Impfausweis - echt oder gefälscht?

 (27.12.2021) Impfgegner und Coronaleugner tauschen sich in Telegram-Gruppen intensiv darüber aus, wie sie mittels gefälschter Impfnachweise an die begehrten digitalen Impfzertifikate kommen, die ihnen trotz fehlender Impfungen Zutritt zu Einzelhandelsgeschäften, Restaurants und Veranstaltungen verschaffen. Die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Fälschungen von Impfnachweisen steigt deshalb sprunghaft an, Kontrolliert werden die Impfnachweise überwiegend von Apothekern, die dann auch die digitalen Impfzertifikate erteilen. Apotheker gehen von Betrugsversuchen in einer Größenordnung von 5 - 10 % der Zertifikatsanfragen aus. Manche Apotheker haben aber Angst, verdächtige Impfnachweise zu monieren oder gar bei der Polizei anzuzeigen - sie fürchten gewalttätige Reaktionen der Impfgegner. Sie fürchten vor allem, sich strafbar zu machen, wenn sie den Verdacht einer Fälschung der Polizei anzeigen. Welche Rechte und Pflichten hat der Apotheker in dieser Situation?

Zusammenfassung/Abstract:

Der Apotheker ist berechtigt, die Polizei über einen Verdacht einer Fälschung eines Impfnachweises zu informieren. Er verletzt damit nicht seine berufliche Schweigepflicht. Eine Strafbarkeit nach § 203 StGB scheitert nach den Grundsätzen über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen, da die Information der Polizei dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient, hinter die das Interesse Einzelner am Geheimnisschutz zurücktritt.

Die Rechtslage:

Auf Wunsch der geimpften Person ist die erfolgte Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) entweder direkt durch den impfenden Arzt/Impfzentrum oder nachträglich durch einen Apotheker oder einen Arzt zu bescheinigen. Erklärt sich der Apotheker bereit, diesen Nachweis (verkörpert durch das Impfzertifikat) zu erbringen, so ist er verpflichtet, die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen (§ 22 Abs. 5 IfSG). Dabei bedarf es eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen dem Apotheker/Arzt und der geimpften Person, einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person; dafür erhält der Apotheker eine Vergütung von bis zu sechs Euro (§ 6 Abs. 4 Coronavirus-Impfverordnung). 

Macht sich ein Apotheker strafbar, wenn er ein falsches Impfzertifikat erstellt?

Der Apothker ist, wenn er sich bereit erklärt, ein Impfzetrifikat zu erstellen, verpflichtet zur Überprüfung:

  • der Identität der geimpften Person
  • und der Authentizität der Impfdokumentation
  • mittels eines persönlichen Kontaktes (eine telemedizinische Überprüfung ist also nicht erlaubt)

Erkennt der Apotheker eine Fälschung eines Impfnachweises, erteilt aber gleichwohl das Impfzertifikat, so macht er sich nach § 75a IfSG strafbar (Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Haft). Zudem drohen erhebliche berufsrechtliche Folgen. Dies gilt aber nur, wenn er dies "zur Täuschung im Rechtsverkehr" tut, mithin er gerade darauf abzielt, dem Zertifikatsinhaber damit eine Täuschung von Restaurantbesitzern, Veranstaltern etc. zu ermöglichen. Mit anderen Worten macht sich ein Apotheker, der lediglich Zweifel an der Echtheit eines Impfnachweises hat (gleichwohl aber ein Impfzertifikat erstellt) nicht strafbar. 

Macht sich ein Apotheker nach § 203 StGB strafbar, wenn er eine vermutete Fälschung eines Impfnachweises bei der Polizei meldet?

1. Über diese Frage herrscht viel Konfusion in den Apothekerkammern der einzelnen Länder. Die Landesapothekerkammern Niedersachsen und Baden-Württemberg haben Absprachen mit der jeweiligen Generalstaatsanwaltschaften getroffen, die die Apotheker, die Verdachtsfälle melden, vor Strafverfolgung schützen. Die Landesapothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern sieht das genau andersherum (Süddeutsche Zeitung vom 22.12.2021 "Die Angst vor den Fälschern"). Hier ist zu beachten, dass die Berufsordnungen der Apothekerkammern der Länder bezüglich der Schweigepflicht des Apothekers unterschiedlich gestaltet sind: Niedersachsen, Baden-Württemberg, Sachsen, Bremen, und Schleswig-Holstein erlauben dem Apotheker, Tatsachen an Dritte weiterzugeben, soweit die Offenbarung dem Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes erforderlich ist. Die übrigen Kammern der Länder sehen diese Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht nicht vor. 

