Der Bundestag hat am 23.04.2009 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein so genanntes Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (z. B. 985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen).

Dabei kommt es nicht mehr darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig genießen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.

„Mit dem P-Konto entbürokratisieren wir das Verfahren zum Pfändungsschutz und gestalten es deutlich einfacher. Künftig kann jeder Inhaber eines Girokontos automatisch Pfändungsschutz erhalten. Damit vermeiden wir, dass das Konto wegen der bestehenden Pfändung blockiert wird und die Bank deshalb das Konto kündigt. Ein Girokonto ist heutzutage die Voraussetzung für die Teilnahme am Arbeits- und Wirtschaftsleben. Vermieter sind häufig nicht bereit, Mietverträge abzuschließen, wenn der Wohnungsinteressent keine Kontoverbindung nachweist, Telefon- und Stromanbieter wollen ihre Rechnungen per Lastschrift von einem Konto abbuchen. Selbst der Arbeitsplatz hängt nicht selten davon ab, dass der Arbeitnehmer ein Konto nachweisen kann, auf das der Arbeitgeber das Gehalt oder den Lohn überweisen kann – die Lohntüte gibt es nicht mehr. Mit dem P-Konto sorgen wir dafür, dass Bürgerinnen und Bürger künftig nicht mehr wegen Kontolosigkeit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und in einen Schuldenkreislauf gedrängt werden“, erläuterte Bundesjustizministerin Zypries.

Nach bisheriger Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Häufig ist dies nicht rechtzeitig möglich, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Der bisherige Pfändungsschutz führt daher bei Banken und Gerichten zu unnötig hohem Vollzugsaufwand.

Zu den Schwerpunkten der Reform im Einzelnen:

1. Automatischer Pfändungsschutz

Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850 c ZPO (zurzeit 985,15 Euro) wird nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können. Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird er auf den folgenden Monat übertragen. In diesem Rahmen kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z. B. Versicherungsprämien).

Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc.) gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Auch das Guthaben aus den Einkünften Selbstständiger und aus freiwilligen Leistungen Dritter wird künftig bei der Kontopfändung geschützt. Der pfändungsfreie Betrag kann durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut erhöht werden. Eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist außerdem in besonders gelagerten Einzelfällen auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

2. Pfändungsschutz nur auf dem P-Konto

Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto – „P-Konto“ – wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen besteht. Die Umstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht. Ab 1. 1. 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.

3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen

Kindergeld und Sozialleistungen – etwa nach dem SGB II – werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Beträge müsse nicht mehr binnen sieben Tagen abgehoben werden. Kindergeld wird zusätzlich geschützt. Es kommt also zum Basispfändungsschutz hinzu. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht werden damit vermieden.

4. Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger

Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbstständig tätiger Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.

5. Vermeidung von Missbräuchen beim P-​Konto

Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen. Die Kreditinstitute werden ermächtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines P-Kontos zu melden und bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines P-Kontos zu überprüfen, ob für diese Person bereits ein P-Konto besteht. Kreditinstitute holen bereits heute bei jeder Eröffnung eines Girokontos in der Regel eine SCHUFA-Auskunft ein. Die Auskunft der SCHUFA gegenüber den Kreditinstituten soll nunmehr um das Merkmal „P-Konto“ erweitert werden. Die Kreditwirtschaft hat angekündigt, von der erweiterten Auskunftsbefugnis auch Gebrauch zu machen, um zu einem möglichst lückenlosen Schutz vor einem Missbrauch des P-Kontos beizutragen. Die SCHUFA darf das zusätzliche Merkmal nur für die Bankauskunft verwenden, nicht für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von so genannten Score-Werten. Flankierend zu dieser präventiven Maßnahme wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, die Wirkungen weiterer P-Konten zu beseitigen.

6. Inkrafttreten

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von zwölf Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen. Voraussichtlich wird das P-Konto Mitte 2010 zur Verfügung stehen.

„Das P-Konto ist der richtige Weg. In der gegenwärtigen Situation sind viele Bürgerinnen und Bürger verunsichert, ob mit der Krise an den Finanzmärkten und in der Realwirtschaft mittelfristig auch ganz persönliche Schwierigkeiten verbunden sein werden. Arbeitslosigkeit kann insbesondere Familien schnell in die Überschuldung führen. Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes setzen wir ein deutliches Zeichen, dass die ganz individuellen Belange der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den globalen Fragen der Finanzkrise nicht in den Hintergrund treten“, sagte Bundesjustizministerin Zypries.

