Welche Anforderungen sind an ein Attest zur Maskenbefreiung zu stellen?(25.2.2022) Deutschlandweit sind eine große Zahl von Attesten zur Befreiung von der Corona-Maskenpflicht im Umlauf. Das Amtsgericht Hamburg hatte nun über zwei gleichlautende Atteste zu entscheiden, die einem älteren Ehepaar von einem Allgemeinarzt erteilt worden waren, der sich als IMasken- und Impfskeptiker präsentiert. Beide Atteste waren recht kurz gehalten und wiesen darauf hin, das Tragen der Maske sei kontraindiziert. Das AG hamburg sah diese Atteste als nicht ausreichend an und verurteilte die Eheleute wegen Nichttragens der Masken auf einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen zu einem Bußgeld von je 150 EUR (AG Hamburg, Urteil 16.12.2021 – 238 Owi 202/21).   

Praxisnmerkung:

Die einschlägige Coronaschutz-Verordnung in Hamburg verlangt eine Glaubhaftmachung der Befreiungsgründe. Andere Bundesländer, zu denen auch Berlin zählt, lassen es ausreichen, dass die Befreiung "ärztlich bescheinigt" ist, ohne die rechtlichen Anforderungen an den Inhalt des Attestes nähera auszugestalten. Nichtsdestotrotz kommen die Verwaltungsgerichte landauf landab zu dem Ergebnis, dass in dem Attest konkrete Gründe angegeben werden müssen, warum jemand aus gesundheitlichen Gründen die Maske nicht tragen kann (vgl. etwa für Berlin: VG Berlin: Beschluss vom 06.10.2020 - 3 L 322/20 und Beschluss vom 12.11.2021 - 3 L 393/21). Insofern ist die bundesweite Rechtslage klar.

Es bleibt zu hoffen, dass die Ärztekammern und die Strafverfolgungsbehörden nun auch konsequent gegen die Ärzte vorgehen, die diese supsekten Atteste aus Gefälligkeit  erstellen, dadurch den Infektionsschutz gezielt unterlaufen und folglich die Gesundheit aller Bürger gefährden.  

Tenor

Gegen die Betroffenen B1 und B2 wird jeweils wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nasen-​Bedeckung bei einer Veranstaltung jeweils eine Geldbuße i.H.v. 150,00 € festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Betroffenen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 8 Abs. 1 und Abs. 1a, 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 39 Abs. 1 Nr. 13 HmbSARS-​CoV-​2 EindämmungsVO a.F. i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG.

Gründe

I.

Die jetzt 57 bzw. 58 Jahre alten Betroffenen sind miteinander verheiratet und deutsche Staatsangehörige. Die Betroffene B1 leidet seit vielen Jahren an Fibromyalgie und befand sich infolge von Angststörungen über mehrere Jahre in psychotherapeutischer Behandlung. Die Psychotherapie wird derzeit nicht fortgeführt, da die Praxis hierfür von der Betroffenen das Tragen einer medizinischen Mund-​Nasen-​Bedeckung fordert, was diese ablehnt. Die Betroffene B1 ist insbesondere infolge der Fibromyalgie zu 50% als schwerbehindert anerkannt und derzeit langfristig krankgeschrieben. Diese Feststellungen zur Person beruhen auf den jeweils glaubhaften Angaben der beiden Betroffenen.

II.

Zur Sache hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen:

Die Betroffenen nahmen am 10.02.2021 um 19:30 Uhr an einer Veranstaltung mit ca. 25 Teilnehmern in den Innenräumen der Gaststätte […] in 21037 Hamburg teil. Gegenstand der Veranstaltung sollte eine Parteigründung mit dem Namen „Team Freiheit-​Lichterlauf Bergedorf“ sein. Die beiden Betroffenen trugen hierbei, wie auch einige andere der Teilnehmer, keine medizinische Mund-​Nasen-​Bedeckung („Maske“), obwohl ihnen die Pflicht, eine entsprechende Maske zu tragen, grundsätzlich bekannt war; diese Pflicht verletzten sie schuldhaft. Als die Polizei den Veranstaltungsraum zum Zweck einer Kontrolle betrat, setzte die Betroffene B1 für kurze Zeit eine Maske auf, die allerdings lediglich ihre Lippen, nicht aber die Nase bedeckte.

