keine Strafbarkeit des Apothekers, der eine Impfpassfälschung anzeigt(2.2.2022) Vermehrt werden Apothekern gefälschte Impfausweise vorgelegt zum Zwecke der Erlangung eines digitalen Impfzertifikates, wodurch der Infektionsschutz im immer größer werdenden Umfang unterlaufen wird. Apotheker sind aber verunsichert, ob sie einen solchen Verdachtsfall der Polizei melden dürfen. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass sie dies dürfen und dass sie damit insbesondere nicht gegen ihre berufliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen (Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 25. Januar.2022 - AZ.: 2 Cs 4106 Js 15848/21).

Zusammenfassung:

Zwar stellt eine Offenbarung eines Verdachts einer Fälschung eines Impfausweises eine Schweigepflichtsverletzung des Apothekers nach § 203 StGB dar. Diese Verletzungen der Schweigepflicht ist aber regelmäßig gerechtfertigt nach § 34 StGB, wenn ein Mitarbeiter einer Apotheke Anhaltspunkte für eine Impfpassfälschung erkennt und diese Erkenntnisse an die Ermittlungsbehörden weitergebt.

Hintergrund:

Auf Wunsch der geimpften Person ist die Impfung gegen SarsCov2 in einem digitalen Impfzertifikat durch einen Apotheker zu bescheinigen. Der Apotheker muss dann die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachprüfen (§ 22 Abs. 5 IfSG), dies muss im persönlichen Kontakt erfolgen.

Zum Fall:

Mit dem Ziel, sich einen digitales Impfzertifikat zu besorgen suchte der Angeklagte im Dezember 2021 eine Apotheke auf und legte dort einen auf seinen Namen und sein Geburtsdatum lautenden Impfpass vor. Diesen Impfpass hatte er einige Zeit zuvor bei einer Frau gekauft. In der Rubrik „Schutzimpfungen gegen COVID-19“ befanden sich zwei Einträge, die auf den 28.05.2021 sowie auf den 29.11.2021 lauteten. Sonstige Eintragungen enthielt der Impfpass nicht.

Der Apothekenmitarbeiter überprüfte die angegebenen Chargennummern. Eine davon war bereits abgelaufen vor dem Tag, an dem die zweite Impfung erfolgt sein soll. Deshalb rief der Mitarbeiter der Apotheke die Polizei.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Urkundenfälschung (dies auf Grundlage der diesbezüglich gerade erst geänderten Strafvorschriften). 

Das Gericht prüfte in diesem Zusammenhang, ob der Apotheker die Polizei verständigen durfte oder ob er damit seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzte.

Dazu führt das Gericht aus:

Selbst für den Fall der Verweigerung der Ausstellung des Impfzertifikats durch die Apothekenmitarbeiter wäre naheliegend davon auszugehen, dass der Angeklagte einen erneuten Versuch in einer anderen Apotheke unternommen hätte, in der die Fälschung möglicherweise nicht auffällt, sodass in der Folge eine Realisierung der Gefahr konkret zu besorgen war. Da die entsprechenden Gefahren jederzeit in einen Erfolg umschlagen können, wenn nicht konsequent gegen den Gebrauch des gefälschten Impfausweises eingeschritten wird, sind Apothekenmitarbeiter in solchen Fällen regelmäßig aus § 34 StGB zur Offenbarung der Tatsache, dass der Verdacht einer Urkundenfälschung besteht, berechtigt.

Praxishinweis:

Den Ausführungen des Amtsgerichts Landstuhl ist inhaltlich zuzustimmen. Die Ausführungen lassen sich zwanglos auch auf Ärzte übertragen, die ebenfalls Impfausweise prüfen dürfen.

Apoptheker und Ärzte sind die Einzigen, die diese Fälschungen aufdecken und die Ausstellung eines inhaltlich falschen digitalen Impfzertifikats verhindern können. Machten sie sich mit einer Meldung strafbar, würde kein Arzt oder Apotheker diese Verdachtsfälle melden. Dann liefe der Infektionsschutz ins Leere. Insofern ist es wichtig, dass diese Entscheidung den Ärzten und Apothekerm Rechtssicherheit bringt. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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