Die als Praxisgebühr bezeichnete vierteljährliche Zuzahlung von 10 Euro für den Arztbesuch von Versicherten ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgericht verfassungsgemäß (BSG - Urteil vom 25.06.09 - B 3 KR 3/08 R - ).

Das Bundessozialgericht entschied über den Fall eines bei der beklagten Krankenkasse versicherten Klägers, der die Rückzahlung von 30 Euro verlangte, die er als Praxisgebühr für das 1. - 3. Quartal 2005 bezahlt hatte. Der Kläger ist der Meinung, die Praxisgebühr sei grundsätzlich verfassungswidrig und beantragte bei der Beklagten schon Ende 2004, ihn von dieser frei zu stellen. Die Krankenkasse lehnte dies ab, weil die Voraussetzungen einer Befreiung von der Zuzahlung gemäß § 62 SGB V nicht vorlägen und die Erhebung der Praxisgebühr nicht verfassungswidrig sei.

Das BSG begründet seine Entscheidung damit, dass sich die Praxisgebühr (geregelt in § 28 Abs 4 iVm § 61 Satz 2 SGB V) nahtlos ein in das System der sonstigen Zuzahlungen einfüge, die von den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen zu entrichten seien.

Das BSG wies darauf hin, dass zur Frage der Rechtmäßigkeit solcher Zuzahlungen das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht schon mehrfach Stellung genommen hätten. Die Krankenkassen seien nicht gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Eine solche Verpflichtung ergäbe sich weder aus dem SGB V noch von Verfassungs wegen. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung dürfe vielmehr auch von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein.

Der Kostenaspekt sei gerade im Gesundheitswesen für gesetzgeberische Entscheidungen von erheblicher Berdeutung. Dem Gesetzgeber sei es im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins an bestimmten Kassenleistungen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen. Dies sei jedenfalls dann gegeben, wenn und soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann und der Versicherungsschutz durch die Höhe der Zuzahlungen nicht ausgehöhlt wird.

Davon könne nach Ansicht des BSG keine Rede sein bei einer vierteljährlichen Zuzahlung von 10 Euro für den Praxisbesuch und einer Begrenzung der Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ 62 SGB V).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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