Arzt und Patient (19.4.2022) Ein Nachbesetzungsverfahren soll u.a. nur dann durchgeführt werden, wenn die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, sprich auch noch eine nennenswerte Praxis mit einer ungefähr dem Fachgruppendurchschnitt entsprechenden Fallzahl vorliegt, mit der ein Arzt seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 10.11.2021 - L 5 KA 13/20). 

Der Fall:

Der Kläger wurde 1994 als praktischer Arzt zugelassen und war dann als Umweltmediziner tätig. Zuletzt übte er seine Tätigkeit aber nur noch in geringem Umfang aus: Seine durchschnittliche Wochenarbeitszeit lag bei unter zwei Stunden. Zudem erbrachte er nur nur rund 4 % der Leistungen aller drei Umweltmediziner in Hamburg.

Im Oktober 2017 beantragte er die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens gem. § 103 IIIa SGB V beim Zulassungsausschuss.

Der Zulassungsausschuss lehnte dies unter Hinweis auf ein Fehlen einer nachbesetzungsfähigen Praxis ab. Der Arzt konnte die Praxis daher nicht verkaufen. 

Im Oktober 2018 beantragte der Kläger erfolglos eine Entschädigung wegen der Einziehung seines Kassenarztsitzes.

Das Sozialgericht Hamburg verurteilte die beklagte KV, an den Kläger eine Entschädigung von rund 15.000 € zu zahlen (Urt. v. 29.4.2020 - S 27 KA 90/19). Dagegen ging die KV in Berufung.

Die Entscheidung:

Dieser Entschädigungsnspruch (§ 103 Abs. 3a Satz 13 SGB V) erfordere, dass ein Nachbesetzungsverfahrendurchgeführt wird, was wiederum erfordere, dass die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll. Dies sei nicht bloß der Wille, die Praxis fortzuführen. Vielmehr müsse eine objektiv fortführungsfähige Praxis bestehen. Dies war hier aus Sicht des LSG nicht mehr der Fall:

Denn der Kläger unterhielt zwar Praxisräume und betrieb eine Website. Nach dieser hat er seine Praxis für Umweltmedizin und seine betriebsärztliche Tätigkeit zum 1. Juli 2018 aus Altersgründen aufgegeben. Aus Interneteinträgen in entsprechenden Arztdatenbanken ergibt sich, dass als Öffnungszeiten der Praxis des Klägers montags und mittwochs von 15 bis 17 Uhr vermerkt waren. Diese Angaben entsprechen denjenigen des Klägers gegenüber dem Zulassungsausschuss am 24. Januar 2018, nach welchen er durchschnittlich an zwei Tagen in der Woche eine umweltmedizinische Sprechstunde anbiete. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dieses im Wesentlichen so bestätigt. Eine beispielhafte Sprechstunde wurde von dem Kläger mit drei Patienten dargestellt, dies ist allerdings zumindest für den kassenärztlichen Bereich schon hoch gegriffen, denn gegenüber der Beklagten hat der Kläger in den Quartalen 2/2015 bis 1/2016 lediglich 37 Patienten durchschnittlich im Quartal abgerechnet. Assistiert wurde der Kläger dabei von jeweils einer Medizinstudentin oder fachfremdem Personal (Betriebswirtin).

Da dies weniger als 5% des Fachgruppendurchschnitts ist, der Kläger überdies keine medizinische Angestellte beschäftigte und auch selbst angab, dies sei nicht seine Haupttätigkeit, verneinte das LSG eine fortführungsfähige Praxis. Damit bestätigte das LSG die Entscheidung des Zulassungsausschusses, dem Kläger keine Entschädigung für die Einziehung des Vertragsarztsitzes zu zahlen.

Praxisanmerkung:

Praxisinhaber glauben leider oft, die Zulassung (sprich die Erlaubnis, gesetzlich versicherte Patienten auf Kosten der KV behandeln zu können) könne verkauft werden. Das ist nicht der Fall. Verkauft werden kann nur die physische Arztpraxis (die auf der Zualssung beruht). Leider ist zu beobachten, dass Praxisinhaber, die sich dem Ende ihrer Berufstätigkeit nähern, ihre Praxen oft allmählich herunterfahren, z.B. weil sie nicht mehr so viel arbeiten wollen oder können. Davon ist in jedem Fall abzuraten. Nicht nur verdirbt dies den möglichen Verkaufspreis. Das kann sogar dazu führen, dass am Ende gar keine fortführungsfähige Praxis (sog. Praxissubstrat) mehr vorhanden ist, so dass, wie im vorliegenden Fall, eine Nachbesetzung und damit auch der Praxisverkauf vollständig scheitert.

Fraglich ist, wie weit abgabewilliger Vertragsarzt seine wöchentliche Arbeitszeit und die Scheinzahl herunterfahren kann, ohne eine solche finanzielle Einbuße fürchten zu müssen. Eine für alle Vertragsarztgruppen geltende Zeitgrenze gibt es nicht, wie auch das Landessozialgericht betont. Die Rechtsprechung gibt hier leider auch keine feste prozentuale Grenze vor. Der sicherste Weg für den Arzt ist es allerdings, wenn seine ärztliche Tätigkeit im letzten Jahr vor der geplanten Praxisübergabe die Grenze von 55 % des Fachgruppendurchschnitts nicht unterschreitet. zudem sollte das Honorar zumindest ausreichen, um davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wer kräftemäßig nicht mehr in der Lage ist, dieses Pensum zu erbringen, oder es schlicht nicht mehr erbringen will, sollte dringend darüber nachdenken, die notwendige Arbeitsleistung dann teilweise durch einen angestellten Arzt oder einen künftigen Praxiserwerber erbringen zu lassen. Dafür bietet das Vertragsarztrecht verschiedene Beschäftigungsmodelle. Eine erfolgreiche Fortführung der Praxis ist auch im Interesse der Patienten, insbesondere im ländlichen Bereich, wo Praxen sonst oft ersatzlos untergehen, was die schlechte Versorgungslage im ländlichen Bereich weiter verschärft.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de