CTG mit Dezeleration - wann muss der Gynäkologe die Schwangere in ein Krankenhaus einweisen?(9.2.2022) Die Analyse von Befunden und Cardiotokogrammen (CTG) von Schwangeren ist eine wichtige und schwierige Kernaufgabe niedergelassener Gynäkologen. Liegt ein auffälliges CTG vor, so kann sich dahinter eine pathologische Situation verbergen, mithin die Gesundheit und das Leben des ungeborenen Kindes gefährdet sein. Ein aktueller Fall zeigt, ab wann der Gynäkologe dann die Schwangere zu einer Klinikeinweisung drängen muss und was er im Übrigen zu veranlassen hat (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.12.2021 - 26 U 102/20).

 

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der niedergelassene Gynäkologe die Schwangere in folgender Situation sofort und mit Nachdruck in ein Krankenhaus einzuweisen hat:

  • Schwangere hatte bereits in der Vergangenheit ein Kind wegen eines pathologischen CTG mittels Kaiserschnitt entbunden
  • Schwangere litt aktuell unter Oligohydramnie (geringe Fruchtwassermenge)
  • es war zu einer Blutung gekommen
  • CTG zeigt Silenz (leise Herztöne des Kindes) und Dezeleration (Absinken der kindlichen Herzfrequenz) und wurde daher nach nur 12 Minuten abgebrochen

In einer solchen Lage muss der Gynäkologe von der ungünstigsten Hypothese einer Mangelsituation (Unterversorgung des Ungeborenen) ausgehen, so dass alsbald die Geburt eingeleitet werden muss. Denn ein CTG von nur 12 Minuten Dauer ist eigentlich nicht hinreichend aussagekräftig, um eine pathologische Situation ausschließen zu können.

Er hat die Schwangere dann unmittelbar über die Gefährlichkeit und Brisanz dieser Situation aufzuklären und dies zu dokumentieren.

Der Gynäkologe soll die Patientin dann telefonisch im Krankenhaus ankündigen, um eine zielgerichtete Versorgung im Krankenhaus zu ermöglichen. Des weiteren soll er den Transport in das Krankenhaus organisieren.

In dem Einweisungsschein an das Krankenhaus hat der niedergelassene Gynäkologe dann zu vermerken:

  • Abbruch des CTG wegen Silenz und Dezeleration
  • das bisher geschriebene CTG ist der Schwangeren mitzugeben in das Krankenhaus, um den Klinikärzten die Arbeit zu erleichtern

Da der beklagte niedergelassene Gynäkologe dies nicht tat, beging er aus Sicht auch des Oberlandesgerichts Hamm einen groben Behandlungsfehler. Daher ist er verpflichtet, dem Kind, das nun unter einem schweren Hirnschaden und schmerzhaften Krämpfen leidet und zeitlebens behindert sein wird, ein Schmerzensgeld von 500.000 EUR zu zahlen.

Praxisanmerkung:

Der niedergelassene Gynäkologe war nach Fertigung des CTG in seiner Praxis an seine diagnostische Grenze gekommen. Mehr konnte er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ermitteln und diagnostizieren. Dann muss er zwingend weitere Untersuchungen ermöglichen um einen Geburtsschaden zu vermeiden, andernfalls begeht er einen sog. Befunderhebungsfehler (bei dem die Gerichte erfahrungsgemäß keinerlei Nachsicht oder Milde mit dem Arzt zeigen). Da diese weiteren Untersuchungen nur in einer Klinik erfolgen können, hat der Gynäkologe so schnell wie möglich eine Einweisung in das Krankenhaus zu veranlassen. In dieser Situation muss er der Schwangeren die Ernsthaftigkeit der Situation mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, sprich darstisch verdeutlichen. 

Aus anwaltlicher Sicht ist es hier geboten, eine Klinikaufnahme sogleich in die Wege zu leiten, auch wenn die Schwangere dies eventuell ablehnen sollte. Hier liegt eine der wenigen Situationen vor, wo der Arzt das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren zum Wohle der Gesundheit des Kindes ignorieren sollte.

Nimmt er Kontakt zu einer Klinik auf so weist er damit auch seine Bemühungen nach, eine weitere Befunderhebung zu ermöglichen und schützt sich damit gegen Haftungsansprüche, die - wie der vorliegende Fall zeigt - weitreichend sind. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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