(26.2.2020) Das Recht, sich selbst zu töten, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. § 217 StGB (strafbewehrtes Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Sterbewilliger ein. Die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben ist nicht angemessen. Die Vorschrift führt im Gefüge mit der bei seiner Einführung vorgefundenen Gesetzeslage dazu, dass das Recht auf Selbsttötung in weiten Teilen faktisch entleert ist. § 217 StGB ist damit unwirksam (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16 und 2 BvR 651/16). 

Strafverfahren gegen Arzt wegen ärztlicher Sterbehilfe ist nun vom Tisch§ 217 StGB stellte die sog. geschäftsmäßige Sterbehilfe durch Ärzte 2015 erstmals unter Strafe und empörte Patienten und auch viele Ärzte.

Das BVerfG hat nun entschieden, dass fünf von sechs gegen die Strafrechtsnorm gerichette Verfassungsbeschwerden berechtigt sind und erklärte das Verbot für nichtig. Damit ist die Norm vom heutigen Tage an wirkungslos. 

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Praxisanmerkung: 

Ärzte, die zum Beipiel todkranken Patienten Hilfe zum Selbstmord leisten, müssen nun keine Strafe mehr fürchten. Das ist sowohl im Sinne der Ärzte, vor allem aber im Sinne dieser Patienten zu begrüßen. 

Ob diese Entscheidung des BVerfG sterbewilligen Patienten wirklich weiterhilft, ist aber zweifelhaft, da das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfarM) mehr oder minder alle Anträge von todkranken Patienten auf ausnahmsweise Genehmigung der Einnahme von Medikamenten zu Sterbezwecken ablehnt. Damit haben die Patienten (und auch ihre Ärzte) de facto nach wie vor keine Mittel zur Hand, einen ärztlich begleiteten Suizid (ärztliche Sterbehilfe bzw. indirekte Sterbehilfe) mittels Medikamenten zu vollziehen. Letztlich bleibt die Entscheidung also nur ein erster Schritt auf dem Weg zu einem selbstbestimmten Sterben. Das BfarM müsste nachziehen und die entsprechenden Ausnahmegenemigungen erteilen. Denn Medikamente sind der einzige Weg, eine Sterbehilfe effekltiv durchzuführen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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