was darf ein Sachverständiger vor Gericht sagen?(18.11.2020) Richter können nicht beurteilen, ob eine ärztlichen Behandlung richtig oder falsch war, dazu benötigen sie sachverständige Ärzte. Diese Sachverständigen bewegen sich dann aber regelmäßig auf vermintem Terrain. Denn begründet ihr Verhalten bei Patient oder Arzt/Klinik den Verdacht, dass der Sachverständige parteiisch ist, kann der Sachverständige im schlimmsten Fall abgelehnt werden. Dann verliert er regelmäßig jeden Honoraranspruch und die Tätigkeit als Sachverständiger erweist sich als teure Zeitverschwendung. Was ein ärztlicher Sachverständige noch sagen darf und was nicht, beleuchtet die aktuelle Entscheidung des OLG Dresden (Beschluss vom 02. November 2020 – 4 W 641/20)  

Der Fall:

Ein Patient verklagte eine Klinik, in deren Notaufnahme er mit starken Kopfschmerzen behandelt wurde. Dabei wurde kein CT des Schädels gefertigt. Der Patient erhielt stattdessen drei Schmerzmittel.

Der Patient suchte später eine andere Klinik auf, wo durch ein CT eine Hirnblutung diagnostiziert wurde. Der Patient warf der Klinik daher u.a. vor, notwendige Diagnostik unterlassen zu haben. Bei rechtzeitiger Diagnostik wäre sein Hirnschaden geringer ausgefallen.

Das Landgericht Dresden bauftragte den Arzt und Privatdozent Dr. C H mit der sachverständigen Begutachtung des Falles.

Seine Einlassungen in dem Gutachten nahm die beklagte Klinik zum Anlass, ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das sah das Landgericht Dresden anders. Die Klinik rief deshalb das Oberlandesgericht an. 

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Dresden wies dies zurück. Eine Besorgnis der Befangenheit sei nicht gerechtfertigt:

  • Sachverständige dürfen Rechtsbegriffe (hier "Ermittlungsverfahren" = ein strafrechtlicher Begriff) auch falsch verwenden, ohne dass dies eine Besorgnis der Befangenheit begründet. Denn Ärzte sind keine Juristen.
  • Ein Sachverständiger muss auch nicht streitigen von unstreitigem Vortrag von Patient und Klinik trennen. Das kann von ihm als Nichtjurist nicht erwartet werden.
  • Der Sachverständige muss bei seiner Prüfung auch nicht unterscheiden zwischen Sachverhaltsangaben in der Klageschrift auf der einen Seite und (anderslautenden) Sachverhaltsangaben in einem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben auf der anderen Seite.
  • Er darf auch bereits bei der Aufzählung der bei der Begutachtung verwendeten Unterlagen Wertungen vornehmen (hier: "Arztbrief sehr kurz").
  • Gibt es verschiedene Sachverhaltsvarianten (z.B. Angaben des Patienten und Angaben der Klinik) so darf der Sachverständige die (wieder anders lautenden) Sachverhaltsangaben in der schriftlichen Behandlungsdokumentation zu Grunde legen.
  • Er darf das Gericht auch darauf hinweisen, dass er bestimmte Angaben einer Partei (hier: dass ein Rettungsassistent eine Hirnblutung vermutet habe) für wichtig hält, solange er zugleich klar stellt, dass es letztlich Sache des Gerichts ist, zu prüfen, ob diese Angaben richtig sind.
  • Der Sachverständige muss seine Einschätzungen im Gutachten (hier: Verdachtsdiagnose Clusterkopfschmerz sei "abwegig") nicht sogleich im Gutachten begründen. Denn wenn eine Partei die fehlende Begründung moniert, kann sie ja den Sachverständigen noch ergänzend befragen und so zur Begründung auffordern.

Praxisanmerkung:

Gerichtssachverständige sollten bei Unklarheiten, was sie schreiben können und was sie weglassen können oder sollen, im Zweifel den berichterstattenden Richter anrufen und fragen, zum Beispiel welcher Sachverhalt zu Grunde gelegt werden soll (dabei sollten aber keinesfalls medizinische Fragen besprochen werden!) oder wen der Sachverständige wie zu einer Ortsbesichtigung/Untersuchung einladen muss.

Die Richter haben ein erhebliches Interesse daran, dass die Begutachtung reibungslos läuft und dass der Gutachter nicht abgelehnt wird. Die meisten Richter werden daher gern auf die Fragen des Sachverständigen eingehen. So kann zum Beispiel eine kritische Überschreitung des Gutachtenauftrages vermieden werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de


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