Alle in der Praxis tragen Masken(31.8.2021) In einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtend gegenüber seinen Mitarbeitern anordnen. Aus einem Attest eines Mitarbeiters zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines MNS muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Tragens eines MNS zu erwarten sind. Besteht aufgrund einer wirksamen Befreiung von der MNS-Pflicht oder aufgrund der Weigerung des Tragens keine andere Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb, ist eine Kündigung regelmäßig gerechtfertigt (Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 17.6.2021 - 11 Ca 10390/20).

Der Fall:

Die Leitung einer Logopädie-Praxis ordnete infolge der Chorona-Pandemie gegenüber ihren Angestellten das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) an. Eine der angestellten Logopädinnen verweigerte das Tragen einer solchen Maske und legte ein Attest von Dr. M. vor, wonach ihr das Tragen eines MNS unzumutbar sei. In einer weiteren Stellungnahme führt Dr. M u.a. aus, die Logopädin litte unter Störungen.

Dieses Attest akzeptierte die Logopädie-Praxis als Arbeitgeberin nicht und bestand weiter auf dem Tragen eines MNS. Die Logopädin verweigerte dies erneut unter Hinweis auf das Attest. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsverweigerung. 

Dagen klagte die Logopädin vor dem Arbeitsgericht Cottbus. 

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht wies die Klage gegen die Kündigung als unbegründet ab. 

Aus Sicht des Gerichgts war die Kündigung berechtigt, weil die Logopädin ihre Arbeit unberechtigt verweigert habe. 

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass der Arbeitgeber das Tragen einer MNS anordnen durfte.

Nachdem die Klägerin das Tragen eines MNS während der Behandlung endgültig abgelehnt hatte, war für sie keine Einsatzmöglichkeit im Betrieb der Beklagten mehr vorhanden.

Der Klägerin fehle die erforderliche Eignung, um die Arbeit als Logopädin zu verrichten, nachdem sie das Tragen einer MNS abgelehnt habe.

Hinzu komme, dass die von der Klägerin vorgelegten Atteste nicht geeignet waren, eine wirksame Befreiung vom Tragen eines MNS zu begründen. Dabei könne dahinstehen, ob die Atteste nach der sächsischen oder brandenburgischen Coronaschutzverordnung erteilt wurden. Atteste, in denen lediglich festgestellt wird, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei, könnten nicht Grundlage einer Befreiungsentscheidung sein. Vielmehr müsse derjenige, dem das Attest vorgelegt wird, aufgrund konkreter nachvollziehbarer Angaben in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen prüfen zu können. Es müsse aus dem Attest hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines MNS zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Zudem müsse erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist (vgl. VG Würzburg vom 16.09.2020 – W 8 E 20.1301 – zitiert nach juris).

In den von der Klägerin vorgelegten Attesten sei lediglich die Rede davon, das Tragen eines MNS sei ihr unzumutbar.

Derartige Atteste sind aus Sicht des Arbeitsgerichts nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, nicht ausreichend (vgl. so auch VG Düsseldorf, B. v. 25.8.2020 – 18 L 1608/20 – juris Rn. 37).

Auch die ärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. M vom 28.12.2020 stele keine ausreichende Rechtfertigung zur Befreiung von Maskenpflicht dar. Hier ist lediglich allgemein von Störungen die Rede, ohne dass erkennbar ist, worin die Störungen bestehen, wie sich diese konkret äußern und worauf sie beruhen. Auffällig an der Stellungnahme sei vor allem, dass Herr Dr. M meint, Hinweise hinsichtlich des Erzielens von Erfolgen bei einer logopädischen Behandlung geben zu müssen. Ohne Kenntnis der konkreten Umstände sieht er sich zudem veranlasst, eine von der Beklagten abweichende Gefährdungsanalyse abzugeben.

Das Gericht geht danach davon aus, dass eine wirksame Befreiung von der Maskenpflicht ohnehin nicht vorlag. Unstreitig leide die Klägerin unter keiner physischen Beeinträchtigung, wie z.B. Asthma. Welche psychischen Beeinträchtigungen vorlagen, die nicht durch Training und/oder ausreichend Pausen behoben werden könnten, ist nicht ersichtlich.

Es spreche viel dafür, so das Gericht, dass die Atteste und die Stellungnahme des Herrn Dr. M Gefälligkeitsbescheinigungen waren. 

Praxisanmerkung:

Ob ein Arbeitnehmer von der Maskenpflicht befreit ist, entscheidet also nicht der Arzt (der ein entsprechendes Attest erteilt), sondern der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber darf das Attest dazu kritisch prüfen und kann verlangen, dass bestimmte Mindestangaben darin enthalten sind: Welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind aufgrund des Tragens einer Maske zu erwarten und woraus resultieren diese im Einzelnen? Und auf welcher Grundlage ist der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen?

Wie schon die Verwaltungsgerichte beurteilt auch das Arbeitsgericht die Anforderungen an den Inhalt eines ärztlichen Attests über die Befreiung vom Tragen einer Maske als hoch. Dies ist aus Gründen des Infektionschutzes zu begrüßen. Die Entscheidung gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Infektionsschutz auch gegen ominöse Atteste zur Maskennbefreiung durchzusetzen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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