(6.8.2020) Viele Arztpraxen haben in Folge der Covid-19-Pandemie erhebliche Umsatzrückgänge erlitten. Die davon betroffenen Vertragsärzte können nun u.a. eine Ausgleichszahlung on ihrer Kassenärztlichen Vereinigung verlangen, sobald der Umsatzrückgang von über 10 % eingetreten ist. 

Ausgleich bei Umsatzrückgang in Arztpraxis wegen CoronaAm 25.03.2020 hat der Gesetzgeber das "Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen“ beschlossen.

Daraus ergeben sich zwei Fälle, in denen Ärzte eine Hilfe bei der KV beantragen können:

1.

Ärzte in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, die von einem pandemiebedingten Fallzahlrückgäng betroffen sind, können Stützungsmaßnahmen verlangen (§ 87a Absatz 3b SGB V). Mit der Formulierung „vertragsärztlicher Leistungserbringer“ sollten Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren gleichermaßen erfasst sein.

Sinkt das Gesamthonorar je Quartal um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal und ist diese Minderung durch einen Fallzahlrückgang infolge der Pandemie begründet, kann der betroffene Arzt eine befristete Ausgleichszahlung bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen. Dabei muss er sich Entschädigungen z.B. auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Soforthilfen) anrechnen lassen (§ 87a Abs. 3b S. 3 SGB V). Die gesetzliche Formulierung stellt klar, dass die Aufwendungen den Kassenärztlichen Vereinigung durch die Krankenkassen zu erstatten sind. Voraussetzung ist die Übermittlung notwendiger Daten an die Krankenkassen.

2. 

Wenn die Fallzahl des Arztes pandemiebedingt in einem Umfang sinkt, der die Fortführung der Arztpraxis gefährdet, kann der Arzt bei der KV eine Anpassung des Honorarverteilungsmaßstabs beantragen (§ 87b Abs. 2a SGB V). 

Für die Berliner Ärzte hier weitere Informationen zum Thema von der KV Berlin.

Praxisanmerkung:

Die Abrechnung der vertragszahnärztlichen Leistungserbringer erfolgt jeweils zum Ende eines Quartals. Daher können diese Hilfen nicht kurzfristig greifen. Der betroffene Arzt sollte daher alsbald einen Antrag auf Ausgleichszahlung bzw. Anpassung des HVM bei seiner KV stellen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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