(19.2.2020) Erreicht ein Vertragsarzt für längere Zeit nur rund 50 % der Fallzahlen des Fachgruppendurchschnitts und beantragt dann die Nachbesetzung seiner Zulassung, so kann der Zulassungsausschuss die Zulassung nicht zur Hälfte einziehen (und nur die restliche Hälfte zur Nachbesetzung ausschreiben) mit dem Argument, der Arzt habe keine (volle) fortführungsfähige Praxis mehr betrieben. Denn für das Bestehen einer fortführungsfähigen (und damit nachbesetzungsfähigen) Praxis kommt es allein auf die tatsächliche Existenz einer Praxis als Wirtschaftsgut an. Eine solche fortführungsfähige Praxis besteht undabhängig von der Fallzahl (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2019 – L 5 KA 1334/17). 

Kann Arzt mit unterdurchschnittlicher Fallzahl die Hälfte der Zulassung eingezogen werden?Der Fall:

Ein Allgemeinmediziner betrieb eine Kassenarztpraxis. Dort behandelte er aber regelemäßig nur rund die Hälfte der Fallzahlen des Fachgruppendurchschnitts.

Dann beantragte er die Nachbesetzung des Kassenarztsitzes. Der Zulassungsausschuss war nur bereit, einen halben Sitz auszuschreiben und nachzubesetzen. Es sei ja keine volle Praxis mehr vorhanden gewesen, argumentierte der Zulassungsausschuss.

Dagegen wehrte sich der Arzt, unterlag aber vor dem Sozialgericht.

Der Arzt ging in Berufung.

Die Entscheidung:

Das Landessozialgericht hob die Entscheidung des Zulassungssausschusses auf.  Denn diese sei rechtswidrig.

Denn Fallzahlen von rund 50 % des Fachgruppendurchschnitts erlaubten nicht, die Existenz einer fortführungsfähigen Praxis im Sinne von § 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V zu verneinen. Das LSG verweist insofern auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Verneinung einer fortführungsfähigen Praxis ("Praxissubstrat")  im Sinne von § 103 Abs. 3a Satz 3 SGB V setze eine Bedarfsprüfung bezogen auf den gesamten betroffenen Planungsbereich voraus, die hier aber fehlte.

Nun muss der Zulassungsausschuss erneut über den Nachbesetzungsantrag des Allgemeinmediziners entscheiden, diesmal aber unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG. 

Praxisanmerkung:

Der Arzt lief hier Gefahr, entschädigungslos die Hälfte seiner Zulassung zu verlieren durch Einziehung nach § 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V. Diese Einziehung greift ein,"wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist". Dies ist der Fall, wenn die Praxis ganz oder teilweise nicht mehr besteht. Dann muß diese Praxis auch nicht nachbesetzt werden. Zwar spricht hier im Fall des Allgemeinmediziners einiges dafür, eine nachbesetzungsfähige Praxis in Zweifel zu ziehen. Letztlich kann diese Frage aber erst entschieden werden, wenn eine komplette Bedarfsprüfung durchgeführt wurde - der Zulassungsausschuss darf hier nicht lediglich anhand der Fallzahlen (im Vergleich zum Fachgruppendurchschnitt) mittels eines "Schnellschlusses" zu dem Ergebnis kommen, die Praxis bestehe nur noch zur Hälfte und könne damit auch nur hälftig nachbesetzt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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