Durfte der Arzt seinen Kollegen vertreten?(22.8.2022) Anerkannt ist, dass sich ein niedergelassener Arzt bei Urlaub, Krankheit, Wehrübungen und Fortbildungen sowie bei Schwangerschaft vertreten lassen darf von einem anderen Arzt (vgl. § 32 Ärzte-Zulassungsverordnung). Aber darf er sich auch bei einem ehrenamtlichen Einsatz für Ärzte ohne Grenzen oder bei Krankenrücktransporten per Flugzeug, für den er auch ein geringes Entgelt erhält, vertreten lassen? Das Sozialgericht München bejaht dies und erlaubt dem Arzt, sich auch dann vertreten zu lassen (SG München, Urteil vom 2. Juni 2022 – S 38 KA 125/19). 

Der Fall: 

Die KV warf dem Arzt vor, Leistungen seines Vertreters "Q." (ab dem Quartal 4/14) abgerechnet zu haben, ohne dass ein Vertretungsgrund im Sinne des § 32 Ärzte-ZV vorgelegen habe. Die KV verlangte deshalb einen erheblichen Betrag an Honorar von dem Arzt zurück.

Tatsächlich hatte der Arzt an über 300 Tagen in einem Zeitraum von mehreren Jahren Patienten bei der Rückreise aus dem Ausland per Flugzeug ärztlich betreut für das DRK, den ADAC und Medical A-Stadt. Er erhielt dafür auch ein Entgelt mit einem diurchschnittlichen Stundenlohn von rund 54 EUR. An diesen Flugtagen war der Arzt Q als Vertreter der Praxis des Arztes tätig geworden.

Die Frage war nun, ob hier überhaupt ein erlaubter Stellvertretungsfall vorlag, denn der Arzt hatte die Vertretung durch den Kollegen Q auch nicht bei der KV vorab genehmigen lassen. 

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht gab der Klage des Arztes gegen den Honorarrückforderungsbexcheid der KV überwiegend statt. Derv Arzt habe sich wirksam vertreten lassen. Daher sei das Honorar, das der Arzt Q erarbeitet hatte, von der KV zu bezahlen.

Denn die Aufzählung der Vertretungsgründe in § 32 Ärzte-ZV sei nicht abschließend, so das Gericht. Zwar könnten weitere Vertretungsgründe nur in Ausnahmefällen angenommen werden, da grundsätzlich der Arzt die Leistung persönlich zu erbringen habe. Ein solcher ausnahmsweise erlaubter Vertretungsfall sei aber anzunehmen wenn es sich um eine rein ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. ehrenamtliche Tätigkeit eines Arztes in Entwicklungsländern bei Ärzte ohne Grenzen ) handele, bei der finanzielle Interessen nicht im Vordergrund stünden. Der Arzt habe hier nur durchschnittlich 54 EUR pro Stunde erhalten. Bei dieser Größenordnung isei nicht von einer Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, sondern von einer Tätigkeit, die zwar vergütet wird, die aber einer ehrenamtlichen Tätigkeit nahe stehe.

Des weiteren hat das SG München wichtige Feststellungen zu den Anforderungen an die ärztliche Dokumentation bei der Abrechnung der EBM-Leistungen 35100 und 35110 herausgearbeitet und festgestellt, dass diese Leistungen nicht abgerechnet werden können, wenn diese Dokumentationsanforderungen nicht erfüllt sind: 

Diese Leistungen erfordern für jede Patientin und jeden Patienten eine schriftliche Dokumentation des Datums der Leistungserbringung, der diagnostischen Erhebungen, der wesentlichen Inhalte der psychotherapeutischen Interventionen sowie der Ergebnisse in der Patientenakte (§ 38 Psychotherapie-Richtlinie. Aufgrund des geschilderten Sinns und Zwecks der Dokumentation sind bei diesem Krankheitsbild die somatischen Befunde konkret zu dokumentieren. Bei der verbalen Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen nach der GOP 35110 sind auch Fortschritte und Misserfolge zu dokumentieren. Nur dann ist der Ansatz der GOP 35100 gerechtfertigt und die Leistung abrechenbar.

Praxisanmerkung:

Die Entscheidung erleichtert dem niedergelassenen Arzt die kurzzeitige Praxisvertretung. Allerdings ist nicht klar, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird. Will der Arzt hier auf Nummer Sicher gehen und mögliche Rechtsstreitigkeiten mit der KV über die Rechtmäßigkeit der Vertretung vermeiden, so kann er vorab die KV um eine Genehmigung dieser Vertretungstätigkeiten bitten. Allerdings ist dies jeweils mit einigem Verwaltungsaufwand für den Arzt verbunden. Denkbar ist auch, dass der niedergelassene Arzt diese Frage vorab mit seiner örtlichen KV zu klären sucht und das Ergebnis dieser Gespräche dann entsprechend dokumentiert, indem er es in einer Email oder einem Brief an die KV verschriftlicht. 

Hilfreich und ratsam ist es auch, dass der Arzt dafür Sorge trägt, dass die Vertretungsfälle in der Praxissoftware bei dem jeweiligen Behandlungskontakt kenntlich gemacht werden, um Mißverständnisse zu vermeiden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de