2. Es ist bereits fraglich, ob es sich bei einem Impfnachweis um ein Geheimnis im Sinne des § 203 StGB handelt, an dessen Schutz der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat. Denn der Inhaber eines Impfnachweises hat offensichtlich kein Interesse, dass die Impfung anderen unbekannt bleibt.  

Der Impfnachweis ist ein Dokument, das seinem Inhaber Vorteile gibt. Der Impfnachweis kann in ein Zertifikat überführt werden (CovPass), mit dem der Inhaber des Zertifikats sich einer unbestimmten Zahl von Dritten gegenüber als geimpft ausweisen kann. um so Vorteile und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. In dem Zertifikat sind der volle Name und das Geburtsdatum sowie der Impfstatus (teilweise oder vollständig geimpft, Impfstoff und Impfdatum) enthalten und werden von dem Inhaber des Zertifikats bei Kontrollen - in der Regel zusammen mit einem Personaldokument - freiwillig offen gelegt, so dass die Kontrollperson den QR-Code weiterleiten und auf Validität überprüfen lassen kann. Der Inhaber eines solchen Impfnachweises will also keine Geheimhaltung, er will vielmehr diesen Nachweis und die darin enthaltenen Daten wieder und wieder gegenüber einer unbestimmten Zahl von Personen offenbaren. Die Offenbarung der Impfung ist mithin nicht eine Beeinträchtigung des Betroffenen, sondern eine Vergünstigung. Die Impfung ist gesetzlich gewünscht und sowohl landes- als auch bundespolitisch priorisiert. Der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen SarsCov2 ist ein Qualitätsmerkmal, das seinem Träger Vorteile verschafft.  

3. Im Ergebnis kann die Frage, ob es sich bei einem Impfnachweis um ein "Geheimnis" handelt, aber zurückstehen. Denn es ist anerkannt, dass ein Arzt die Behörden informieren darf, wenn er er dies tut, um eine akute Gefährdung der Allgemeinheit zu verhindern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 1968 - VI ZR 168/67 in NJW 1968, 2288). Für Apotheker kann nichts anderes gelten.

Im vorliegenden Fall ist der Apotheker die einzige Kontrollinstanz für den Wahrheitsgehalt des ihm vorgelegten Impfnachweises. Er allein kann einen Manipulationsversuch erkennen oder einen solchen Verdacht hegen. Denn nach ihm kontrolliert kein anderer mehr den Impfpass, weil von nun an das auf dem Smartphone gespeicherte digitale Impfzertifikat zum Nachweis verwendet werden kann und auch in der Regel auch alleinig verwendet wird. Meldet der Apotheker einen Verdacht und eine Fälschung wird entdeckt, so wird verhindert, dass der Kunde, der tatsächlich ungeimpft ist, sich selbst als geimpft ausweisen kann. Wer ungeimpft ist, infiziert sich nach Erkenntnissen des RKI, die infektionsrechtlicher Hinsicht maßgeblich sind (§ 4 IfSG), deutlich eher mit SarsCov2 und ist nach einer Infektion dann selbst auch ansteckender für andere als jemand, der zuvor geimpft wurde. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv wird, ist signifikant vermindert. Darüber hinaus ist die Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2 Infektion haben, kürzer als bei ungeimpften Personen mit SARS-CoV-2 Infektion (Quelle: www.rki.de). Zudem kann der Ungeimpfte mit Impfzertifikat leichter in geschlossene Räume gelangen, in denen sich haushaltsfremde Personen aufhalten, sprich in Gaststätten, an Veranstaltungsorte und in bestimmte Einzelhandelsgeschäfte. Diese Personen können sich dann bei dem Ungeimpften anstecken, insbesondere in Gaststätten, wo Gäste zum Essen und Trinken keine Maske tragen.

Wer ungeimpft ist, sich aber als Geimpfter "tarnt", der gefährdet damit akut die Allgemeinheit. Da der Betreffende dies auch willentlich tut, verdient er auch keinen Schutz seiner Gesundheitsdaten. Dies umso mehr, als die Gesundheitsinformation (nämlich dass eine Person gegen SarsCov2 geimpft ist) bei einem gefälschten Impfnachweis auch noch falsch ist. Am Geheimnisschutz falscher Informationen besteht aber kein nachvollziehbares Interesse. Der Schutz einer falschen Information liefe im Ergebnis nur auf einen Schutz vor Strafverfolgung heraus. Schutz vor Strafverfolgung kann aber niemand verlangen.   

