Arzt und Patient mit Masken bei der Arbeit(4.5.2021) Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.4.2021 - 2 SaGa 1/21).

Der Fall:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Die Entscheidung:

Mit Urteil vom 12.04.2021 wies das Landesarbeitsgericht Köln die Anträge des Klägers ab. Das Landesarbeitsgericht Köln hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt.

Gem. § 3 Abs. 1 d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (i.d.F. vom 11.3.2021) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Home Office-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Köln Nr. 3/2021 v. 03.05.2021

Praxishinweis: 

Das Arbeitsgericht fackelt nicht lange, konzentriert isch auf den Infektionsschutz und verweigert dem Arbeitnehmer den Zugang zu seinem Arbeitsplatz, was konsequent ist und die Problematik mit dem Arbeitnehmer, der meint, keine Maske tragen zu können, schnell und effektiv beendet.

Es sind zwar Fälle denkbar, in denen ein Arbeitnehmer tatsächlich wegen einer Stoffmaske vor dem Gesicht nicht atmen kann. Vorstellbar ist dies aber nur in absoluten Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer an einer schweren und dauerhaften Lungenerkrankung leidet. In allen anderen Fällen ist eine Maske zumutbar.  

Aus Sicht des Infektionsschutzes ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts daher zu begrüßen. Für die Krankenversicherung ist das Ergebnis allerdings ärgerlich, da sie nun dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer Krankengeld zahlen muss (§ 44 SGB V) für bis zu achtundsiebzig Wochen. Für den Arbeitgeber ist die Entscheidung zweischneidig: einerseits ist er die Infektionsgefahr los ebenso wie einen betrieblichen Unruheherd und Streitpunkt. Andereseits verliert er eine Arbeitskraft, die möglicherweise eigentlich arbeitsfähig ist. 

Arbeitgeber, die vermeiden wollen, dass sich Arbeitnehmer auf diese Weise mit einem Attest in die Arbeitsunfähigkeit verabschieden, können schlicht das Attest als nicht ausreichend ablehnen. Es ist gar nicht so einfach, ein Attest zu verfassen, dass den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Die Rechtsprechung steht diesen sog. Maskenbefreiungsattesten tendenziell kritisch gegenüber.

Wenn der Arbeitnehmer nicht ohne Maske arbeiten will, der Arbeitgeber aber auf einer Maske besteht und den Arbeitnehmer nicht arbeiten lässt weil auch eine Tätigkeit im Home-Office nicht möglich ist, so stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter beschäftigen und entlohnen muss. Will der Arbeitnehmer eine Weisung des Arbeitgebers, die dieser im Rahmen seines Direktionsrechtes und in Erfüllung der Infektionsschutzmaßnahmen erläßt, nicht einhalten, muss er beweisen, dass er die Maske tatsächlich nicht tragen muss. Der Arbeitnehmer muss dann vor das Arbeitsgericht ziehen und sich dort auf sein Maskenbefreiungsattest berufen. Es ist eher unwahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer dort Gehör findet. Denn selbst wenn sein Attest eine gerichtliche Überprüfung, ja vielleicht sogar einer fachärztlichen Untersuchung durch einen vom Gericht bestellten Arzt, heil überbestehen sollte, kann sich der Arbeitgeber immer noch auf sein arbeitsrechtliches Direktionsrecht berufen und sich weigern, den Maskenverweigerer zu beschäftigen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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