FFP2 Maske Corona - Befreiung vom Arzt einfach per Post?

(16.11.2021) Nicht nur Ärzte machen sich strafbar, wenn sie falsche Atteste ausstellen (§ 278 StGB). Auch Bürger, die solche gefälschten oder falschen Atteste einsetzen um sich Vorteile zu verschaffen, machen sich nach § 279 StGB strafbar, wie eine Entscheidung des Landgerichts Freiburg zeigt. Zum Verhängnis wurde dies einem Mann, der sich eine Befreiung von der Corona-Maskenpflicht bequem per Post besorgt hatte (Landgericht Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 5. August 2021 – 2 Qs 36/21).

Der Fall:

Der 76jährige Angeschuldigte aus Kirchzeiten setzte sich nach seinen Angaben am 11.08.2020 mit Frau Dr. ... telefonisch in Verbindung gesetzt, da bei ihm beim Tragen der Maske „große Probleme“ aufgetreten seien. Die Praxis von Frau Dr. ... ist rund 212 Kilometer von dem Wohnort des Angeschuldigten in Kirchzarten entfernt. Dieser Ärztin habe er seine Symptome (starke Beklemmung, Atembeschwerden, Schwindel und Schweißausbrüche) geschildert und um Ausstellung des Attests gebeten. Er habe ihr auch mitgeteilt, dass er bereits seit 2007 einen Schwerbehindertenausweis über 50 % wegen diverser internistischer und neuro-orthopädischer Problem habe. Daraufhin übersandte ihm die Ärztin per Post ein Attest und der Angeschuldigte bezahlte dafür sechs Euro an die Ärztin. Das Attest vom 11.8.2020 hatte folgenden Inhalt:

Das Tragen eines Mundschutzes (ist) aus medizinischen Gründen kontraindiziert. Damit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar. 

Der Angeschuldigte wurde von Polizeibeamten ohne Maske angetroffen. Diesen Polizeibeamten legte er zu seiner Rechtfertigung das oben genannte Attest vor.

Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin einen Strafbefehl über 600 Euro gegen den Angeschuldigten wegen des Gebrauchens eines unrichtigen Zeugnis der in den §§ 277 und 278 StGB bestimmten Art gegenüber einer Behörde, was nach § 279 StGB strafbar ist.

Das Amtsgericht Freiburg wies den Strafbefehlsantrag aber als unbegründet zurück. Denn der Angeschuldigte habe sich nicht strafbar gemacht, da das vorgezeigte Attest kein „Zeugnis über den Gesundheitszustand“ eines Menschen sei, da dieses keinen gegenwärtigen oder vergangenen Gesundheitszustand des Angeschuldigten, irgendeinen bei dem Angeschuldigten erhobenen medizinischen Befund oder irgendeine sachverständige Schlussfolgerung mit Bezug zum Gesundheitszustand des Angeschuldigten enthalte. Es werde nicht einmal attestiert, dass dem Angeschuldigten aus gesundheitlichen Gründen abgeraten werde, eine Maske zu tragen, sondern nur auf „medizinische Gründe“ verwiesen, die aber auch ohne jeden Bezug zu einer Person und zu einem Gesundheitszustand einer Person gegen das Tragen von Masken sprechen könnten

Dagegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Denn das ärztliche Attest vom 11.08.2020 sei ein unrichtiges Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277 ff. StGB.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Freiburg gab der sofortigen Beschwerde statt und hob den Beschluss des AG Freiburg auf. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Freiburg zurückverwiesen.

Ein ärztliches Attest, nach dem „das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist." bzw. mit der Aussage "Damit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar.“, stelle ein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde dar. Dabei sei nicht notwendig, dass in dem ärztlichen Attest die Befundtatsachen oder eine Diagnose benannt werden. Das Attest sei auch dann unrichtig, wenn die miterklärten Grundlagen der ärztlichen Beurteilung in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde. Es sei nicht ausreichend, wenn die Ärztin lediglich eine telefonische Befunderhebung durchführt.

Praxisanmerkung:

Der Entscheidung des LG Freiburg ist inhaltlich zuzustimmen. Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des LG Frankfurt (6. April 2021, 5/26 Qs 2/21) und des OLG Stuttgart (25. September 2013, 2 Ss 519/13). Andernfalls entstünde auch eine Strafbarkeitslücke, die dazu führte, dass die Vorlage bestimmter ärztlicher Atteste, die keine Befundtstasachen enthalten, straflos bliebe - dies öffnete dem ohnehin derzeit stark um sich greifenden Mßbrauch ärztlicher Zeugnisse Tür und Tor. und schädigte das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Glaubwürdigkeit ärztlicher Zeugnisse. Dass hier in dem Attest keine Befundtatsachen mitgeteilt werden, entzieht dem Attest also nicht die Eigenschaft als „ärztliches Zeugnis“. Auch bei Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen, die anerkanntermaßen als „ärztliche Zeugnisse“ anzusehen sind, wird lediglich die Schlussfolgerung „arbeitsunfähig“, nicht aber die Befundtatsachen mitgeteilt.

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