Wettbewerbsverbot(16.12.2020) Es ist üblich, dass Ärzte in Gemeinschaftspraxen sich nachvertraglichen Wettbewerbsverboten unterwerfen. Den wenigsten Ärzten ist aber bekannt, dass dieses Wettbewerbsverbot bei einem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis auch erhebliche honorarrechtliche Nachteile mit sich bringen kann, wie ein Urteil des LSG Hamburg zeigt (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2020 – L 5 KA 13/19). Aber es gibt Strategien zur Abwehr solcher Nachteile.

In einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verpflichtet sich der Arzt, nach seinem Ausscheiden aus einer Gemeinschafstpraxis (BAG) für eine bestimmte Zeit und in einem bestimmten Bereich der Umgebung um die Gemeinschaftspraxis den verbleibenden Ärzten der Gemeinschaftspraxis keine Konkurrenz zu machen. Mit anderen Worten darf er die dort behandelten Patienten nicht in seine neue Praxis mitnehmen. Dies führt natürlich oft dazu, dass der ausscheidende Arzt in seiner neuen Praxis neue Patientenbindungen aufbauen und neue Zuweiserkontakte herstellen muss. Damit kann er in der Startphase seiner neuen Praxis in der Regel nur solche Honorare erwirtschaften, die deutlich unter dem Fachgruppendurchschnitt liegen.

Das Problem dabei ist, dass der Arzt nach der geltenden Honorarverteilung an den Einnahmen aus den ersten Quartalen gemessen und begrenzt wird (sog. Aufsatzquartal). Die Leistungsbegrenzung (Obergrenze) erfolgt mit dem Zulassungsbeschluss anhand der Abrechnung in mindestens der vier letzten Abrechnungsquartale (sog. Aufsatzquartale) zzgl. 3% des durchschnittlichen Punktzahlvolumens der Fachgruppe (§ 42 Abs. 1 Sätze 1-3 BedarfsplRL). Jeder Arzt hat daher ein vitales Interesse daran, nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis möglichst hoch einzusteigen und "Vollgas" zu geben. Ein Wettbewerbsverbot hindert ihn aber daran, die bisher behandelten Patienmten mitzunehmen und so gleich nach dem Start seiner eigenen Praxis möglichst viele Honorareinnahmen zu generieren.

Einem Hamburger Neurochirurgen fiel eben diese Besonderheit der Honorarverteilung auf die Füße: Er war zuerst in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Schon nach knapp 2 Jahren schied er aber aus der Gemeinschaftspraxis aus und ließ sich - dem vertraglichen Wettbewerbsverbot entsprechend - so nieder, dass er keine seiner früheren Patienten weiter behandelte. Somit war sein erstes Honorar deutlich niedriger als der Fachgruppendurchschnitt. Zwar konnte er dieses Honorar in den Folgejahren steigern. Die Kassenärztliche Vereinigung maß ihn aber an den Honoraren aus seinen Aufsatzquartalen und staffelte sein weiteres Honorar entsprechend ab.

Gegen diese Honorarkürzung klagte der Neurochirurg. Er war u.a. der Meinung, dass er sich in einer einer Neuniederlassung vergleichbaren Situation befunden habe und seine Einzelpraxis daher als Aufbaupraxis anzusehen sei (für sog. Aufbaupraxen bzw. Jungpraxen/Anfängerpraxen gilt nämlich die Leistungsbegrenzung nicht (sog. Jungpraxenprivileg)). Aufgrund des Wettbewerbsverbots habe er keinen Patienten an den neuen Standort mitnehmen können. Er habe sich einen neuen Patientenstamm und neue Zuweiser aufbauen müssen.

Dies sah das Sozialgericht anders und wies seine Klage ab. Dagegen legte der Neurochirurg Berufung zum Landessozialgericht ein, die das LSG aber ebenfalls zurückwies. 

Die KV habe, so das LSG, die Einzelpraxis des Neurochirurgen zu Recht nicht als Aufbaupraxis nach § 27 VM privilegiert. Es handele sich um keine Neuzulassung in diesem Sinn. Auch wenn das BSG in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2013 – B 6 KA 44/12 R – ausdrücklich u.a. nicht entschieden hat, ob bei Austritt aller bisherigen Partner und dadurch Umwandlung einer Berufsausübungsgemeinschaft in Einzelpraxen neue Aufbaupraxen entstehen können, sei dem Sozialgericht – ebenfalls unter Bezugnahme auf die vorgenannte BSG-Entscheidung – beizupflichten, dass dies jedenfalls dann nicht der Fall sei, wenn - wie hier - eine unternehmerische Entscheidung eines bereits zugelassenen Arztes zu einer Verlegung seines Standorts innerhalb desselben Planungsbereichs führt. Hierfür gebe es angesichts der Möglichkeiten, innerhalb eines Planungsbereichs – gerade in einer mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut versorgten Großstadt wie Hamburg – Patientenbindungen zu erhalten und zusätzlich neue aufzubauen keinen sachlichen Grund. Mit anderen Worten ist der Arzt selbst schuld, wenn er nach Abschluß seiner Aufbauphase neu orientiert und eine Einzelpraxis gründet. 

Praxisanmerkung:

Wer sich einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterwirft, sollte also im Hinterkopf behalten, dass dieses zu einem Einfrieren seiner Honorareinnahmen nach seinem Ausscheiden führen kann. Dem kann der Arzt zum einen dadurch begegnen, dass er das Wettbewerbsverbot nach Kräften runter verhandelt, vor allem räumlich. Er kann auch eine Vereinbarung schließen, die das Wettbewerbsverbot aufhebt im Gegenzug entweder zu einer Reduzierung oder einen Verzicht auf Abfindungszahlungen oder gar durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages, dessen Zahlung ihn des Wettbewerbsverbots entledigt - all dies ist Verhandlungssache. Zum anderen kann er - wenn der vorgenannte Weg nicht beschritten werden kann - sein Ausscheiden taktisch vorbereiten (schon jetzt neue Zuweisebindungen aufbauen) und in seiner neuen Praxis massiv Extraschichten schieben, um so viele Patienten wie möglich zu behandeln und so einen Umsatzeinbruch zu vermeiden. 

In manchen Fällen ist allerdings das vertragliche Wettbewerbsverbot auch derart überzogen und streng, dass es überhaupt nicht gilt, beispielsweise wenn die Verbotszone räumlich zu groß ist oder wenn das Verbot dem Ausscheidenden Tätigkeiten verbietet, die gar nicht in Konkurrenz zu der Gemeinschaftspraxis stehen, wie Tätigkeiten in einer Klinik. Ist das Wettbewerbsverbot uas diesen Gründen unwirksam, kann der Arzt getrost mit seinen ehemaligen Partnern in Konkurrenz treten und muss keine Einbußen fürchten.

Jedes Wettbewerbsverbot ist für denjenigen, der es in den Vertrag einführt, ein Balanceakt: einerseits soll es nicht zu zahm sein, weil es dann die Verlassenen nicht gegen die Konkurrenz des Ausscheidenden schützt - andererseits darf es nicht zu streng sein, sonst ist es unwirksam. Auch für den, der das Wettbewerbsverbot unterzeichnet, ist es ein Balanceakt: was darf ich dann noch tun und was nicht mehr? Auch deshalb sollte jeder Gesellschaftsvertrag für eine Gemeinschaftspraxis, den ein Arzt zur Unterschrift vorgelegt bekommt, anwaltlich geprüft werden. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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