Die seit dem Jahr 2004 für den Anspruch auf Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft („Künstliche Befruchtung“) gem. § 27 a SGB V geltende Einschränkung, dass die Ehefrau das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BSG Urt. v. 3. 3. 2009 - B 1 KR 12/08 R -).

Die ungleiche Behandlung von Ehefrauen vor und nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres ist nach Ansicht des BSG sachlich gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber hat mit der zeitlichen Grenze in § 27 a SBG V seinen ihm zustehenden, weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es sind keine Leistungen aus dem Kernbereich der Krankenversicherung oder gar aus dem Bereich der tödlich verlaufenden Krankheiten betroffen, bei denen dieser gesetzgebereische Spielraum eingeschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat sich u. a. davon leiten lassen, dass bei Frauen bereits jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und jenseits des 40. Lebensjahres gering ist. Das galt auch 2006: Hier lag die Schwangerschaftsrate nach ICSI (intrazytoplasmatische Spermieninjektion) bei Frauen im 40. Lebensjahr nur bei 18 %, selbst im 30. Lebensjahr aber mit 34 % noch fast doppelt so hoch. Der Gesetzgeber war dabei nicht verpflichtet, das Höchstalter der Frau weder individuell noch möglichst punktgenau und aktuell nach den neuesten Statistiken festzulegen oder die Regelung zeitnah an den jeweiligen Kenntnisstand anzupassen. Eben dies sei ein Wesenselement des gesetzgeberischen Spielraums.
Dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Leistungspflicht von privaten Krankenversicherungsunternehmen erst bei einer Erfolgsaussicht von weniger als 15 % verneint (BGHZ 164, 122 = NJW 2005, 3783), ist dabei nach Ansicht des BSG ohne Belang. Die Ungleichbehandlung von Versicherten der GKV ist Folge der verfassungsrechtlich hinzunehmenden Entscheidung des Gesetzgebers für zwei unterschiedliche Krankenversicherungssysteme.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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