(27.5.2022) Coronakritische Arbeitnehmer zeigen sich kreativ bei der Umgehung der Infektions-Schutzvorschriften: Eine Zeitlang nutzten sie dazu vor allem gefälschte Impfnachweise. Andere nutzten zweifelhafte ärztliche Atteste, die sie von der Maskenpflicht befreien sollten. All das hatte wenig Erfolg. Daneben gibt es auch die Masche, Genesenennachweise zu fälschen. Allerdings berechtigt eine solche Fälschung eines Justizmitarbeiters seinen Arbeitgeber zur sofortigen Kündigung, wie das Arbeitsgericht Berlin am 26.4.2022 entschied (ArbG Berlin, 26.4.2022 - 58 Ca 12302/21). Dasselbe gilt meines Erachtens auch für Mitarbeiter von Arztpraxen, Physiotherapiepraxen, Krankenhäusern und Altenheimen.
Der Fall:
Ein Mann aus Berlin war seit drei Jahren als Justizmitarbeiter bei einem Berliner Gericht tätig. Für das Gericht galt zu diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Vorlage eines Covid19-Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines tagesaktuellen Tests (§ 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz). Der Justizmitarbeiter legte seinem Arbeitgeber einen Genesenennachweis vor, der allerdings falsch war - der Mann hatte nie eine Corona-Infektion erlitten.
Nach Entdeckung der Fälschung kündigte das Gericht dem Justizmitarbeiter fristlos, wogegen dieser vor das Arbeitsgericht Berlin zog. Das Gericht hätte ihn zumindest abmahnen müssen, warf er ein.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung.
Das Gericht führte dazu aus, den Nachweispflichten des § 28 b Infektionsschutzgesetz komme auch im Hinblick auf den angestrebten Gesundheitsschutz für alle Menschen im Gericht eine erhebliche Bedeutung zu. Wer einen gefälschten Covid19-Genesenennachweis nutze, verletze seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf seine Kollegen daher in erheblichem Maße, so das Gericht.
Das Gericht sah eine vorherige Abmahnung wegen der Schwere des Verstoßes des Mitarbeiters für nicht erforderlich an. Für den Kläger als Justizbeschäftigten sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass ein solches Verhalten nicht hingenommen werde. Daran ändere es auch nichts, dass der Mann dort bereits drei Jahre beschäftigt gewesen war.
Praxisanmerkung:
Die Entscheiodung dürfte sich nahtlos auch auf sämtliche Mitarbeiter im Gesundheitsbereich übertragen lassen. Dort gilt das Rücksichtnahmegebot gegenüber Kollegen ebenso. Dort gilt um so mehr auch das Gebot, die Patienten, die teilweise besonders verletzlich sind, zu schützen. Zusammengefasst rechtfertigen Täuschungen der medizinischer Arbeitgeber durch ihre medizinischen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Covid19-Impfung, Testnachweisen oder Genesenennachweisen in der Regel die sofortige Kündigung.
Zu beachten ist, dass die Kündigung umgehend zu erfolgen hat, der Arbeitgeber darf nicht länger als einige Tage zuwarten. Auch muss die Kündigung schriftlich erfolgen und ihr Zugang beim Arbeitgeber muss nachgewiesen werden. Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, aber sinnvoll.
Es ist jedem medizinischen Arbeitgeber anzuraten, sich vor Ausspruch der Kündigung von einem Arbeitsrechtler beraten zu lassen. Dies zum einen, weil eine Kündigung wie gesagt bestimmte Formanforderungen erfüllen sollte. Zum anderen, weil die Gekündigten erfahrungsgemäß alle rechtlichen Register ziehen, um sich gegen die Kündigungen zu verteidigen.