Die Betroffenen verfügten hierbei beide über jeweils zwei „Ärztliche Atteste zur Maskenbefreiung“, jeweils datiert auf den 10.07.2020 und 30.10.2020. Diese Atteste waren objektiv nicht zur Glaubhaftmachung geeignet, dass den Betroffenen das Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen unmöglich oder unzumutbar war. Diese Ungeeignetheit hätten die Betroffenen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch jeweils erkennen können.

Die Atteste wurden von dem Facharzt für Allgemeinmedizin, Homöopathie, Hypnose und Tapping Dr. med. M. F. mit Sitz in Hamburg ausgestellt. Nach Angabe der persönlichen Daten der Betroffenen ist der Wortlaut der formularmäßigen Atteste vom 10.07.2020 identisch und vom 30.10.2020 ganz überwiegend identisch. Das Attest mit Datum vom 10.07.2020 bescheinigte beiden Betroffenen unter ihren individuellen persönlichen Daten im Übrigen wortgleich:

„Der / die o.g. Patientin ist aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer mechanischen Mund-​Nasen-​Bedeckung im Rahmen der Corona-​Verordnungen befreit, weil diese für sie kontraindiziert ist. Sie ist wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und somit unzumutbar.“

Weitere ärztliche Feststellungen, Untersuchungen oder Diagnosen wurden in dem Attest nicht mitgeteilt.

Das Attest mit Datum vom 30.10.2020 bescheinigte, bei im Übrigen gleicher Aufmachung wie das Attest mit Datum vom 10.07.2020, der Betroffenen B1 ohne darüber hinausgehende weitere Informationen:

„Nach Anamnese und Untersuchung in meiner Praxis stelle ich hiermit fest: Die o.g. Patientin ist wegen einer Grunderkrankung (posttraumatische Reaktion) vom Tragen einer mechanischen Mund-​Nasen-​Bedeckung im Rahmen der Corona-​Verordnungen befreit, weil diese für sie kontraindiziert ist.“

Dem Betroffenen B2 bescheinigte das Attest mit Datum vom 30.10.2020 in nahezu identischer Weise:

„Nach Anamnese und Untersuchung in meiner Praxis stelle ich hiermit fest: Der o.g. Patient ist wegen einer Grunderkrankung (Anpassungsstörung mit Angst) vom Tragen einer mechanischen Mund-​Nasen-​Bedeckung im Rahmen der Corona-​Verordnungen befreit, weil diese für ihn kontraindiziert ist.“

Die Betroffenen sind im Sommer 2020 erstmalig bei Herrn Dr. F. auf Empfehlung von Bekannten vorstellig geworden, weil sie mit ihren damaligen Hausärzten nicht mehr zufrieden waren und die Behandlung durch einen „ganzheitlichen“ Arzt wünschten. Der Ausstellung der Atteste ging ein Arzt-​Patienten-​Gespräch von ca. 20 Minuten im Rahmen des erstmaligen Praxisbesuchs voraus, wobei durch den Arzt aber keine weitergehenden Untersuchungen der Betroffenen im Hinblick auf die etwaige individuelle Unverträglichkeit einer Maske vorgenommen wurden.

Der die Atteste ausstellende Arzt präsentiert sich auf seiner Webseite www.....de als Masken- und Impfskeptiker mit Aussagen wie: „Meine grundsätzliche Meinung: Jede Impfung, die Sie NICHT erhalten, ist die Beste!“ Er erteilt detaillierte Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen von ihm Befreiungsatteste für den Mund-​Nasen-​Schutz ausgestellt werden können sowie ggf. Bescheinigungen, dass eine Impfung aufgrund von Vorerkrankungen oder Risiken individuell nicht unbedenklich erscheine und ärztlich daher nicht empfohlen werde. Ferner bewirbt er auf der Webseite ein u.a. auch über Amazon vertriebenes, offenbar von ihm selbst verfasstes und erstmals am 28.07.2020 erschienenes Buch mit fiktivem Inhalt mit dem Titel: „Corona-​Countdown: Der Kult-​Politkrimi für krude Wirrköpfe und Verschwörungsexperten – Hypnose-​Arzt im Kampf gegen tödliche Berliner Biowaffe SARS-​CoV-​4“.

