewiesen.

Dazu führte des LSG aus:

E ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte (Berufungsausschuss) bei der Auswahl des Nachfolgers maßgeblich den Umstand berücksichtigt, ob die Praxisübergabe in Person des jeweiligen Bewerbers reibungslos verlaufen kann. Letztlich geht es dabei um die Gewährleistung der Versorgungskontinuität, die selbstverständlich im Mittelpunkt der Erwägungen der Zulassungsgremien stehen darf. Hier hat der Beklagte ermessensfehlerfrei in die Erwägung eingestellt, dass sich Praxisabgeberin (die Beigeladene zu 8.) und Beigeladener zu 7. vertraglich über den Praxisübergang einig waren, dass der Beigeladene zu 7. über eine wirksame Mietoption für die Räumlichkeiten verfügte, dass der Kläger die Beigeladene zu 8. im März 2015 per E-mail scharf angegriffen hatte (u.a.: Praxisabgeberin verhalte sich ihm gegenüber unkollegial, wolle ihn "prellen", habe ihn reingelegt und ihn beleidigt), was einem Zerwürfnis gleichkam, und dass er über keine gültige Mietoption verfügte. 

Praxisanmerkung: 

Wenn Sie sich als Arzt um einen ausgeschriebenen Praxissitz bewerben, sollten Sie bei den Verhandlungen mit dem Praxisabgeber immer sachlich bleiben. Vermeiden Sie Eskalationen, auch wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen oder glauben, der Praxisabgeber wolle Sie "über den Tisch ziehen". Wenn Sie meinen, scharfe Kritik üben zu müssen, so tun Sie dies im persönlichen Gespräch und keinesfalls schriftlich. 

Bedenken Sie: auch wenn der geforderte Kaufpreis zehn bis zwanzigtausend Euro über dem von Ihnen für angemessenen Kaufpreis liegt, so sollten Sie dies in Relation zu dem Ärger und den Kosten setzen, die mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung verbunden sind und bedenken, dass die Gerichte dazu tendieren, die Ermessensentscheidungen der Berufungsausschüsse nicht anzutasten.

In jedem Fall sollten bis zuletzt gegenüber dem Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss kommunizieren, dass Sie "bereit sind, den angemessenen Kaufpreis zu zahlen". Das nimmt dem Zulassungsausschuss die Möglichkeit, Sie als "Streithahn" aus dem Rennen zu werfen. Oder Sie lassen sich anwaltlich vertreten - der Anwalt vermeidet grundsätzlich unsachliche Äußerungen und ist bestrebt, Ihre Rechte bestmöglichst zu wahren.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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