Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihre Versicherten nicht mit einer Bonusregelung für den Verzicht auf medizinische Leistungen belohnen. Nur für gesundheitsbewusstes Verhalten dürfen den Versicherten Vorzüge gewährt werden (Hess LSG, Urteil vom 04.12.2008 -L 1 KR 150/08 KL -).

Eine Betriebskrankenkasse wollte Ende 2007 den Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten um eine Gesundheitsprämie erhöhen. Hiervon sollten nur die Versicherten profitieren, die Präventionsleistungen in Anspruch nehmen, auf weitere Leistungen aber verzichten. Das Bundesversicherungsamt hielt diese Regelung für unzulässig und genehmigte die Satzungsänderung nicht.

Die Darmstädter Richter folgten dieser Auffassung und wiesen die Klage der Krankenkasse ab. Zulässig seien Bonusregelungen, die gesundheitsbewusstes Verhalten fördern. Hierzu gehörten insbesondere Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme von Präventionsleistungen. Anders sei dies beim Verzicht auf medizinische Leistungen. Aufgrund der individuellen Fehleinschätzung von Versicherten könnten hierdurch langfristig höhere Kosten entstehen. Damit diene die Gesundheitsprämie nicht dem gesetzgeberischen Ziel, die Gesundheitsvorsorge effizienter zu machen.
Darüber hinaus durchbreche eine Gesundheitsprämie nach Ansicht des Gerichts das Prinzip der solidarischen Finanzierung. Danach würden in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglieder grundsätzlich entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit belastet. Unabhängig von der Höhe der Beiträge werde voller Versicherungsschutz gewährt. Die Gesundheitsprämie bewirke hingegen faktisch eine Beitragsrückerstattung, die nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft fallen darf.
Die Gesundheitsprämie sei daher lediglich unter den strengen Voraussetzungen eines Wahltarifs möglich, innerhalb dessen sie gegenfinanziert werden müsse.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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