III.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben der Betroffenen, den zur Akte gereichten Attesten sowie den Angaben auf der Webseite des die Atteste ausstellenden Arztes.

Die Betroffenen haben den Sachverhalt wie festgestellt glaubhaft eingeräumt und lediglich angegeben, dass sie davon ausgegangen seien, aufgrund der Atteste und ihrer jeweiligen individuellen gesundheitlichen Disposition von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske befreit zu sein. Sie haben angegeben, von der Masken- und Impfskepsis ihres behandelnden Arztes Dr. F. keine Kenntnis gehabt zu haben. Die Betroffene B1 hat darüber hinaus angegeben, keine Maske im Gesicht tragen zu können, da sie dies an ein traumatisches Erlebnis mit ihren Ex-​Mann erinnere, zu welchem sie keine näheren Angaben machen wollte. Sie bekomme panische Angst zu ersticken und kriege keine Luft unter einer Maske. Der Betroffene B2 hat angegeben, keine Masken tragen zu können, da er seit jeher nichts in seinem Gesicht habe tragen können, auch keine Rollkragenpullover, Schals oder Cremes, sondern dies bei ihm stets zu erheblichem Unwohlsein und Angst vor Ersticken sowie Kopfschmerzen geführt habe. Er hat darüber hinaus angegeben, zusammen mit seiner Frau im Sommer 2020 bei Herrn Dr. F. „gelandet“ zu sein; er hat auf Nachfrage angegeben, dass er nicht davon ausgehe, dass sein früherer Hausarzt ihm ein Rezept für eine Maskenbefreiung ausgestellt hätte, hätte er diesen hiernach gefragt.

Beide Betroffenen haben weiterhin angegeben, dass ihnen im Oktober 2020 von mehreren Leuten mitgeteilt worden sei, dass die Atteste vom 10.07.2020 bald nicht mehr zur Glaubhaftmachung ausreichen würden, sondern dann ein ärztliches Attest erforderlich sei, aus denen sich eine konkrete Diagnose ergebe. Sie hätten daraufhin erneut Herrn Dr. F. aufgesucht, welcher ihnen die entsprechenden Atteste ausgestellt habe. Eine ausführliche erneute Untersuchung habe hierfür nicht stattgefunden.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Atteste vom 10.07.2020 sowie vom 30.10.2020 jeweils objektiv nicht geeignet waren, um glaubhaft zu machen, dass die Betroffenen aus medizinischen Gründen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-​Nasen-​Bedeckung befreit waren (dazu 1.). Es steht ferner zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Betroffenen diese Ungeeignetheit bei Anwendung der im Verkehr gebotenen erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können, so dass sie jedenfalls fahrlässig gegen das Gebot zum Tragen der Mund-​Nasen-​Bedeckung verstießen (dazu 2.).

1.

Die vorliegenden Atteste waren objektiv nicht geeignet, um glaubhaft zu machen, dass die Betroffenen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-​Nasen-​Bedeckung befreit waren. Eine Glaubhaftmachung verlangt die Darlegung von Umständen, die das Eingreifen eines Befreiungsgrundes als wahrscheinlich erscheinen lassen; eine bloße Behauptung ist nicht ausreichend. Diesem Erfordernis wird ein ärztliches Attest, welches lediglich ein (vermeintliches) Ergebnis ohne weitere konkrete und überprüfbare Angaben bescheinigt, nicht gerecht. Denn ohne eine individuelle und nachvollziehbare Begründung ist eine Überprüfung der Wahrscheinlichkeit des Befreiungsgrundes nicht möglich. Mangels einer behördlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Überprüfbarkeit läge es somit allein in der Hand des beurteilenden Arztes, die rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HmbSARS-​CoV-​2 EindämmungsVO vorzunehmen. Dies kann indes nicht die Aufgabe des Arztes sein, da dieser lediglich zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts berufen ist. Die rechtliche Überprüfung hat hingegen durch die zur Anwendung und Durchsetzung der Verordnung berufenen Stellen der Verwaltung und gegebenenfalls die Gerichte zu erfolgen. Es bestünde zudem die Gefahr, dass durch Gefälligkeitsatteste die angeordnete Maskenpflicht unterlaufen und diese damit ihre Wirksamkeit verlieren würde.

