(12.3.2020) Die Gefahr der Ansteckung mit dem Corona-Virus in der Praxis des niedergelassenen Arztes zwingt diesen zu nachweisbaren Vorsichtsmaßnahmen. Mit wenigen Schritten kann er sich, sein Personal und die Patienten vor einer Ausbreitung schützen. Unterläßt er dagegen diese Vorsichtsmaßnahmen, können auch Arzthaftungsanspürüche gegen den Arzt entstehen. 

Warnung wegen Corona VirusDieser Warnhinweis sollte schon an der Tür der Praxis angebracht werden.

Auch in der Praxis sollten diese Hinweise gut lesbar sein. 

Dem Arzt ist zu raten, dies fotografisch zu dokumentieren, um dies später auch nachweisen zu können. 

Der Arzt sollte die Bestellfrequenz verringern, so dass im Wartezimmer jeweils ein Stuhl frei bleiben kann, andernaflls können sich nebeneinander sitzende Patienten aneinander anstecken.

Das gesamte Personal sollte Schutzmasken tragen.

Ständiges Händewaschen des Personals ist notwendig.

Alle Grifflächen sollten in einem Intervall von 30 Minuten vom Personal desinfiziert werden.

Der Arzt sollte zusätzlich ein Schutzbrille tragen.  

Praxisliegen müssen periodisch flächendesinfiziert werden.

Verdachtsfälle auf Corona müssen umgehend gemeldet und behandelt werden. Details dazu finden Sie hier.   

Update 30.4.2020: Zusätzlich sollten die Patienten angewiesen werden, in den Praxisräumen eine sog. Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen

siehe (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/maskenpflicht-in-deutschland-1747318)

Haftungsrisiken:

Ärzte, die diese Vorsichtsmaßnahmen außer Acht lassen, können im Wege der Arzthaftung in Anspruch genommen werden, wenn sich ein Patient (möglicherweise) in der Praxis infizierte. Denn Praxen sind - ebenso wie Krankenhäuser - ein Ort erhöhter Ansteckungsrisiken, so die Rechtsprechung. Und es gab schon eine Vielzahl von Urteilen, nach denen der Arzt oder das Krankenhaus haften muss, wenn sie maßgebliche Hygienevorschriften mißachtet haben (Stichwort: Hygienemängel).

Da Patienten im schlimmsten Fall auch an dem Corona-Virus lange ausfallen oder sogar versterben können, sind diese zivilrechtlichen Haftungsrisiken nicht zu unterschätzen. Auch gerät der Arzt dann in Gefahr, sogar strafrechtlich haften zu müssen.