Chefarzt bei der Arbeit im Gespräch mit dem Oberarzt(9.8.2022) Die Beteiligung des Oberarztes an den Privatliquidationserlösen des Chefarztes ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen, ebenso wie die Höhe der Beteiligung und die Frage, wer diese zu zahlen hat an den Oberarzt sowie wie hoch die Beteiligung ausfällt. Eine aktuelle Entscheidung zeigt, dass der Oberarzt - obgleich er vertraglich verpflichtet ist, den Chafarzt bei der Behandlung dieser Patienten zu unterstützen -  in der Regel keinen direkten Anspruch auf Beteiligung an diesen Erlösen gegen den Chefarzt hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.03.2022 - 10 AZR 419/19).

Der Oberarzt kann aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in der Regel keine Beteiligung an den Vergütungsansprüchen aus der Privatbehandlung geltend machen. Denn zwischen Oberarzt und Chefarzt besteht in der Regel kein Arbeitsverhältnis und es gibt auch keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung zwischen Oberarzt und Chefarzt. Ebenso wenig kann der Oberarzt einen Vergütungsanspruch aus dem Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ableiten oder auf dem ärztlichen Standesrecht, so das BAG.

Die jahrelange vorbehaltlose Zahlung einer pauschalen Beteiligung an den Privaterlösen vom Chefarzt an den Oberarzt kann nicht ohne weiteres als vertragliche Verpflichtung des Chefarztes gegenüber dem Oberarzt angesehen werden, so das BAG weiter.

Wenn der Chefarzt den Oberarzt nur deshalb an den Privaterlösen beteiligt, weil er sich dazu in dem Chefarztvertrag gegenüber der Klinik verpflichtet hat, so hat der Oberarzt keinen eigenen Anspruch gegen den Chefarzt, eben weil es sich dabei nur um eine Verpflichtung des Chefarztes gegenüber der Klinik handelt und nicht um eine eigenständige Verpflichtungsgeschäft Arztes gegenüber dem Oberarzt.

Der seit nunmehr fast vieri Jahren schwelende Rechtsstreit ist mit der Entscheidung des BAG noch immer nicht abgeschlossen. Das BAG hat das Landesarbeitsgericht zu weiteren Ermittlungen und Abwägungen verpflichtet. Danach muss das LAG erneut entscheiden.

Fazit:

Der Anspruch eines Oberarztes gegen den Chefarzt auf Beteiligung an den Privaterlösen bedarf also einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Oberarzt und Chefarzt oder zumindest einer eindeutigen Regelung der Ansprüche in dem Chefarztvertrag. An einer solchen klaren Regelung hat auch der Chefarzt ein vitales Interesse. 

Wenn, wie dies bisher der Regelfall ist, die Verpflichtung des Chefarztes zur Beteiligung des nachgeordneten Personals inklusive des Oberarztes lediglich im Chefarztvertrag als Pflicht des Chefarztes gegenüber der Klinik ausgestaltet ist, kann der Oberarzt dieser Beteiligung nicht gegenüber dem Chefarzt einklagen, sondern allenfalls gegenüber der Klinik. Der Oberarzt hat also bisher eine recht schwache und unklare rechtliche Position in dem Dreiecksverhältnis Chefarzt – Klinik – Oberarzt.

In einer Regelung zur Mitarbeiterbeteiligung im Chefarztvertrag sollte, um Zeit und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten zwischen Oberarzt, Chefarzt und Klinik zu vermeiden, folgendes geregelt werden:

  1. ob der Oberarzt einen eigenen Anspruch gegen den Chefarzt haben soll, oder nur einen gegen die Klinik
  2. ob die Vergütung pauschal oder leistungsbezogen erfolgen soll
  3. ob die Vergütung für die Mitwirkung des Oberarztes bei der Behandlung stationäre oder ambulante Patienten (oder beider) erfolgen soll
  4. des weiteren sollte der Zeitpunkt der Zahlungen festgelegt werden
  5. sinnvoll ist es auch, zu regeln, welche Informationsrechte der Oberarzt haben soll, zum Beispiel auf Einsicht in die Abrechnungen

Abschließend ist festzustellen, dass die Beteiligungen an Privaterlösen des Chefarztes keine sichere Einnahmequelle für den Oberarzt darstellen. Zu viele Fragen sind ungeklärt, wie die hier bespriochene Entscheidung zeigt. Dies sollte der Oberarzt bei den Gehaltsverhandlung mit der Klinik berücksichtigen - er kann nicht sicher wissen ob er eine Beteiligung tatsächlich erhält (und von wem), wann er sie bekommt und wie hoch sie ausfallen wird. Im Zweifel sollte der Oberarzt daher ein höheres Grundgehalt ausverhandeln.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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