Erforderlich ist daher regelmäßig, dass sich aus dem Attest nachvollziehbar ergibt, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem Patienten aufgrund des Tragens einer Mund-​Nasen-​Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Im Regelfall muss darüber hinaus erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 06.01.2021, Az. 6 W 939/20, MDR 2021, 822 f.; BayVGH, Beschluss vom 26.04.2021, Az. 20 CE 21.1141 – Juris Rn. 21-24; OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 24.09.2020, Az. 13 B 1368/20 – Juris Rn. 11, 16 ff.; VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021, Az. 1 S 2111/21 – Juris Rn. 20; ArbG Köln, Urteil vom 17.06.2021, Az. 12 Ca 450/21 – Juris Rn. 29).

Gemessen an diesem Maßstab stellen weder die Atteste vom 10.07.2020, noch die Atteste vom 30.10.2020 geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HmbSARS-​CoV-​2 EindämmungsVO a.F. dar. Die Atteste vom 10.07.2020 enthalten bereits keine irgendwie geartete Diagnose oder einen Bezug auf eine vorausgehende Untersuchung oder Behandlung. Vielmehr handelt es sich offensichtlich um standardisierte und formularmäßige Bescheinigungen, in der noch nicht einmal eine grammatikalische Anpassung an den jeweiligen Patienten vorgenommen worden ist. Auch die Atteste vom 30.10.2020 sind nicht hinreichend substantiiert. Zwar enthalten sie einen Verweis auf eine „Anamnese und Untersuchung“ in der Praxis und jeweils eine „Grunderkrankung“. Der Verweis ist aber derart pauschal und allgemein, dass eine fundierte Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und Subsumtion unter die Norm des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HmbSARS-​CoV-​2 EindämmungsVO a.F. hierdurch nicht ermöglicht wird. Es ist nicht erkennbar, auf welcher konkreten Tatsachengrundlage und aufgrund welcher Untersuchungen der Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Es ist ebenfalls nicht erkennbar, welche konkreten gesundheitlichen Folgen bei den Betroffenen einzutreten drohen, wenn diese der Maskenpflicht ausgesetzt würden. Die Atteste sind insbesondere nicht geeignet, ohne weitere fachkundige Erläuterung eine nachvollziehbare Erklärung dafür zu liefern, dass den Betroffenen das Tragen einer einfachen Mund-​Nasen-​Bedeckung nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Die jeweils angegebene „Grunderkrankung“ in Form einer „posttraumatischen Reaktion“ bzw. einer „Anpassungsstörung mit Angst“ ist derart unscharf beschrieben, dass sich die individuellen Auswirkungen einer Maskenpflicht hieraus nicht ansatzweise beurteilen lassen (vgl. zum Maßstab BayVGH, Beschluss vom 26.04.2021, Az. 20 CE 21.1141 – Juris Rn. 21 f.).

Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht aus dem Grund geboten, dass in der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HmbSARS-​CoV-​2 EindämmungsVO a.F. noch nicht explizit die Glaubhaftmachung durch ein ärztliches Attest geboten war, sondern eine allgemeine Glaubhaftmachung ausreichte. Die von den Betroffenen vorgelegten ärztlichen Atteste sind als Mittel der Glaubhaftmachung generell untauglich, da sie keine Beurteilung ermöglichen, ob das Eingreifen eines Befreiungsgrundes wahrscheinlich ist. Die weite Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HmbSARS-​CoV-​2 EindämmungsVO a.F. gestattete den Betroffenen lediglich, eine Befreiung von der Maskenpflicht auf andere Weise als durch ein geeignetes ärztliches Attest glaubhaft zu machen; sie führt aber nicht dazu, dass ein ungeeignetes Attest zu einem geeigneten Mittel der Glaubhaftmachung wird.

Es steht ferner zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Betroffenen weder gegenüber der Polizei, noch später im Rahmen des hiesigen Verfahrens auf andere Weise eine jeweilige Befreiung von der Maskenpflicht glaubhaft gemacht haben. Insbesondere bestehen bezüglich der Betroffenen B1 auch keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, sie durch ihre Fibromyalgie und 50%ige Schwerbehinderung in ihrer Fähigkeit zum Tragen einer Maske in gesundheitlich erheblicher Weise beeinträchtigt sein könnte.

