(6.4.2020) Das Besuchsverbot für Brandenburger Pflegeheime ist einstweilig rechtens (Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg, Beschluß vom 3.4.2020 - 11 S 14/20).
Das Besuchsrecht von Angehörigen in Pflegewohnheimen wird aus Angst vor Ansteckung mit dem Corona-Virus vielerorts stark eingeschränkt. Auch in Brandenburg. Dort verbietet die Coronavirus-Verordnung Brandenburg fast alle Besuche der Bewohner durch Angehörige:
Bewohner von Pflegeheimen dürfen keinen Besuch empfangen (§ 8 SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Brandenburg). Lediglich Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer nahe stehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von einer Person mit Atemwegsinfektionen. Auch Schwerstkranke dürfen, insbesondere zur Sterbebegleitung, Besuch von Seelsorgern, Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahe stehenden Personen empfangen.
Ob diese Besuchsverbote rechtens sind, wird heftig diskutiert. Dabei geht aber grundsätzlich der Infektionsschutz vor. Für die Bewohner wie für die Angehörigen ist die Situation sehr belastend. Die Bewohner leiden unter Einsamkeit und auch unter der fehlenden Zuwendung und Pflegehilfe durch ihre Angehörigen. Andererseits besteht eine hohe Ansteckungsgefahr. Und den Pflegeheimen fehlt das Personal, um einen sicheren Besuch zu kontrollieren und zu überwachen.
Der Fall:
Gegen die brandenburgische Corona-Eindämmungs-Verordnung legte eine Frau nun einen Antrag auf Einstweilige Anordnung ein vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Verordnung sei nicht rechtens und auch zu unbestimmt (eine Einstweilige Anordnung ist ein Eilverfahren, mit dem eine Regelung kurzfristig geprüft werden kann).
Die Entscheidung: Besuchseinschränkungen sind zu akzeptieren
Diesen Antrag lehnte das Gericht aber ab. Denn die angegriffenen Besuchseinschränkungen seien zum Schutz des in Pflegewohnheimen lebenden, durch das Corona-Virus besonders gefährdeten Personenkreises erlassen worden und seien - soweit man das Eilverfahren ohne Beweisaufnahme etc. sagen kann - durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt. Die Einschränkungen seien auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Dass anderweitige Schutzmaßnahmen (z.B. das Besucher Masken etc. tragen) die insoweit drohenden Gefahren hinreichend sicher vermeiden könnten, lasse sich derzeit nicht feststellen. Bei dieser Sachlage hielten sich die angeordneten Besuchseinschränkungen im Rahmen des Beurteilungsspielraums des brandenburgischen Verordnungsgebers. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei die Ausnahmeregelung zum Besuch Schwerstkranker durch nahestehende Personen nur nach ärztlicher Genehmigung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung) auch nicht zu unbestimmt.