(25.6.2020) Um die Erfüllung seiner Fortbildungspflichten nachzuweisen, muss der Arzt der Kassenärztlichen Vereinigung ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer vorlegen. Es reicht nicht aus, wenn der Arzt die eigentlichen Fortbildungsbescheinigungen, also ein Konvolut von Einzelbescheinigungen vorlegt. Verpasst der Arzt die Frist zur Vorlage des Zertifikats, so wird ihm das Honorar gekürzt, auch wenn er der KV fristgemäß die einzelnen Bescheinigungen vorgelegt hat, denn maßgeblich ist allein die rechtzeitige Vorlage des Zertifikates (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2020 – L 11 KA 25/18). 

Fortbildungsveranstaltungen und Fortbildungspunkte ArztDer Fall: 

Die KV Nordrhein wies eine Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe schriftlich darauf hin, dass in Kürze die Frist zur Vorlage des Fortbildungszertifikats ablaufe. Die Ärztein übersandte daraufhin gerade noch rechtzeitig Unterlagen an die KV, allerdings nicht das geforderte Zertifikat, sondern eine Sammlung der einzelnen Fortbildungsnachweise, aus der sich 207 Fortbildungspunkte ergaben. Die KV leitete diese Sammlung an die Ärztekammer weiter und forderte die Ärztin auf, dort ein Fortbildungszertifikat zu beantragen.In einem späteren Schreiben wies die KV die Ärztin noch einmal auf das noch fehlende Zertifikat, den drohenden Fristablauf und die damit drohende Honorarkürzung hin. 

Die Ärztin legte das Zertifikat aber erst nach Fristablauf bei der KV vor und verlangte Fristverlängerung (Wiedereinsetzung). 

Die KV kürzte das Honorar der Ärztin um rund 10.000 EUR. Eine Wiedereinsetzung sei nicht möglich, so die KV, weil es sich hier um eine sog. Ausschlußfrist handele. 

Die Ärztin klagte gegen die Honorarkürzung. Die Übersendung der Nachweise sei ausreichend gewesen, jedenfalls sei sie diesbezüglich gutgläubig gewesen. 

Das Sozialgericht wies ihre Klage als unbegründet ab. Die Ärztin ging in Berufung. 

Die Entscheidung:

Das Landessozialgericht wies die Berufung der Ärztin zurück: Der Fortbildungsnachweis ist grundsätzlich durch ein Zertifikat der Ärztekammer zu erbringen, § 95d Absatz 2 Satz 1 SGB V. Die Ärztin hat sich zwar in dem hier maßgeblichen Fünfjahreszeitraum entsprechend ihrer Verpflichtung fortgebildet, sie hat der KV jedoch nicht den erforderlichen Fortbildungsnachweis vorgelegt.

Aus Sicht des LSG hat die KV die Ärztin auch ordnungsgemäß, d.h. drei Monate vor Fristablauf, auf die drohende Kürzung des Honorars hingewiesen.

Die Frist nach § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, so das LSG.

Praxisanmerkung:

Der Nachweis der Fortbildung ist eine lästige Pflicht für den Arzt. Gleichwohl sollte der Arzt die Pflicht nicht vernachlässigen, sonst drohen ihm schmerzhafte Honorarverluste.

Der Arzt beantragt die Erteilung des Fortbildungszertifikates bei der Ärztekammer. Für Berlin gilt: Er hat dem vollständig ausgefüllten Antragsformular das Programm und das gegebenenfalls verwendete Ankündigungs- bzw. Einladungsschreiben der Fortbildungsveranstaltung anzufügen einschließlich der Anmeldeunterlagen (unter Angabe etwaiger Teilnehmerentgelte) (als Datei im PDF-Format).

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das Online-Portal der Ärztekammer (www.aerztekammer-berlin.de) Berlin.

Näheres finden Sie in den Richtlinien der Ärztekammer Berlin zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen und zum Erwerb des Fortbildungszertifikates

Die Ärztekammer übersendet dann die Nachweise in der Regel von sich aus an die KV. Darauf kann sich der Arzt grundsätzlich verlassen. Wenn aber der Arzt bereits eine Honorarkürzung hinnehmen musste wegen verspätetem Nachweis der Fortbildung, so muss er selbst sicher stellen, dass das Zertifikat fristgerecht bei der KV eingeht. Dazu sollte er bei der KV telefonisch nachfragen und ´dann eine schriftliche Bestätigung des Eingangs des Fortbildungszertifikates bei der KV erbitten. Andernfalls riskiert er eine ärgerliche Honorarkürzung.

Es ist ratsam, dass der Arzt sich zwei Monate vore Ende des Fünfjahreszeitraumes von seinem Kalender an die Nachweiserbringung erinnern lässt. Sollte sich dann zeigen, dass der Nachweis noch nicht vorliegt oder sogar Fortbildungspunkte fehlen, so hat der Arzt noch genug Zeit, gegenzusteuern. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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