Wenn der Insolvenzverwalter einen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners frei gibt, kann dieser zwar frei darüber verfügen. Gläubiger können aber trotzdem nicht in diesen Gegenstand vollstrecken (BGH Urteil vom 12.02.2009 - IX ZB 11/06 -).

Die Eigentumswohnung einer Schuldnerin war im laufenden Verfahren von dem Insolvenzverwalter frei gegeben worden. Damit konnte die Schuldnerin über diese Wohnung frei verfügen. Die Wohnungseigentumsverwalterin, die zugleich eine Gläubigerin der Schuldnerin war, beantragte daraufhin die Anordnung der Zwangsverwaltung für aus dem Jahr 2004 resultierende Wohngeldrückstände.

Die Vorinstanzen haben dies unter Verweis auf das noch laufende Insolvenzverfahren abgelehnt.

Der Bundesgerichtshof lehnt die Anordnung der Zwangsverwaltung gleichfalls ab. Aufgrund des Vollstreckungsverbots nach § 89 Absatz 1 InsO kann in das Wohnungseigentum nicht vollstreckt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung vom Insolvenzverwalter zuvor freigegeben wurde. Nur bei Bestehen eines Absonderungsrechts, etwa nach § 49 Absatz 1 InsO, kann eine Vollstreckung durch einen einzelnen Gläubiger im laufenden Insolvenzverfahren in Betracht kommen. Ansonsten gilt der GBrundsatz, dass eine Vollstreckung ausgeschlossen ist und die Insolvenzmasse nur gleichmäßig zu Gunsten aller Gläubiger verteilt werden darf. Ein im Sinne von § 49 Absatz 1 InsO erforderliches dingliches Recht liegt im konkreten Fall aber nicht vor.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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