Beispielsfälle

Fall 1: Das monatliche Nettoarbeitseinkommen i. H. von 1000 Euro wird am Monatsersten auf das Girokonto eines alleinstehenden Angestellten überwiesen. Die Pfändung des Bankguthabens erfolgt am 15. 6.; es besteht ein Guthaben i. H. von 1000 Euro.

a) derzeitige Rechtslage

Mit der Pfändung kann der Schuldner nicht mehr über sein Kontoguthaben verfügen. Der Pfändungsschutz, der für die Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber gilt, ist von der Bank bei der Gutschrift auf dem Bankkonto nicht zu berücksichtigen. Mit einem Antrag beim Vollstreckungsgericht kann der Schuldner aber eine Freigabe seines pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens erreichen. Da die Pfändung (hier: 15. des Monats) nach dem Zahlungstermin (hier: 1. des Monats) liegt, kann der Schuldner aber nur eine anteilige Freigabe seines Kontoguthabens für die Zeit von der Pfändung (hier: 15. des Monats) bis zum nächsten Zahlungstermin (hier: 1. des Folgemonats) erreichen. Das Vollstreckungsgericht hat den Gläubiger zu dem Antrag zu hören. Es kann aber vorab schon die Pfändung des Guthabens teilweise aufheben, damit der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin seinen notwendigen Unterhalt bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann (§ 850 k ZPO).

Berechnung des pfändungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht:

Nettoeinkommen:

1000,00 Euro

Pfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens
(nach Tabelle zu § 850 c ZPO):

10,40 Euro

Pfändungsfrei (bezogen auf einen Monat):

989,60 Euro

Pfändungsfreier Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:

989,60 Euro x 15 : 30

= 989,60 Euro : 2

= 494,80 Euro

Pfändungsfrei ist ein Betrag i. H. von 494,80 Euro und daher vom Gericht freizugeben.

b) künftige Rechtslage

Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 985,15 Euro auf dem P-Konto. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung; eine zeitanteilige Berechnung entfällt. Der Schuldner hat – wie bisher – noch die Möglichkeit, weiteren Pfändungsschutz bei Gericht zu beantragen, z. B. wegen eines erhöhten Bedarfs aus persönlichen Gründen wie Krankheit etc.

Fall 2: Wie Fall 1, aber der Schuldner ist verheiratet, hat ein Kind und verdient 1200 Euro netto.

a) derzeitige Rechtslage

Berechnung des pfändungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht:

Nettoeinkommen:

1200 Euro

Pfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens (Freibeträge nach § 850 c ZPO:
985,15 Euro für den Schuldner, 370,76 Euro für die Ehefrau und 206,56 Euro für das Kind = 1562,47 Euro

0 Euro

Pfändungsfrei (bezogen auf einen Monat)

1200 Euro

Pfändungsfreier Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:

1200 Euro x 15 : 30

= 1200 Euro : 2

= 600 Euro

Pfändungsfrei ist ein Betrag i. H. von 600 Euro und daher vom Gericht freizugeben.

b) künftige Rechtslage

Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung automatisch einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 985,15 Euro. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung; eine zeitanteilige Berechnung des Freibetrages entfällt. Kann der Schuldner seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, der Familienkasse, eines Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle gegenüber dem Kreditinstitut belegen, hat dieses von sich aus einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 1200 Euro zu beachten. Der Schuldner kann aber auch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts beantragen; dann hat die Bank auf der Grundlage der Gerichtsentscheidung den höheren pfändungsfreien Guthabensbetrag auf dem Konto zu berücksichtigen.

Fall 3: Das Guthaben des Bankkontos eines selbstständig tätigen Unternehmers i. H. von 1000 Euro wird gepfändet. Auf dem Konto werden nicht wiederkehrende Vergütungen für Dienstleistungen des Unternehmers gutgeschrieben.

a) derzeitige Rechtslage

Es besteht kein Pfändungsschutz, da die Vergütung nicht zu den bei der Kontopfändung geschützten Einkünften wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen etc. gehört.

b) künftige Rechtslage

Pfändungsschutz besteht in gleichem Umfang wie bei abhängig Beschäftigten. Auf die Darstellung zum künftigen Recht bei den Fällen 1 und 2 wird daher verwiesen.

Praxistipp:
Gerade für insolvente Verbraucher wird das P-Konto eine erhebliche Entlastung bringen.

Nicht gelöst ist damit das Problem, dass überschuldete Verbraucher häufig ihr Konto verlieren und danach kein neues mehr erhalten. Dann können sie nicht mehr oder nur noch unter Schwierigkeiten am Erwerbsleben teilnehmen. Bisherige Initiativen zum Girokonto auf Guthabenbasis verliefen im Sande. Ob ein Rechtsanspruch gegen die Bank auf Erteilung eines solchen sog. "Jedermannkontos" besteht, ist vor den Gerichten umstritten. Die Postbank gewährt nunmehr Jedermannkontos. Auch die Sparkassen sind kulant.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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