Geschäftsführung in dem MVZ und die Anstellungsgenehmigung

(1.2.2022) Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) hat keinen Anspruch auf eine Genehmigung der Anstellung zweier Fachärzte für Innere Medizin, wenn beide Ärzte zugleich Geschäftsführer und jeweils zur Hälfte am Vermögen und am Gewinn der Klägerin beteiligt sind. Denn dann sind die beiden Ärzte nicht abhängig angestellt, sondern können als Geschäftsführer zu gleichen Teilen ihnen nicht genehme Beschlüsse und Weisungen des MVZ verhindern (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.1.2022 - B 6 KA 2/21 R).

Der Fall:

Ein MVZ, das als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wurde, beantragte beim Zulassungsausschuss (ZA) der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt die Genehmigung, ihre beiden als Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Gesellschafter in dem von ihr betriebenen MVZ als Ärzte anzustellen. Diese beiden Ärzte sind zugleich Geschäftsführer und jeweils zur Hälfte am Vermögen und am Gewinn der Klägerin beteiligt.

Der ZA lehnte den Antrag auf Genehmigung der Anstellung ab.

Das MVZ legte Widerspruch ein, den der Berufungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (im folgenden: der Beklagte) ablehnte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass eine Anstellungsgenehmigung nur für Angestellte im Sinne des Arbeits- bzw Sozialversicherungsrechts erteilt werden könne. Da die anzustellenden Ärzte aber eine selbständige Tätigkeit ausübten, scheide eine Anstellung aus. 

Das MVZ (im folgenden: die Klägerin) klagte auf Erteilung der Anstellungsgenehmigungen. Das Sozialgericht Magdeburg gab der Klage statt. Jedenfalls stünden der Genehmigung keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegen. Es entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und dem Ziel der besonderen Organisations- und Kooperationsform MVZ, dass angestellte Ärzte ihr MVZ als Gesellschafter (mit-)tragen.

Dagegen legte der Beklagte Sprungrevision zum Bundessozialgericht ein.

Die Entscheidung:

Das BSG hob die Entscheidung des Sozialgerichts auf und wies den Antrag auf Erteilung der Genehmigungen als unbegründet ab.

Denn die bei einem Vertragsarzt angestellten Ärzte seien abhängig Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Das BSG wies eine erweiterte Interpretation des Begriffs des angestellten Arztes speziell im MVZ zurück.

Maßgeblich stellt das BSG darauf ab, dass angestellte Ärzte nicht die Rechtsmacht besitzen dürfen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und damit die eigene Weisungsgebundenheit als Angestellte der Gesellschaft aufzuheben. Dies sei aber bei den beiden Ärzten, für die die Klägerin die Erteilung von Anstellungsgenehmigungen begehrt, gerade nicht der Fall: Beide sind Geschäftsführer und zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt und könnten somit - da Beschlüsse der Gesellschaft der Einstimmigkeit bedürfen - ihnen nicht genehme Beschlüsse und Weisungen verhindern.

Praxisanmerkung:

Da ein Geschäftsführer nicht weisungsgebunden ist, ist die Entscheidung des BSG nachvollziehbar und bei der Vertragsgestaltung des MVZ zu beachten.

Um eine Ablehnung einer solchen Anstellungsgenehmigung zu vermeiden, sollte entweder die Geschäftsführung in andere Hände gelegt werden als in die der angestellten Ärzte - so kann das MVZ einen ärztlichen Direktor beschäftigen. Oder es kann die Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter-Ärzte in bestimmten Bereichen so beschränkt werden, dass die Gesellschafter-Ärzte nicht mehr in der Lage sind, sie betreffende Beschlüsse des MVZ abzuwehren oder zu verhindern. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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