Impfausweis eines Praxismitarbeiters(4.3.2022) Ab dem 15.3.2000 sind Mitarbeiter in Arztpraxen verpflichtet, nachzuweisen, dass sie immunisiert sind gegen Covid19. Was genau bedeutet dies für den Praxisinhaber und darf er Praxismitarbeitern kündigen, die diesen Nachweis nicht erbringen? Darf er ihn weiter beschäftigen? Muss er dem Mitarbeiter weiter Lohn zahlen, auch wenn dieser nicht arbeiten darf?

Die Rechtslage ab dem 15.3.2022 ist streng

Mitarbeiter in Arztpraxen müssen ab dem 15.3.2022 entweder gegen Covid19 geimpft oder von Covid19 genesen sein oder der Mitarbeiter hat eine nachweisliche Kontraindikation für eine Impfung  (§ 20a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz). Geimpft ist, wer einen Nachweis über einen vollen Impfschutz besitzt. Genesen ist, wer keine Covid19-Symptome hat und im besitz eines Genesenennachweises ist. Immunisiert ist also nicht nur der Geimpfte, sondern auch der nachweislich Genesene.

Die schon vor dem 15.3.2022 beschäftigten Praxismitarbeiter müssen also geimpft oder genesen (oder eine Impfung kontraindiziert) sein. Ist dies nicht der Fall, ist der Arzt verpflichtet, dem Gesundheitsamt zu melden, dass sein Mitarbeiter nicht geimpft oder genesen ist. Dies soll schriftlich erfolgen. Fordert das Gesundheitsamt dann die Vorlage einer Impf-, Genesenen- oder Kontraindikations-Bescheinigung auf und wird diese nicht vorgelegt, so kann das Gesundheitsamt den Praxismitarbeitern verbieten, die Praxis zu betreten. Damit ist das Arbeitsverhältnis außer Kraft gesetzt.

Darf der Praxisinhaber den Mitarbeiter nach dessen Impfstatus fragen?

Ja, das darf der Arzt tun. Denn er muss überprüfen können, ob der Mitarbeiter die gesetzlichen Anforderungen nach § 20a IfSG erfüllt. Er darf dazu verlangen, einen Impfnachwseis oder einen Genesenennachweis im Original einzusehen. Auch gegen das Kopieren bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken. 

Den Verdacht einer Fälschung des Impfausweises bzw. des Genesenenstatus darf der Arzt bei der Polizei anzeigen. 

Kann der Arzt dem Praxismitarbeiter kündigen, wenn dieser nicht geimpft oder genesen ist?

Der Arzt darf den Mitarbeiter dann nicht mehr in der Praxis einsetzen. Damit kann der Arbeitnehmer aus subjektiven (sprich aus von ihm beeinflussbaren Gründen) nicht mehr tätig sein. Dies rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung. Denkbar ist auch eine personenbedingte Kündigung. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Berlin zeigt, dass eine solche Kündigung sogar bei nichtmedizinischen Arbeitnehmern gerechtfertigt ist (ArbG Berlin, Urteil vom 3.2.2022 - 17 Ca 11178/21). Vor dem Ausspruch einer Kündigung bzw. Abmahnung sollte sich der Arzt aber anwaltlich beraten lassen.

Da medizinisches Personal seit Jahren aber schwer zu finden und gekündigtes Personal nicth ohne weiteres zu ersetzen ist, ist eine Kündigung oft nicht wirtschaftlich sinnvoll für den Praxisinhaber. Primäres Ziel sollte es also sein, den Mitarbeiter zu einer Impfung zu motivieren.

Zur Motivation der impfunwilligen Praxismitarbeiter ist eine Gratifikation zu erwägen. Eine Gratifikation kommt den Praxisinhaber immer noch billiger, als in einen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht hineingezogen zu werden. Unterstützen kann der Praxisinhaber diesen Anreiz durch den Hinweis auf Impfungen im Kollegen-, Bekannten-, und Freundeskreis des Praxisinhabers und dass dabei keine Impfschäden eingetreten sind. Sinnvoll ist es auch, dass der Praxisinhaber den Wert des Praxismitarbeiters für das Praxisteam betont. Dabei sollte der Praxisianhaber auch darauf hinweisen, dass ihm im Übrigen "die Hände gebunden sind", er den Praxismitarebieter also nicht weiter beschäftigen darf, wenn dieser nicht geimpft oder genesen ist. Denn andernfalls riskiert der Praxisinahber, ein empfindliches Bußgeld zahlen zu müssen. 

Kann der Arzt den Mitarbeiter anderweitig beschäftigen, zum Beispiel mit Aktenarbeit?

Nein, wenn diese Arbeiten in der Praxis erfolgen sollen, darf der Arzt den Mitarebiter dazu nicht einsetzen, weil der Mitarbeiter, der ungeimpft oder nicht genesen ist, die Praxis überhaupt nicht mehr betreten darf. 

Muss der Arzt einen Mitarbeiter, der nicht mehr arbeiten darf, weiter Lohn zahlen?

Nein. Denn ohne Arbeit kein Lohn. 

Praxisanmerkung:

Welche rechtlichen Folgen es hat, wenn ein Praxismitarebieter gekündigt wird wegen fehlender Impfung, ist bisher noch nicht gerichtlich geklärt. Zwar ist abzusehen, dass der Arzt dann kündigen darf und auch ohne Kündigung keinen Lohn weiterzahlen muss. Allerdings bleiben rechtliche Unsicherheiten, solange keine gerichtlichen Entscheidungen zu Kündigungen gegenüber Praxispersonal vorliegen, die aber frühestens ab April 2022 zu erwarten sind. der sicherste Weg ist es also, wenn der Arzt folgende Grundsätze beachtet:

  • Arzt muss Impfstatus bzw. Genesenenstatus im Original kontrollieren
  • Er sollte versuchen, den bisher ungeimpften und noch nicht genesenen Mitarbeiter zu einer Impfung zu motivieren, notfalls mit einer Gratikikation
  • es ist wichtig, dem Mitarbeiter zu erläutern, dass dem Arzt die Hände gebunden sind
  • der Mitarbeiter ist auf die Folgen hinzuweisen (Beschäftigungsverbot und kein Lohn)
  • schriftliche Abmahnung ist in der Regel der sicherste Weg
  • eine Kündigung muß schriftlich erfolgen
  • zeigt sich ein Praxismitarbeiter uneinsichtig, so sollte der Arzt in jedem Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren und sich dort beraten lassen, bevor er weitere Schritte unternimmt

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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