2.

Es steht weiterhin zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Betroffenen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können, dass die Atteste vom 10.07.2020 und vom 30.10.2020 nicht geeignet waren, eine Befreiung von der Maskenpflicht im Rahmen der Veranstaltung vom 10.02.2021 hinreichend glaubhaft zu machen.

Das Gericht hat dabei nicht verkannt, dass es sich bei den Regelungen der Corona-​Verordnung um neuartige Regelungen handelt, deren rechtskonforme Auslegung und Anwendbarkeit im Einzelfall selbst geschulte Juristen vor größere Herausforderungen stellt. Das Gericht hat ferner nicht verkannt, dass es sich bei dem Begriff der Glaubhaftmachung um einen stark normativ geprägten Begriff handelt, welchen die Betroffenen nur im Rahmen der Parallelwertung in der Laiensphäre nachzuvollziehen hatten.

Es steht indes zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Betroffenen bewusst war, dass die ärztlichen Atteste als Beleg dafür dienen sollten, dass ihnen das Tragen einer Mund-​Nasen-​Bedeckung aufgrund einer jeweils real existierenden medizinischen Erkrankung bzw. Einschränkung nicht möglich bzw. unzumutbar war. Ihnen war ebenfalls bewusst, dass Sinn und Zweck der Regelung nicht war, eine Befreiung wegen eines bloßen Unwohlseins mit der Maske bzw. eines fehlenden Interesses am Tragen einer Maske zu ermöglichen. Den Betroffenen musste sich daher der Schluss aufdrängen, dass eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen nur infolge einer ausführlichen ärztlichen Untersuchung und aufgrund einer konkreten medizinischen Diagnose möglich war, welche konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge des Tragens einer Maske befürchten ließ.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffenen bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt nach diesen Maßstäben darauf vertrauen konnten, dass die ihnen von Dr. F. ausgestellten Atteste eine geeignete Glaubhaftmachung von der Befreiung von der Maskenpflicht im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HmbSARS-​CoV-​2 EindämmungsVO a.F. darstellten. Soweit die Betroffenen vorgetragen haben, dass ihnen die aus der Webseite des Arztes ersichtliche erhebliche Skepsis bis hin zur offenen Ablehnung gegenüber den staatlichen Maßnahmen gegen die SARS-​CoV-​2-Pandemie bis zur gerichtlichen Hauptverhandlung unbekannt gewesen sei, erscheint dies als unglaubhafte Schutzbehauptung. Angesichts der Vehemenz, mit welcher der Arzt seine Ansichten und Meinungen auf der Webseite vertritt und seinen im Juli 2020 erstmals erschienenen „Kult-​Polit-​Krimi“ zum „Corona Countdown“ bewirbt, scheint es zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen, dass er im persönlichen Beratungsgespräch mit seinen Patienten einen neutralen Beratungsstil pflegen und seine entsprechenden Überzeugungen verbergen würde.

Doch auch unabhängig davon, ob die Betroffenen von diesen Ansichten ihres behandelnden Arztes Kenntnis hatten, musste sich ihnen aufgrund der Art und Weise der Ausstellung der Atteste aufdrängen, dass es sich bei diesen nicht um hinreichend geeignete Mittel der Glaubhaftmachung handeln konnte. Nach ihren glaubhaften Angaben hatten sie als Eheleute davon Kenntnis, dass der jeweils andere im Juli 2020 ein wortlautgleiches Attest ohne eingehendere Untersuchung oder konkrete Diagnosen erhalten hatte. Zwar fand eine Untersuchung bei der erstmaligen Vorstellung in der Praxis im Sommer 2020 statt; diese war aber nach den glaubhaften Angaben der Betroffenen auf ihren allgemeinen Gesundheitszustand gerichtet und umfasste keine konkrete Anamnese oder Untersuchung zu den konkreten gesundheitlichen Auswirkungen des Tragens einer Maske. Es erscheint nach den getroffenen Feststellungen auch ausgeschlossen, dass über die Angaben der Betroffenen hinaus eine objektive und medizinisch unvoreingenommene Untersuchung hinsichtlich ihrer jeweiligen Befähigung zum Tragen einer Maske durch Herrn Dr. F. durchgeführt worden sein könnte.

