Datenschutz der Behandlungsunterlagen eines Arztes(11.3.2022) Die für die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs zuständige Überwachungsbehörde ist nicht berechtigt, die ärztlichen Patientenakten einzusehen. Sie müssen sich damit begnügen, die Rezepte zu kontrollieren, um zu prüfen, ob die Verschreibung der Betäubungsmittel rechtmäßig war (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.3.2022 - 3 C 1.21).

Der Fall:

Ein niedergelassener Arzt und Allgemeinmediziner verschrieb über Jahre hinweg die Betäubungsmittel Methylphenidat und Fentanyl an einige seinre Patienten, u.a. an seinen 27jährigen Sohn. Die beklagte Überwachungsbehörde war darauf bei unangekündigten Kontrollen in Apotheken aufmerksam geworden und fand die Zahl der Verschreibungen auffällig. Um zu kontrollieren, ob die Verschreibungen dieser potenten Betäubungsmittel auch medizinisch indiziert und notwendig waren, verlangte sie von dem Arzt in einem Bescheid für 14 namentlich benannte Patienten die Vorlage aller von ihm ausgestellten Betäubungsmittelrezepte sowie der Patientendokumentation, Arztbriefe und Befunde. Denn die Prüfung sei ohne Einsicht in die Patientenakten nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid klagte der Arzt.

Das Verwaltungsgericht München hob den Bescheid auf, soweit er die Vorlage der Patientenunterlagen anordnet, und wies die Klage im Übrigen ab.

Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage insgesamt ab.

Der Arzt rief daraufhin das Bundesverwaltungsgericht an.

Die Entscheidung:

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Arzt in wesentlichen Punkten Recht.

Die auf vollständige Aufhebung des Bescheids gerichtete Revision des Klägers hat damit teilweise Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil geändert und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sind die Überwachungsbehörden befugt, Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs von Bedeutung sein können. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, nicht nur Betäubungsmittelverschreibungen, sondern auch Patientenakten seien Unterlagen im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, verstößt gegen Bundesrecht. Die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass sie auf Patientenakten keine Anwendung findet. Gemäß § 13 Abs. 1 BtMG dürfen Ärzte Betäubungsmittel nur verschreiben, wenn ihre Anwendung im menschlichen Körper begründet ist. Anhand der Angaben auf einem Betäubungsmittelrezept lässt sich die medizinische Begründung der Verschreibung nicht feststellen. Das Ziel, eine effektive Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs zu gewährleisten, kann daher dafürsprechen, den Überwachungsbehörden auch die Befugnis einzuräumen, ärztliche Patientenunterlagen einzusehen. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bietet für die Befugnis zur Einsicht in Patientenakten jedoch keine Grundlage. Weder Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm noch die Gesetzessystematik geben Anknüpfungspunkte dafür, dass Patientenakten nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Begriff "Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr" umfasst sein sollen. Anders liegt es für die Befugnis zur Einsicht in Betäubungsmittelrezepte. Sie findet in § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 8 Abs. 5 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung eine hinreichend bestimmte und auch im Übrigen verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage. (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG) 

Praxisanmerkung:

Patientenunterlagen enthalten hochsensible Daten, nämlich Gesundheitsdaten nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO, die besonderem Datensxchutz unterliegen. Der Arzt hat grundsätzlich das Recht und die Pflicht, diese Daten vor dem Zugriff und der Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Der Staat bzw. Dritte dürfen diese Daten nur einsehen, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich erlaubt (die Einsichtsrechte des Patienten selbst sind in § 630 g BGB im Detail geregelt). Das Betäubungsmittelgesetz sieht aber ein solches Recht zur Einischt des Staates nicht ausdrüclich vor. Daher bleiben diese Patientenunterlagen in Fragen des Betäubungsmittelrechts geschützt. Wenn der Gesetzgeber es wünscht, dass der Arzt dem Staat hier Einsicht geben muss, so muss der Staat dies im Betäubungsmittelgesetz ausdrücklich vorsehen lassen.

Eine andere Frage ist, wann die Patientenunterlagen von Strafverfolgern wie Polizei und Staatsanwaltschaft in der Arztpraxis eingesehen und mitgenommen werden dürfen. Dafür gibt es eigene gesetzliche Regelungen in der Strafprozessordnung. Grundsätzlich bedarf es eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Wird ein Arzt mit einer Durchsuchung konfrontiert, sollte er als allererstes unbedingt seinen Anwalt hinzuziehen. Wer keinen Anwalt zur Hand hat, kann beim örtlichen Anwaltverein anrufen (zB für Berlin: 030 2513846), dort wird dem Arzt sofort weitergeholfen und ihm ein Anwalt vermittelt. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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