(12.2.2020) Gehört eine vollständige, auch fotografische Dokumentation der Lage vor und nach der Behandlung zum Leistungsinhalt einer Abrechnungsziffer nach EBM, so verliert der Arzt seinen Vergütungsanspruch, wenn er keine vollständige Dokumentation vorlegen kann. Das gilt auch, wenn eine abschließende Dokumentation scheitert, weil der Patient die Behandlung nicht beendete oder abbrach (Sozialgericht München, Urteil vom 27. November 2019 – S 38 KA 1352/12). Dagegen kann sich der Arzt mit einer Kostenübernahmeerklärung des Patienten schützen.
Der Fall:
Im vorliegenden Fall ging es um die Abrechnung von Laser-Hautbehandlungen von Feuermalen nach GOP 10324 EBM-Ä durch einen niedergelassenen Hautarzt.
Die Bezahlung wurde ihm nach Plausibilitätsprüfungmit dem Argument verweigert, dass eine Foto-Dokumentation und metrische Dokumentation vor und nach der Behandlung fehle.
Der Arzt berief sich in seinem Widerspruch unter anderem darauf, dass 16 Patienten die Behandlung nicht beendet hätten, so dass er keine abschließende Dokumentation habe erstellen können. Ohne Erfolg.
Die Entscheidung:
Das Sozialgericht München wies die Klage des Hautarztes gegen den Rückforderungsbescheid nun zurück.
Zum obligatorischen Leistungsinhalt der GOP 10324 gehöre eine metrische und fotografische Dokumentation vor und nach Abschluss der Therapie, so das Sozialgericht München. Der Kläger habe keine entsprechende fotografische und metrische Dokumentation vor und nach Abschluss der geprüften Fälle vorgelegt. Daraus folge, dass er den Leistungsinhalt nicht erfüllt habe und daher eine Abrechnung der GOP 10324 auch deshalb nicht möglich sei.
Daran ändere auch nichts, dass nach dem Vorbringen der Klägerseite die Behandlung noch nicht abgeschlossen war, die Patienten die Therapie beim Kläger nicht mehr fortsetzten und folglich eine metrische und fotografische Abschlussdokumentation nicht möglich war. Bei dem Behandlungsabbruch handele es sich aber um das allgemeine Risiko des Vertragsarztes, dass im Fall eines Abbruchs die Leistungslegende nicht erfüllt wird und dann keine Leistung abgerechnet werden kann.
Praxisanmerkung:
Betroffenen Ärzten ist zu raten, den Patienten vor Beginn der Behandlung um Unterzeichnung einer privaten Kostenübernahmeerklärung (betreffend der jeweiligen Ziffer) für den Fall des Behandlungsabbruchs zu bitten. So kann der Arzt die verlorenen Honorare vom Patienten verlangen.