In der Abwägung zwischen der Schweigepflicht des Apothekers (die das Interesse der Allgemeiheit am Schutz von Geheimnissen schützt) und dem Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit der Allgemeinheit genießt der Schutz der allgemeinen Gesundheit Vorrang. Dem beachtenswerten Schutz von Geheimnissen stehen die großen Gefahren gegenüber, die dem Leben und der Gesundheit der Allgemeinheit drohen, wenn Ungeimpfte in den Genuss von infektionsschutzrechtlichen Lockerungen und Privilegien kommen und damit die Gesundheit ihrer Mitbürger grob fahrlässig gefährden. In Anbetracht der pandemischen Lage mit bisher über 100.000 Toten in Deutschland überwiegt das Interesse daran, ungeimpfte Personen von infektionsschutzrechtlichen Lockerungen und Priviliegien auszuschließen, gegenüber dem Interesse des Einzelnen und der Allgemeinheit an der Geheimhaltung durch den Apotheker. Dies gilt erst recht, da hier kein wirkliches Geheimnis zu schützen ist, sonfdern nur eine schriftliche Lüge. Will ein Apotheker in einer solchen Lage nach einem sorgfältigen Abwägen des Für und Wider aus seinem Ge­wissen heraus dazu beitragen, dass größeres Unheil ver­mieden wird,  so darf ihm das nicht verwehrt werden. Der Apotheker dient, indem er Patienten mit Arzneimittel versorgt, der Gesundheit des gesamten Volkes, § 1 Bundes-Apothekenordnung, mithin ist es seine Aufgabe, das Gemeinwohl zu schützen. Der Apotheker nimmt also, wenn er den Verdacht einer Fälschung offenbart, auch eine ihm zugewiesene Aufgabe wahr. 

Zudem ist im Rahmen der Güterabwägung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Apotheker die Aufgabe übertragen hat, die Authentizität der Impfdokumentation "nachzuprüfen", § 22 Abs. 5 IfSG. Diese Aufgabe kann er nur unzureichend erfüllen, wenn er einen Kunden mit einer verdächtigen Impfdokumentation ziehen läßt und diesem so die Möglichkeit gibt, wieder und wieder und schließlich irgendwann erfolgreich zu versuchen, ein Impfzertifikat bei einem anderen Apotheker zu erhalten und so wissentlich und willentlich den Infektionsschutz zu umgehen.  

4. Schlußendlich darf nicht vergessen werden, dass die Staatsanwaltschaften aus Sicht des Verfassers wenig bis kein Interesse daran haben, die strafrechtliche Verfolgung von Fälschungen von Impfnachweisen (die gerade erst vom Gesetzgeber erheblich nachgeschärft wurde) abzuwürgen, indem sie die Anzeigen von Apothekern - auf die Polizei und Staatsanwaltschaften dringend angewiesen sind - als Straftat verfolgen. Aus Sicht des Verfassers ist eine Strafverfolgung von Apothekern wegen § 203 StGB hier daher eher unwahrscheinlich.

Praxishinweis:

Apotheker berichten, dass Kunden, die eine Entdeckung fürchteten, dem Apothekenpersonal den Impfpass mit Gewalt entrissen haben und aus der Apotheke gestürmt sind. Der für den Apotheker sicherste Weg ist es, solche offenen Konflikte in der Apotheke mit renitenten Kunden zu vermeiden.

Dazu sollte er den ihm vorgelegten (verdächtigen) Impfausweis und den ihm ebenfalls vorgelegten Personalausweis im Hinterzimmer kopieren oder abfotografieren und dem Kunden zurückgeben. Zumindest sollte er Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden in seinem Computer erfassen. Dann sollte er dem Kunden mitteilen, dass die gewünschte Zertifizierung aus technischen Gründen nicht möglich ist und ihn bitten, an einem anderen Tag wieder zu kommen. Anschließend kann der Apotheker online eine Anzeige stellen (in Berlin: https://www.internetwache-polizei-berlin.de/index_15.html) oder schlicht die Polizei rufen (110). Erfahrungsgemäß kehren die Kunden nach einer solchen Absage nicht mehr in dieselbe Apotheke zurück. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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