Werbung für zahnärztliche Leistungen: es darf nicht mit bestimmten Erfolgen oder Ergebnissen geworben werden(8.3.2022) Es ist einem Anbieter von zahnzahnärztliche Leistungen untersagt, Leistungen, denen eine individuelle Beratung oder Untersuchung von Patienten zu Grunde liegt, als unverbindliche Beratung zu bewerben (hier: Behandlung von Zahnfehlstellungen mittels transparenter Aligner). Es ist ihm auch nicht erlaubt, damit zu werben, dass ein bestimmter Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann und insbesondere wie folgt zu werben: "Eine Sofortsimulation deines zukünftigen Lächelns erhältst du ebenfalls bei deiner ersten Beratung" (Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 3.3.2022 - 5 K 3488/21).

Der Fall: 

Die Kläger betreiben unter der Anschrift O.---X. 2 in B. eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Sie bieten u. a. die Behandlung von Zahnfehlstellungen mittels transparenter Aligner nach dem Invisalign-System an.

Die Beklagte wies die klagenden Zahnärzten unter Hinweis auf § 15 der Berufsordnung der Zahnärztekammer X1. -M. (BO) erstmals wegen einer Beschwerde über die Werbung auf deren Homepage an die Kläger. Dort werde mit einem kostenlosen Beratungstermin geworben. Im Verlauf der folgenden Korrespondenz teilten die Kläger mit, die Angaben auf der Homepage geändert zu haben. Die Beratung werde nun als "unverbindliche Beratung" angeboten; Gutscheine fänden sich auf der Homepage nicht.

Mit Schreiben vom 00.00.0000 führte die Beklagte aus, dass die "unverbindliche Beratung" die Erklärung der Behandlung mit einer Aligner-Therapie sowie die Klärung von Patientenfragen beinhalte. Des Weiteren solle eine Sofortsimulation des zukünftigen Lächelns Bestandteil der Beratung sein. Die Werbung sei berufsrechtswidrig i. S. d. § 21 Abs. 1 BO. Patienten würden Leistungen als kostenfrei/,,unverbindlich" angeboten, die nach dem Berufsrecht nicht kostenfrei erbracht werden dürften. Es werde um Anpassung der Werbung gebeten.

Die Zahnärzte vertraten die Auffassung, dass der Internetauftritt zulässig sei.

In der hier streitgegenständlichen Fassung des Internetauftritts wird folgende Aussage getroffen:

"Unverbindliche Beratung

Fülle den Bogen aus und wir benachrichtigen über WhatsApp für eine unverbindliche Beratung in B. . Wir erklären dir wie die Behandlung bei uns im T. funktioniert & beantworten dir alle deine Fragen. Eine Sofortsimulation deines zukünftigen Lächelns erhältst du ebenfalls bei deiner ersten Beratung.

Wir freuen uns auf dich!

Zahnärzte X und Y"

Mit Bescheiden vom ... untersagte die Beklagte den Klägern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung,

zahnärztliche Leistungen, denen eine individuelle Beratung oder Untersuchung von Patienten zu Grunde liegt, als unverbindliche Beratung zu bewerben,

sowie

damit zu werben, dass ein bestimmter Behandlungserfolg mit Sicherheit er-wartet werden kann und insbesondere wie folgt zu werben: "Eine Sofortsimulation deines zukünftigen Lächelns erhältst du ebenfalls bei deiner ersten Beratung."

Dagegen klagten die Zahärzte.

Die Entscheidung:

Das VG wies die Klage als unbegründet ab. Die Werbung hat damit zu unterbleiben.

Grundlage der Untersagung sei § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG NRW) i. V. m. § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Berufsordnung.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BO ist dem Zahnarzt berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung (§ 21 Abs. 1 Satz 3 BO).

Das Verwaltungsgericht schloss sich den Wertungen der beklagten Ärztekammer an:

Das Inaussichtstellen einer "unverbindlichen" (kostenlosen) Beratung und Sofortsimulation sei eine unzulässige anpreisende Werbung.

Zudem sei die Werbung mit "Sofortsimulation deines zukünftigen Lächelns" zusätzlich als irreführende Werbung berufsrechtswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 2 BO WL. Die Werbung erwecke fälschlicherweise den Eindruck, dass ein bestimmter Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Das Versprechen eines bestimmten Behandlungserfolges sei auch mit einer Sofortsimulation nicht möglich.

Praxisanmerkung:

Werbung mit zahnmedizinischen Erfolgen ist verbreitet. Derzeit wirbt etwa PlusDental mit "Gerade Zähne in 5 Monaten" auf youtube. Dabei kann man medizinische Resultate nicht garantieren. Denn das organische System "Mensch" ist zu komplex, als dass man bestimmte Behandlungserfolge voraussehen könnte. Deshalb darf man solche Erfolge auch nicht bewerben. Der Empfänger solcher Werbungen, die sich insbesondere auch an junge Menschen richtet, bekommen durch solche Werbungen eine falsche Vorstellung davon, wie medizinische Zusammenhänge funktionieren. Überdies verharmlosen solche Werbungen für kosmetische Behandlungen nach den Erfahrungen des Autors regelmäßig die mit der Behandlung einhergehenden gesundheitlichen Risiken. Die restriktive Rechtsprechung zur Werbung für medizinische Behandlungen ist daher richtig und verdient Zustimmung. Die Werbung mit medizinischen Ausssagen bleibt ein schwieriges Terrain.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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