Den Betroffenen hätte sich damit aufdrängen müssen, dass es sich bei den Attesten lediglich um Gefälligkeitsatteste handeln könnte, die ihnen nicht aufgrund konkreter medizinischer Feststellungen, sondern aufgrund persönlicher Überzeugungen und Präferenzen ausgestellt worden sein könnten. Es hätte ihnen oblegen, sich zu vergewissern, mit welchen konkreten gesundheitlichen Folgen zu rechnen wäre, wenn sie eine Mund-​Nasen-​Bedeckung trügen und aus welchen konkreten Gründen eine solche Maske aus medizinischer Sicht unzumutbar sein sollte. Es hätte ihnen sodann oblegen, sich gegebenenfalls eine den oben genannten Anforderungen genügende ärztliche Bescheinigung ausstellen zu lassen. Dies unterließen sie schuldhaft.

Soweit die Betroffenen sich im Oktober 2020 auf Hinweis von Dritten um die Ausstellung neuer Atteste mit einer Diagnose bemühten, zeigt dies lediglich, dass ihnen durchaus bewusst war, dass gewisse formale Anforderungen an die Atteste zu stellen waren. Eine kritische Hinterfragung, auf welcher medizinischen Grundlage ihnen die (Folge-​)Atteste ausgestellt wurden, ist nicht ersichtlich.

Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht daraus, dass Ärzte gesamtgesellschaftlich ein hohes Vertrauen genießen, und Patienten ärztlichen Bescheinigungen im Grundsatz vertrauen dürfen. Den Betroffenen hätte gemäß den obigen Ausführungen hier bewusst gewesen sein müssen, dass es sich bei den Attesten um formularmäßig ausgestellte Bescheinigungen ohne hinreichend eingehende, individuelle medizinische Grundlage handelte. Sie hätten insbesondere auch erkennen können, dass die formularmäßig und allgemein gehaltenen Atteste keine behördliche oder gerichtliche Überprüfung der darin enthaltenen Angaben ermöglichten. Ihnen hätte sich bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt daher aufdrängen müssen, dass die Atteste für eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HmbSARS-​CoV-​2 EindämmungsVO a.F. ungeeignet waren, da es objektiv betrachtet keine Möglichkeit gab, die Atteste von bloßen Gefälligkeitsattesten zu unterscheiden. Angesichts der Bedeutung, die der Maskenpflicht für den Gesundheitsschutz gerade auch bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie der hiesigen zukommt, hätten die Betroffenen erkennen können und erkennen müssen, dass eine Befreiung von der Maskenpflicht nur bei Vorliegen von erheblichen und nachprüfbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen vom Verordnungsgeber gewollt gewesen sein konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Betroffenen Anstrengungen unternommen hätten, die für ein solches Attest notwendigen Untersuchungen vornehmen und sich entsprechend bescheinigen zu lassen.

IV.

Die Betroffenen haben damit entgegen der ihnen bekannten Regelung der §§ 8 Abs. 1 und Abs. 1a, 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 HmbSARS-​CoV-​2 EindämmungsVO a.F. bei einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen i.S.d. § 2 Abs. 4 HmbSARS-​CoV-​2 EindämmungsVO a.F. keine Mund-​Nasen-​Bedeckung getragen und dabei jedenfalls fahrlässig verkannt, dass sie hiervon nicht aufgrund der ihnen vorliegenden formularmäßigen Atteste von der Maskenpflicht glaubhaft befreit waren. Sie haben sich damit jeweils einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 8 Abs. 1 und Abs. 1a, 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 39 Abs. 1 Nr. 13 HmbSARS-​CoV-​2 EindämmungsVO a.F. i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG schuldig gemacht.

Das Gericht hielt entsprechend des zur Tatzeit geltenden Bußgeldkatalogs die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 150,00 € für tat- und schuldangemessen. Besondere Gründe, davon abzuweichen, lagen nicht vor.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 465, 466 StPO.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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