Ärzte und Pfleger in einem MVZ(15.1.2021) Ist in einem MVZ eine Ärztin mit einer halben Stelle seit kurzem angestellt und kündigt diese Ärztin, um eine andere Vollzeitsstelle anzunehmen, bei der sie zugleich einen Karrieresprung machen kann, so darf das verlassene MVZ die hälftige Zulassung ausnahmsweise nachbesetzen und auch beantragen, dass die halbe Zulassung auf eine ganze erweitert wird. Mit anderen Worten: das MVZ verliert in diesem Fall neben der Ärztin nicht auch noch die Zulassung (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 30.9.2020 - S 87 KA 155/18). 

Der Fall: 

Eine Ärztin verzichtete auf ihre hälftige Zulassung, um sich im MVZ der Klägerin als Hausärztin anstellen zu lassen. Neun Monate später erhielt die angestellte Ärztin ein Jobangebot von einem konkurrierenden MVZ über eine Vollzeitanstellung in ihrer fachlichen Spezialisierung, der Endokrinologie. Dem konnte die angestellte Ärztin nicht widerstehen und die kündigte ihre Stelle in dem klagenden MVZ. Alle Versuche des klagenden MVZ, die Ärztin zu halten, schlugen fehl. Um die halbe Zulassung nicht zu verlieren, suchte das MVZ nach Wegen, diese im Haus zu halten. 

Das klagende MVZ beantragte daher beim Zulassungsausschuss Berlin die Genehmigung der Erweiterung des Beschäftigungsumfangs einer anderen Ärztin (auif eine volle Stelle) im Wege der Nachbesetzung des vakant gewordenen halben hausärztlichen Angestelltensitzes.

Dies lehnte der Zulassungsausschuss ab. Der ZA war der Auffassung, dass eine Nachbesetzung nach weniger als einem Jahr (und damit nach weniger als drei Jahren) nicht möglich sei, weil das Recht auf Nachbesetzung verwirkt sei. Anzumerken ist hier, dass das Bundessozialgericht 2016 in einem anderen Fall entschieden hatte, dass der Wille zum „Tätigwerden“ in einem MVZ im Sinne von § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V nach Verzicht auf die Zulassung erfordert, dass eine Angestelltentätigkeit für eine Dauer von wenigstens drei Jahren angestrebt wird (BSG, Urteil vom 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R).

Das MVZ legte gegen diese Entscheidung des Zulassungsausschusses Widerspruch ein, den der Berufungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin zurückwies. Dagegen klagte das MVZ zum Sozialgericht Berlin. 

Die Entscheidung:

Das SG Berlin hat nun entschieden, dass die vom BSG geforderte Drei-Jahres-Frist in dem vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht gilt und gab der Klage statt. 

Das Sozialgericht Berlin stellte fest, dass das klagende MVZ einen Anspruch auf Nachbesetzung der hälftigen Arztstelle habe und somit eine Genehmigung der Erweiterung des Beschäftigungsumfangs der neuen Ärztin beanspruchen könne.

Nach der BSG-Rechtsprechung sei maßgeblich, ob der (für eine Anstellung im MVZ) verzichtende Arzt ursprünglich die Absicht besessen habe, sich für die Dauer von mindestens drei Jahren anstellen zu lassen. In diesem Falle sei außerdem zu prüfen, ob ein Abrücken von dieser Absicht auf anerkennenswerte Umstände zurückzuführen sei, die bei Abgabe der Verzichtserklärung noch nicht bekannt gewesen seien.

Angewendet auf diesen Fall kommt das SG Berlin zu dem Ergebnis, dass die Ärztin bei ihrem Verzicht zugunsten des klagenden MVZ die Absicht gehabt habe, für mehr als drei Jahre angestellt tätig zu sein. Und diese Anstellung habe die bisherige angestellte ärztliche Tätigkeit der Ärztion fortsetzen und die Weiterführung der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten sicherstellen sollen. Die Ärztin habe für den Zulassungsverzicht (anders als bei einem Verzicht zuguinsten eiens MVZ aus Altersgründen) auch keine finanzielle Entschädigung von dem MVZ erhalten. Die Ärztin habe auch aus nachvollziehbaren beruflichen Gründen die Anstellung in dem klagenden MVZ gekündigt: ihr habe sich eine - zu Beginn ihrer Anstellung in dem klagenden MVZ nicht vorhersehbare - Karrierechance geboten mit einer Vollzeitanstellung in einem anderen MVZ in ihrem Spezialgebiet, der Endoikrinologie. 

Praxisanmerkung:

Springt ein angestellter Arzt bzw. eine angestellte Ärztin in einem MVZ aus unerwarteten Gründen ab (hier: Karrierechance) und kündigt, so kann dies dem MVZ aus Sicht des SG Berlin nicht zum Nachteil gereichen. Das MVZ kann diese Zulassung "halten" und sogar - soweit nötig - auch von Teilzeit auf Vollzeit erweitern. Diese Entwicklung ist auch aus Sicht junger Ärztinnen, die nach der Elternzeit von Teil- auf Vollzeit aufstocken wollen, zu begrüßen.

Üblicherweise verzichtet ein Arzt auf seine Zulassung zugunsten eines MVZ (um sich dort anstellen zu lassen) mit dem Fernziel, dann alsbald sich aus dem MVZ "herauszuschleichen", von dem MVZ eine Geldzahlung zu erhalten und in den Ruhestand zu gehen. Das MVZ kann die Zulassung dann mit einem jungen Arzt besetzen. Um diesen Handell mit Zulassungen Grenzen zu setzen, hat das BSG in dem vorgenannten Urteil eine Drei-Jahres-Haltefrist eingeführt: Der verzichtende Arzt muss mindestens drei Jahre in dem MVZ angestellt sein.

Ob sich die vorgenannte neue Rechtsprechung des SG Berlin nun auf den Fall übertragen läßt, dass ein Arzt, der sich aus Altersgründen in einem MVZ anstellen ließ, vorzeitig das MVZ verläßt, ist eher nicht zu erwarten: der aus Altersgründen oder zur Versilberung seiner Zulassung in ein MVZ wechselnde Arzt ist weniger schutzwürdig als die Ärztin, die sich ohne finanzielle Gegenleistung für die Zulassung in dem MVZ anstellen ließ und dann wegen eines Karrieresprungs (von Teilzeit zu Vollzeit und zudem noch unter Wechsel in ihr Spezialgebiet) das MVZ wieder verläßt.

In jedem Fall betont die vorliegende Entscheidung erneuit die Wichtigkeit einer voarusschauenden Planung bei einem Zulassungsverzicht zugunsten einer Anstellung in einem MVZ. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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