Augenarzt als Konsiliararzt haftet nicht für Fehler des behandelnden Arztes(4.12.2020) Wird ein Facharzt (hier ein Augenarzt) von einem anderen Arzt konsiliarisch hinzugezogen, so bleibt die Verantwortung für die Gesamtbehandlung bei dem überweisenden Arzt. Der Konsiliararzt haftet nicht dafür, dass der behandelnde Arzt Empfehlungen des Konsiliararztes nicht oder verspätet umsetzt (OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2020 – 26 U 131/19 –, juris). 

Der Fall:

Die Klägerin kam im November 2013 als Frühgeburt in der Klinik der Beklagten zu 1 zur Welt. Bei ihr bestand ein hohes Risiko für das Auftreten einer Frühgeborenen-Retinopathie (im Folgenden: ROP). Rund einen Monat nach der Geburt untersuchten die beklagten niedergelassenen Augenärzte (Beklagte zu 2 - 5), die konsiliarisch für die ebenfalls beklagte Klinik tätig waren, die Klägerin. Es zeigte sich bei der Klägerin beidseits eine avaskuläre Netzhaut mit Vaskularisationsgrenze II sowie eine Glaskörpertrübung in Zone III. Eine zweite Untersuchung durch die Konsiliarärzte zeigte auf beiden Augen keine ROP. Aufgrund einer weiterhin vorgefundenen avaskulären Netzhaut in Zone II empfahlen die Konsiliarärzte insoweit leitlinienkonform eine erneute augenärztliche Untersuchung in einer Woche. Kurz darauf ergab eine dritte augenärztliche Untersuchung am 10.12.2013 durch einen der Konsiliarärzte erneut keine ROP auf beiden Augen. Demgegenüber lag weiterhin eine avaskuläre Netzhaut in Zone II vor, so dass der Konsiliararzt erneut eine leitliniengetreue Empfehlung zur Kontrolluntersuchung in einer Woche ausgesprochen wurde. Die Klinikärzte forderten allerdings keine weitere solche engmaschige Untersuchung bei den Konsiliarärzten an.

Erst drei Wochen später ordnete die Klinik eine weitere konsiliarische Untersuchung der Klägerin an: diese zeigte nun eine akute Phase einer ROP mit beidseits prominenter Leiste (Stadium 2), extraretinalen Proliferationen (Stadium 3) in Zone II, mittelschweren Dilatationen und/oder Gefäßschlengelung (pludisease), Blutungen in Zone I und II sowie einer pathologischen Pupillenrigidität.

Die Klägerin wurde später in einer Augenklinik weiter behandelt. Mittlerweile hat sie ihr Augenlich weitgehend verloren.

Die Klägerin wirft der Klinik und den Konsiliarärzten eine fehlerhafte Behandlung vor. Die Konsiliarärzte hätten es in fehlerhafter Weise unterlassen, sie eine Woche nach der Kontrolluntersuchung vom 10.12.2013 wieder zu untersuchen. Dadurch sei die Behandlung verzögert und ihr Sehverlust hervorgerufen worden.

Die Klägerin erhob Arzthaftungsklage gegen die Klinik und die Aufenärzte. Die Klinik erkannte ihre Haftung an. Das Landgericht gab der Klage gegen die konsiliarisch hinzugezogenen Augenärzte statt. Denn die Augenärzte hätten fahrlässig ihre aus dem besonders kritischen Zustand der sehr jungen Klägerin resultierenden Überwachungspflichten verletzt.

Die Augenärzte gingen in Berufung zum OLG Hamm.

Die Entscheidung:

Das OLG Hamm wies nun die Klage gegen die konsiliarisch tätigen Augenärzte als unbegründet ab. Diesen sei kein Behandlungsfehler oder ähnliches vorzuwerfen.

Denn der hinzugezogene Arzt (Konsiliararzt) sei regelmäßig an den konkreten Auftrag des überweisenden Arztes gebunden, wenn er konsiliarisch tätig wird. Die Behandlungsverantwortung mit der Pflicht vollständiger therapeutischer Aufklärung verbleibe bei dem die Behandlung führenden (überweisenden) Arzt. Nach dem Ende seiner Behandlung könne und müsse sich der konsiliarisch hinzugezogene Arzt im Regelfall darauf verlassen, dass der überweisende Arzt seinen Empfehlungen folgt und die erforderlichen Maßnahmen veranlasst. Der Konsiliararzt müsse in der Regel auch bei dem überweisenden Arzt nicht rückfragen, wie die Behandlung weiter ging. Einen "Fristenkalender" müsse der Konsiliararzt nicht führen. Die Organisations- und Koordinationsverantwortung bleibe also beim überweisenden Arzt. Ein Konsiliararzt seigrundsätzlich nicht verpflichtet - bei ausbleibender Anforderung weiterer Behandlungen durch den überweisenden Arzt - eigenständig zum Patienten Kontakt aufzunehmen.

Empfiehlt der konsiliarisch hinzugezogene Augenarzt dem überweisenden Arzt leitliniengerecht eine Wiedervorstellung des Patienten nach einer Woche, könne er erwarten, dass seine Empfehlung auch von der Klinik umgesetzt wird. Der Konsiliararzt müsse die Einhaltung dieser Empfehlung zur Wiedervorstellung bzw. Kontrolle nicht überprüfen.

Praxisanmerkung:

Die Verantwortung für den Patienten liegt grundsätzlich beim behandelnden Arzt bzw. bei der behandelnden Klinik. Diese müssen den Behandlungsablauf überwachen und Empfehlungen der konsiliarisch hinzugezogenen Spezialisten umsetzen. Tun sie dies nicht, so haften sie dafür. Nicht haften tun aber die Konsiliarärzte dafür, dass die Klinik ihre Empfehlungen nicht umsetzt. 

Die Entscheidung des OLG Hamm folgt der allgemeinen Linie der Rechtsprechung zur Aufgabenverteilung zwischen behandlendem Arzt und Konsiliararzt.Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie eine klare Aufgabenverteilung und Haftungsverteilung ermöglicht.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de