Im Pflegeheim gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht(14.4.2022) Halten sich Beschäftigte sich nicht an Regeln zum Schutz vor Corona, so können die Arbeitgeber gegen diese Mitarbeiter vorgehen. Die Rechtsprechung hat entsprechende Maßnahmen der Arbeitgeber in den vergangenen 2 Jahren immer wieder als rechtmäßig bestätigt. Nun hat ein Arbeitsgericht auch die Maßnahmen gegen impfunwillige Pflegeheimmitarbeiter bestätigt (Arbeitsgericht Gießen, Entscheidungen vom 12.4.2022 - 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22). 

Der Fall: 

Seit dem 15.3.2022 gilt die einrichtingsbezogene Impfpflicht u.a. in Krankienhäusern und Pflegeheimen (§ 20a Infektionsschutzgesetz). In Hessen gilt, dass Mitarbeiter dieser Einrichtungen bis zum 15.3.2022 ihren Impfschutz oder den Genesenenstatus nachweisen müssen, ersatzweise können sie ein Attest vorlegen, dass sie die Impfung aus medizinischen Gründen nicht bekommen können. 

Zwei Mitarbeiter eines hessischen Pflegeheimes kamen dieser Impfpflicht nicht nach und legten deshalb zum Stichtag 15.3.2022 dem Pflegeheim keine Impfnachweise vor.  

Der Betreiber des Pflegeheimes stellte daher beide Mitarbeiter ohne Fortzahlung des Gehalts frei. De facto ist dies ein Vorgriff auf eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Mitarbeiter der Pflegeheims. 

Beide Mitarbeiter klagten im Eilverfahren gegen diese Freistellungen. Sie begehrten, auch ungeimpft weiter beschäftigt zu werden in dem Pflegeheim.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht wies die Anträge der beiden Mitarbeiter als unbegründet zurück.

Der nähere Inhalt der Begründung ist unbekannt. Laut beck.de führte die Richterin aus, dass keine Be­schäf­ti­gungs­pflicht bestehe, bis etwa ein Ge­sund­heits­amt über ein mög­li­ches Be­tre­tungs- oder Tä­tig­keits­ver­bot ent­schie­den habe. 

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Da es sich bei den Personen, die impf- und coronakritisch sind, in der Regel um recht streitlustige Gesellen handelt, ist mit einem Fortgang des Rechtsstreits in der nächsten Instanz zu rechnen.  

Praxishinweis: 

Soweit hier bekannt stärken die Gerichte regelmäßig den Arbeitgebern, Schulen und Ladeninhabern, die auf einer Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften bestehen, den Rücken. So wurden Schulverweise von maskenverweigernden Schülern ebenso regelmäßig bestätigt wie der Rauswurf von maskenverweigernden Kunden aus Supermärkten. Zugleich wurden Strafbarkeitslücken bei der Verwendung falscher Impfausweise gestopft. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung gesteht niedergelassenen Ärzten auch nach Wegfall der Maskenpflicht zu, in der Praxis auf die Einhaltung der Maskenpflicht zu bestehen.

Der Schutz insbesondere vulnerabler Personengruppen vor einer Corona-Infektion hat nach alledem nach wie vor einen hohen rechtlichen Stellenwert. Es ist gleichwohl zu hoffen, dass mit der derzeitigen langsamen Entspannung der Infektionslage in Deutschland auch eine Entspannung an der Corona-Rechtsfront zu rechnen ist - denn die Corona-Rechtsstreitigkeiten binden erhebliche Ressourcen in der Rechtspflege. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de