(17.4.2020) Welche Kosten ein Augenarzt gegenüber dem Patienten mit Grauem Star bei einer Augenoperation mittels Femtosekundenlaser abrechnen darf, ist Quelle ständigen Streits zwischen den Patienten und ihren privaten Krankenversicherungen. Die dazu ergangene Rechtsprechung ist von Einzelfallentscheidungen geprägt, tendiert aber zu einer Erstattbarkeit der Femtosekundenlaserbehandlung. Hier verweigerte die Krankenversicherung die Bezahlung der Kosten für den Lasereinsatz (Ziffer 5855 GOÄ analog), für das Einspritzen von Medikamenten unter die Bindehaut (Ziffer 1320 GOÄ analog) und eine Farbkodierung (Ziffer 406 GOÄ analog). Das Amtsgericht Köln wies die Kosten für den Lasereinsatz ab und gab den übrigen Kosten statt (AG Köln, Urteil vom 12. Februar 2020 – 118 C 65/18).    

Augenoperation wegen grauem StarFemtosekundenlasereinsatz nicht abrechenbar, weil nicht erforderlich

Der Femtosekundenlasereinsatz war nach Auffassung des medizinischen Sachverständigen nicht gesondert abrechenbar. Denn dabei handele es sich nicht um eine selbständige ärztliche Leistung (neben der Katarakt-Operation).

Für den Lasereinsatz habe keine medizinische Indikation bestanden, weil die Hornhaut des Patienten nicht vorgealtert war (Cornea Gutata). Eine Voralterung hätte den Einsatz eines Lasers erforderlich gemacht, weil der Lasereinatz die eingebrachte Ultraschallmenge reduziere und damit die Hornhauttrübung vermindere. Da die Horhaut des Patientes aber gesund gewesen sei, sei davon auszugehen, dass sie sich nach der Ultraschallbelastung der Standard-Katarakt-Operation wieder erholen werde.

Einspritzen von Medikamenten aber abrechenbar

Das Einspritzen von Medikamenten unter die Bindehaut vor und nach der Operation (Ziffer 1320 GOÄ analog) sei aber abrechenbar, weil dies einerseits der intraoperativen Schmerzlinderung und andereseits dem postoperativen Infektionsschutz diene, so der Sachverständige.

Auch Farbkodierung abrechenbar

Ebenso sei die Farbkodierung (Ziffer 406 GOÄ analog) abrechenbar (und zwar neben Ziffer 424 GOÄ), weil diese Färbung dazu diene, das Operationsgebiet optisch besser zu erkennen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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