Klärt der Arzt die Patientin auch hinreichend auf?(22.3.2022) Die Behandlung des Tennisarms mittels Injektion von einer Mischung aus Schmerzmitteln und Kortkoiden ist medizinisch umstritten. Daneben gibt es auch konservative Behandlungsmethoden. Daher muss der behandlende Arzt den Patienten vor der Entscheidung, welche Behandlungsmethode gewählt werden soll, über die Alternativen zur operativen Behandlung aufklären und auch über die (eher mageren) Erfolgsaussichten der Spritzenbehandlung sowie grundsätzlich auch über die damit verbundenen Risiken. Tut er dies nicht, haftet er für diesen Aufklärungsfehler auf Schmerzensgeld und Schadensersatz (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.2.2022 – 26 U 21/21). Interessant an diesem Fall ist auch, dass die Behandlungsakte der Patientin nachträglich geändert wurde.

Der Fall: 

Die damals 47jährige Klägerin begleitete ihren Sohn im August 2017 zu einem Arzttermin bei einem niedergelassenen Orthopäden. Dabei teilte sie dem Orthopäden mit, dass sie seit anderthalb Monaten an Schmerzen am Ellenbogen litt. Dieser untersuchte die Klägerin und diagnostizierte einen Tennisarm rechts (Epikondylitis humeri radialis rechts).

Über den weiteren Ablauf der Behandlung gibt es verschiedene Versionen in der elektronischen Behandlungsdokumentation: In der Version vom 24.11.2017 heißt es:

"Zudem klagt Pat. Nun akut über Schmerzen im rechten Ellenbogen. Beratung. Injektion Triam/Xylo..."

In der Version vom 24.04.2018 heißt es dagegen: 

"Zudem klagt Pat. akut über starke Schmerzen zum rechten Ellenbogen. (...) Beratung. Nach Aufklärung erfolgt eine Injektion Triam/Xylo..."

Die Klägerin unterzeichnete vor der Injektion ein auf den 15.08.2017 datiertes Aufklärungsblatt, welches ebenfalls von K unterschrieben wurde, Ob und in welchem Umfang zuvor ein Aufklärungsgespräch stattfand, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Orthopäde K setzte der Klägerin eine subkutane Injektion, wobei er weder Handschuhe noch einen Mundschutz trug, die Injektionsstelle jedoch mehrfach mit Alkohol benetzte. 

Die Klägerin entwickelte Schmerzen und zeigte schließlich eine Infektion mit Staphylococcus aureus im Ellenbogen. Sie leidet nun an einer Bewegungseinschränkung und Bindegewebesadhäsionen. 

Die Klägerin warf der beklagten Arztpraxis einen Aufklärungsfehler vor. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie auch konservativ hätte behandelt werden können. Da sie nur moderate Beschwerden gehabt hätte, hätte sie sich die Injektion dann noch einmal überlegt. 

Die Beklagte wies alle Forderungen zurück. 

Das Landgericht wies die Klage der Patienten als unbegründet ab. Dagegen legte sie Berufung ein.

Die Entscheidung:

Das OLG Hamm hörte mehrere medizinische Sachverständige an. Es gab der Klage vollumfänglich statt und sprach der Klägerin ua ein Schmerzensgeld von 25.000 EUR zu.

Der Beklagten sei ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen.

Die Aufklärung sei sowohl in Hinblick auf die geschuldete Aufklärung über Behandlungsalternativen als auch über die Erfolgsaussichten der Injektionstherapie defizitär. In Hinblick darauf kommt es auf die weiter zwischen den Parteien streitige Frage, ob zudem auch keine ausreichende Aufklärung über die mit der Behandlung verbundenen Risiken erfolgte, nicht an.

Die Behandlung sei wegen der nur geringen Beschwerden nur relativ indiziert gewesen. 

Einer der Sachverständigen führte aus, dass die Therapie des sog. Tennisellenbogens seit Jahrzehnten äußerst umstritten ist. In der AWMF-​Leitlinie hierzu aus 2011 würden nichtoperative Therapiemethoden (= Medikamente, Infiltrationstherapie, physikalische Therapie und ruhigstellende Maßnahmen) gleichrangig in den Vordergrund gestellt. 

Dem schloss sich das OLG Hamm an. 

Eine notwendige Aufklärung über diese Behandlungsalternativen wie zB physikalische Therapie konnte das OLG nicht erkennen. Diese ergab sich nicht auf dem unterzeichneten Aufklärungsbogen, da dieser nur über Risiken sprach. 

Zwar ist in der Behandlungsdokumentation vermerkt, dass die Klägerin "nach Aufklärung..." behandlet wurde. Darauf kann sich die Arztseite aber nicht stützen. Denn die elektronische Behandlungsdokumentation sei nachträglich geändert worden, ohne dass dies entsprechend § 630 f Abs. 1 S. 2 und 3 BGB erkennbar gemacht worden ist. Damit fehle es der Behandlungsdokumentation bereits an der für die Annahme einer Indizwirkung erforderlichen Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit. Im Übrigen ließen sich ihr auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Aufklärung über Behandlungsalternativen entnehmen, da sich der Begriff "Aufklärung" auch lediglich auf die Risikoaufklärung beziehen kann.

Die Klägerin sei auch nicht ausreichend über die eingeschränkten Erfolgsaussichten der bei ihr vorgenommenen Injektionsbehandlung aufgeklärt worden. Laut Sachverständigem liege die Erfolgsaussicht nur bei rund 30%. Über die Erfolgsaussichten einer Behandlung ist laut Bundesgerichtshof jedenfalls dann aufzuklären, wenn das Misserfolgsrisiko hoch und die Indikation zweifelhaft ist, was hier der Fall sei.

Praxisanmerkung:

Die konservative Behandlung orthopädischer Problemstellungen zeigt oftmals erstaunliche Erfolge, wenn sie konsequent und fachlich gut durchgeführt wird. Unterhalb der Schwelle zerstörter Gelenke und Wirbelkörper finden sich in der ärztlichen Praxis oft Fälle, in denen sich auf bildgebenden Befunden nur mäßige oder gar keine Vorschäden finden, der Patient aber glechwohl über erhebliche Schmerzen und Bewegungseinschränkungen klagt. In solchen Fällen können auch muskuläre Probleme, Fehlstellungen, Fehlbeslastungen oder fasziale Verklebungen die Ursache der Beschwerden sein. Dann ist eine chirurgische Behandlung sogar kontraproduktiv. Die Erfahrung zeigt aber, dass nur wenige Sportmediziner und Orthopäden das komplexe Muskel-Skelett-System funktional hinreichend verstehen, um es konservativ behandeln zu können. Oftmals weiß der Physiotherapeut dann eher weiter als der Arzt.  

Dass im Verlauf eines solchen Arzthaftungsverfahrens verschiedene Versionen einer Behandlungsdokumentation auftauchen (oder dass zusätzliche Seiten vorgelegt werden), kommt immer wieder vor. Das OLG Hamm hat mit zu begrüßender Klarheit festgestellt, dass die Dokumentation dann insofern unbrauchbar ist und der Arzt mit ihr eine Aufklärung nicht nachweisen kann.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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