MRT des Knies - darf der Orthopäde das MRT selbst machen?(2.12.2020) Orthopäden sind berechtigt, ihre Privatpatienten mittels MRT zu untersuchen und dies abzurechnen nach GOÄ Ziffern 5729 und 5731. Sie sind auch dann dazu berechtigt, wenn sie nicht eine entsprechende Zusatzausbildung nach der einschlägigen Weiterbildungsordnung besitzen. MRT-Untersuchungen sind für Orthopäden nämlich nicht fachfremd (LG Darmstadt, Urteil vom 13. Mai 2020 – 19 O 550/16). 

Der Fall:

Eine private Krankenversicherung verklagte Orthopäden aus Hesen, die in eigener Praxis tätig sind, auf Rückzahlung von privaten Behandlungsentgelten.

Die Orthopäden betreiben einen eigenen Magnetresonanztomographen (MRT). Sie führten in den Jahren 2011-2016 bei von ihnen behandelten Privatpatienten, welche bei der Klägerin krankenversichert sind, MRT-Untersuchungen durch. Diese rechneten sie nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ Ziff. 5729 und 5731) gegenüber den von ihnen untersuchten Patienten ab. Die Klägerin wiederum erstattete den bei ihr versicherten Patienten entsprechend den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen entsprechende Beträge, bzw. Teilbeträge.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten diese Leistungen nicht abrechnen dürfen, weil ihnen die Zusatzausbildung “MRT fachgebunden“ d.h. der entsprechende Fachkundenachweis der Ärztekammer Hessen fehle.

Die Beklagten sind der Meinung, nach der seit 2005 geltenden Weiterbildungsordnung für Ärzte in Hessen seien sie als Orthopäden dem Fachgebiet “Chirurgie“ zugeordnet und mithin auch mit der „Erkennung“ betraut). Hierzu gehöre auch die Durchführung von MRT-Untersuchungen. Sie seien weder fachgebietsfremd tätig gewesen, noch fehlten ihnen entsprechende Fachkenntnisse, da sie sich hinreichend im Bereich Durchführung von MRT-Untersuchungen fortgebildet hätten.

Die Entscheidung:

Das LG Darmstadt wies die Klage als unbegründet ab. 

Die Abrechnung sei korrekt.

Die Fachgebietsgrenze (vgl. § § 34 Hess. HeilBerG) sei nicht überschritten. Zum "Erkennen" von Krankheiten gehöre bei Orthopäden auch das Anfertigen von MRT-Bildern.

Die beklagten Orthopäden bedürften auch keiner Weiterbildung "MRT-fachgebunden". Denn MRT-Untersuchungen sind aus Sicht des Gerichts für Orthopäden nicht „fachgebietsfremd“. Für den Nachweis der tatsächlichen praktischen Befähigung, eine MRT-Untersuchung sach- und fachgerecht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen, bestünden vielfältige Möglichkeiten. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass diese Befähigung des Arztes zur Durchführung von MRT-Untersuchungen allein durch Absolvierung der Zusatz-Weiterbildung „Magnetresonanztomographie -fachgebunden-“ gem. der WBO nachgewiesen werden könnte.

Praxisanmerkung:

Die Bayerische Landesärztekammer und die Ärztekammer Berlin haben in Stellungnahmen an das Gericht erklärt, dass auch sie die Durchführung von MRT-Untersuchungen für Orthopäden auf dem Gebiet der Orthopädie für fachgebietskonform erachten. Es ist also bis auf weiteres davon auszugehen, dass die vom LG Darmstadt aufgestellten Grundsätze bundesweit gelten. Die klagende Versicherung hat aber Berufung zum OLG Frankfurt (dortiges Aktenzeichen: 22 U 131/20) eingelegt, mithin ist in dieser Frage das letzte Wort noch nicht gesprochen.