Strafverfahren gegen Arzt - Ruhen der Approbation(15.12.2020) Das Ruhen der Approbation eines Arztes (hier wegen Vorwurfs der Beihilfe zum Betrug mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für nicht existente Patienten) darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer konkreten, bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens drohenden Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich und verhältnismäßig ist, was vorliegend aber verneint wurde (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. September 2020 – 3 C 13/19).

Der Fall:

Der 1958 geborene Kläger ist seit dem 1991 freiberuflich als niedergelassener Vertragsarzt tätig. Er betreibt als Facharzt für Allgemeinmedizin mit zwei weiteren Ärzten eine Gemeinschaftspraxis. Er ist ledig und kinderlos.

Auf eine Strafanzeige eines Landesverbandes von Betriebskrankenkassen hin leitete die Staatsanwaltschaft Köln im Jahr 2014 gegen den Kläger und weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs ein. Es bestand der Verdacht, der Kläger habe sich im Zeitraum von 2009 bis 2014 in mehreren hundert Fällen durch das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse daran beteiligt, von Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung unberechtigte Leistungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie Krankengeldleistungen für angeblich beschäftigte Arbeitnehmer im Umfang von mehr als 800.000 Euro erwirkt zu haben. Der Kläger habe auf Wunsch der mitbeschuldigten Ärzte unter Verwendung elektronischer Gesundheitskarten für tatsächlich nicht existierende Scheinbeschäftigte C mit frei erfundenen Diagnosen und ohne Untersuchung der angeblichen Patienten ausgestellt.

Die zuständige Bezirksregierung ordnete 2016 das Ruhen der Approbation des Arztes an. Denn die dem Arzt in den Anklageschriften vorgeworfenen Straftaten (Beihilfe zum Betrug in einer Vielzahl von Fällen) seien geeignet, sowohl seine Unwürdigkeit als auch die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu begründen.

Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln als unbegründet abgewiesen. 

Im Februar 2019 wurde der Arzt wegen Beihilfe zum Betrug in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Dagegen legte er Rechtsmittel ein, so dass das Strafurteil derzeit nicht rechtskräftig ist. 

Auf die Berufung des Arztes hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Bescheid des Beklagten aufgehoben. Die Anordnung des Ruhens seiner Approbation erweise sich als ermessensfehlerhaft, weil es derzeit an einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter fehle. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht und es sei davon auszugehen, dass das laufende Strafverfahren und der drohende spätere Widerruf seiner Approbation dem Arzt hinreichend zur Warnung gereichen würden. 

Das beklagte Land legte Revision zum Bundesverwaltungsgericht an. 

Die Entscheidung:

Das BVerwG lehnte die Revision als unbegründet an. Der Arzt darf weiter seine Approbation vorerst behalten. 

Laut Bundesverwaltungsgericht müssen für ein Ruhen der Approbation tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Arzt siene Berufspflichten in nächster Zeit verletzen wird und dass deshalb konkrete Gefahren füt wichtige Gemeinschaftsgüter (wie das Vermögen der Krankenkassen oder das Vertrauen der Patienten in die Ärzteschaft) drohen. Diese Anforderungen seien streng, weil die beruflichen Folgen eines Ruhens der Approbation irreparabel seien: Der Arzt verliere dann vorübergehend seine Praxis, seinen Patientenstamm und seinen Ruf. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Arzt dann die Kündigung seiner Kreditlinien fürchten müsse.

Dabei berücksichtigte das BVerwG zu Gunsten des Arztes, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und dass das von Mitangeklagten installierte System von Scheinfirmen, auf dem der Betrug mittels fingierter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beruhte, mittlerweile zerschlagen wurde. Daher ging das BVerwG davon aus, dass der Druck des laufenden Strafverfahrens und das zu erwartende Verfahren über den Widerruf der Approbation ausreichen werde, den Arzt zur Einhaltung der Berufspflichten im Zwischenzeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens anzuhalten. Dabei berücksichtigte das BVerwG zu Gunsten des Arztes, dass die dem Arzt vorgeworfenen Beihilfen zum Betrug nicht das unmittelkbare Arzt-Patienten-Verhältnis betrafen und sie auch nicht seine ärztliche Kompetenz in Frage stellten.

Praxisanmerkung:

Das (zeitweilige) Ruhen der Approbation ist ebenso existenzbedrohend für einen niedergelasssenen Arzt wie ein endgültiger Widerruf der Approbation. Deshalb ist es wichtig, dass der Arzt gegen ein Strafurteil, das seine ärztliche Tätigkeit betrifft, die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausreizt, sein Verhalten ändert, strafrechtlich relevante Strukturen nachweislich zerschlägt und im Anschluß Wohlverhalten zeigt, d.h. zu einem berufsrechtlich absolut korrekten Verhalten übergeht. Dann kann er im günstigtsen Fall hoffen, dass sein Wohlverhalten bei dem anschließenden Verfahren wegen des Widerrufs der Approbation zu seinen Gunsten berücksichtigt wird und er letztlich mit einem "blauen Auge" davon kommt und seine ärztliche Tätigkeit weiter ausüben kann. In solchen Fällen ist eine frühzeitige Beratung des Arztes durch einen erfahrenen Medizinrechtler sowie einen Fachanwalt für Strafrecht unumgänglich. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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