Vertragsschluß der Ärzte beim Praxiskauf(28.4.2021) In den kommenden zehn Jahren werden rund 20 % aller zugelassenen Ärzte die Regelaltersgrenze erreichen. In mehr als der Hälfte der Planungsbereiche ist bereits mehr als jeder dritte Hausarzt über 60. Und manche älteren Ärzte wollen künftig zwar noch weiter arbeiten, allerdings in einem geringeren Umfang. Wieder andere Ärzte wollen sich künftig ganz der Behandlung von Privatpatienten widmen. Allen stellt sich die Frage, wie sie ihre Praxis und die damit zusammenhängende Zulassung ganz oder in Teilen erfolgreich und reibungslos verkaufen können und was dabei zu beachten ist. Wer geschickt vorgeht, kann zudem  Steuern auf den Kaufpreis sparen.

Die Ausgangslage

Ein zugelassener Arzt besitzt eine Praxis und eine damit eng verbundene Kassenzulassung. Beendet er seine Kassenarzttätigkeit (ganz oder teilweise), so kann er die Arztpraxis verkaufen.

Im Kern geht es den meisten Erwerbern einer Praxis aber weniger um den Erwerb der alten Praxis (Geräte, Behandlungsakten, Personal, Mietvertrag etc.), sondern mehr um die Zulassung. Die Zulassung ist vereinfacht gesagt das Recht, gesetzlich versicherte Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu behandeln und dies abzurechnen. Eben dieses Abrechnungsrecht will der Praxiserwerber bekommen - die Praxis kauft er notgedrungen mit, da man die Zulassung isoliert nicht verkaufen darf. Deshalb heißt das ganze auch "Praxiskauf" und nicht "Zulassungskauf". 

Gibt der Arzt seine Zulassung ab (man nennt das Zulassungsverzicht), so wird die Zulassung neu vergeben (dies nennt man Nachbesetzung). Natürlich will der Arzt für seine Praxis/Zulassung einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen. Wie man einen solchen realisiert, erfahren Sie hier. Zudem will der Arzt auch eine planbare und reibungslose Übergabe. 

Es gibt grob gesagt zwei verschiedene Wege, die Zulassung abzugeben:

1. offenes Verfahren: Nachbesetzung an alle potentiellen Bewerber mit gewissen Risiken

Nach § 103 Abs. 3 a SGB V kann der Arzt auf seine Zulassung verzichten, der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen vereinigung schreibt die Zulassung aus und dann bewerbenj sich verschiedene Ärzte auf die Zulassung und schlußendlich erteilt der Zulassungsausschuss dem aus seiner Sicht geeignetsten Bewerber den Zuschlag.   

Der Ablauf dieses Verfahren ist aber kaum vorherzusagen, sein Erfolg von einer Vielzahl von schwer planbaren Faktoren abhängig. Es kann sein, dass der Zulassungsausschuss einen anderen Bewerber auswählt, als den Wunscklandidaten, den der der Arzt im Auge hatte. Das ist ärgerlich, wenn sich der Arzt mit einem Bewerber schon geeinigt hatte, während er mit dem anderen (glücklichen) Bewerber keine Einigung z.B. über den Kaufpreis erzielen konnte oder wenn er den Bewerber für ungeeignet hält. Auch kann es passieren, dass der Zulassungsausschuss zwar denselben Kandidaten auswählt wie der abgebende Arzt, ein unterlegener Mitbewerber aber gegen die Entscheidung klagt. Dann liegt das ganze Verfahren im schlimmsten Fall für längere Zeit auf Eis, bis das Gericht entschieden hat. Und es ist möglich, dass der andere Kandidat vor Gericht gewinnt, dann muss der abgebende Arzt diesem die Praxis verkaufen.

Der Arzt kann allerdings auf den Erfolg des Nachbesetzungsverfahrens einwirken, indem er die Nachbesetzung taktisch vorbereitet und seinen Wunschnachfolger in eine gute Ausgangsposition bringt

2. geschlossenes Verfahren: Zulassung geht an ein MVZ und abgebender Arzt läßt sich dort anstellen 

Die Bildung Medizinischer Versorgungszentren ist vom Gesetzgeber gewünscht, daher werden MVZ privilegiert. Eines der Privilegien der MVZ ist, dass MVZ Zulassungen leichter erwerben können als andere Ärzte. Dies kommt auch dem abgebenden Arzt zugute. Für junge Ärzte, die sich selbständig machen wollen, ist dieses Privileg allerdings ein Ärgernis, da MVZs vermehrt "den Markt leerkaufen".

Vorteil für den abgebenden Arzt ist, dass das Verfahren geschlossen abläuft, also ohne störende Mitbewerber. Einigt sich der abgebende Arzt mit dem MVZ, dass der Arzt dem MVZ seine Zulassung überträgt und dafür für einen bestimmten Zeitraum angestellt im MVZ tätig wird, so geht die Zulassung auf das MVZ über, ohne dass eine öffentliche Ausschreibung (Nachbesetzung) stattfindet (§ 103 Abs. 4a SGB V). 

Der Arzt muss dazu mindestens drei Jahre in dem MVZ tätig sein, wobei die Tätigkeit auch schrittweise reduziert werden kann, so das Bundessozialgericht. In bestimmten Ausnahmefällen kann der Arzt aber auch vor Ablauf der Dreijahresfrist aus dem MVZ ausscheiden, z.B. wenn sich ihm eine unvorhergesehene, echte Karrierechance außerhalb des MVZ bietet.  

Steuervergünstigungen sind möglich

Wer seine Praxis verkauft, kann bei der Versteuerung des Kaufpreises im besten Falle doppelt Steuern sparen:

Um beide Steuervorteile zu nutzen, sind gewisse Vorbereitungen notwendig. Der Arzt muss die gesamte Praxis abgeben. Bei einer Teilveräußerung kann der Arzt die Steuervorteile nicht nutzen.

Der Arzt muss seine freiberufliche Tätigkeit danach für einen bestimmten Zeitraum einstellen. Bestimmte freiberufliche Tätigkeiten unterhalb einer Bagatellgrenze (10 %) sind ihm aber erlaubt.

Die Steuervorteile wirken auch, wenn sich der Arzt in einem MVZ anstellen läßt.

Der Arzt verliert die Steuervorteile aber wieder, wenn er nach Praxisverkauf alsbald eine neue freiberufliche Praxis gründet oder in einer BAG freiberuflich tätig wird und neue Patienten behandelt. Die Details klären Sie bitte mit dem Steuerberater Ihres Vertreuens. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de