Neurochirurgin wirbt mit "Wirbelsäulenzentrum" - erlaubt oder verboten?(13.11.2022) Ärzte haben berufsrechtswidrige Heilmittelwerbung zu unterlassen. Eine hochspezialisierte Neurochirurgen, die jährlich über 200 Rückenopertionen durchführt, in der Region als einzige diese Behandlungen anbietet sowie in ihrer Praxis sowohl Diagnose, Behandlung und Nachversorgung erbringt, darf aber ihre Praxis als "Wirbelsäulenzentrum (Ortsname)" bezeichnen (Landesberufsgericht für Ärzte Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2022 – LBGÄ Nr. 01/2022). 

Der Fall:

Eine Ärztin ist Fachärztin für Neurochirurgie und als niedergelassene Ärztin in ... L., ... in Einzelpraxis tätig. Für diese wirbt sie mit dem Begriff „Wirbelsäulenzentrum U./L.“. Sie ist auf die Behandlung von Beschwerden der Wirbelsäule spezialisiert und führt jährlich zwischen 200 und 260 Operationen durch, überwiegend Operationen bei Bandscheibenvorfällen und Stenosen (auch der Halswirbelsäule) sowie etwa 25 spezielle OPs des Iliosacralgelenks. In der Region U. wird diese Behandlungsmethode nur von der Beschuldigten angeboten. Diagnose und Nachversorgung der Patienten erfolgen - auch bei stationären Operationen - durch die Ärztin. Die Bezirksärztekammer wies sie schriftlich darauf hin, dass die Bezeichnung als Zentrum die Tätigkeit mindestens zweier Ärzte voraussetze und untersagte ihr diesese Werbung. Das Bezirksberufsgerichts für Ärzte in Reutlingen gab der Ärztin Recht. Die Anwältin der Ärztekammer legte Berufung ein, so dass nun das Landesberufsgericht zu entscheiden hatte. 

Die Entscheidung: 

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Die Verwendung des Begriffes Wirbelsäulenzentrum stelle hier keine berufsrechtswidrige Werbung dar. 

Das Gericht weist zur Begründung darauf hin, dass der Begriff des Zentrums sich in den vergangenen Jahren gewandet habe. Mittlerweile stelle man nicht mehr nur auf die Größe ab, sondern verstehe darunter einen Ort der Konzentration oder von besonderer Bedeutung. Andere forderten - in Anlehnung an die Definition des "Medizinischen Versorgungszentrums" in einem Zentrum immer das Vorhandensein von mindestens zwei Ärzten. 

Das Gericht erkannte an, dass es sowohl in Baden-Württemberg wie auch in anderen Bundesländern mittlerweile eine Vielzahl von Einzelpraxen gebe, die sich als Zentrum bezeichneten, etwa "Venenzentrum A.“ oder „Schulter- und Ellenbogen Zentrum R.“. Mit diesem Bedeutungswandel des Zentrumsbegriffs gehe auch eine Veränderung der Vorstellung von Patientinnen und Patienten davon einher, was sie in einem solchen Zentrum erwartete. Aus Sicht des Gerichts sei mit der Benennung ärztlicher Zentren mit Bezug auf eine Spezialisierung, die keine eigene medizinische Fachrichtung oder Facharztbezeichnung darstelle, auch die Vorstellung des Patienten von einem Bereich verbunden, der in bestimmter Beziehung eine Konzentration aufweist und daher von erstrangiger Bedeutung ist, ohne dass der Zahl der Ärzte eine Bedeutung zukomme.

Aus Sicht des Gerichts stelle die Praxis eine regional „zentrale“ Einrichtung zur Behandlung der Wirbelsäule dar und habe insoweit eine besondere Bedeutung für die Versorgung. Die Beschuldigte hat hinreichend dargetan, dass sie in ihrer Praxis nicht nur das volle Spektrum neurochirurgischer Behandlungen der Wirbelsäule von der Anamnese und Diagnose bis hin zur Operation und Nachsorge „aus einer Hand“ anbietet, sondern sich darüber hinaus durch das Angebot und die Durchführung der Behandlung des Iliosakralgelenks mittels der sog. Distraktionsinterferenzarthrodese, welche im Bereich U./B. alleine durch sie angeboten wird, von den üblicherweise zu erwartenden Methoden zur Behandlung der Wirbelsäule abhebt.

Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass die Ärztin in ihrer Außendarstellung auch nicht den Eindruck vermittelt habe, dass in dem Wirbelsäulenzentrum mehrere Ärzte tätig seien. Dies sei auch nicht dadrurch geschehen, dass sie sich in dem Internetauftritt der Praxis als deren Leiterin bezeichnete. 

Praxisanmerkung:

Soweit eine Einzelpraxis besondere von ihr alleine angebotene Kompetenzen bündelt, Leistungen aus einer Hand anbietet, von hoher regionaler Bedeutung für die Versorgung der Patienten ist und im übrigen darauf verzichtet, den Eindruck zu erwecken, dass dort mehrere Ärzte tätig seien, ist eine Bewerbung und Bezeichnung als "(Spezialisierungs)Zentrum" denkbar. Maßgeblich ist aber immer die Betrachtung des Einzelfalls. Grundsätzlich bleibt die Verwendung des Begriffs "Zentrum" Ausnahmefällen vorbehalten. 

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Die Entscheidung im Volltext:

Tenor

Die Berufung der Kammeranwältin gegen das Urteil des Bezirksberufsgerichts für Ärzte in Reutlingen vom 11. Oktober 2021 wird

verworfen.

Die Bezirksärztekammer trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Beschuldigten darin entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Die Beschuldigte wurde durch Urteil des Bezirksberufsgerichts für Ärzte in Reutlingen vom 11. Oktober 2021 vom Vorwurf eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-​Württemberg (BerOÄ) freigesprochen.

Gegen das der Bezirksärztekammer Südwürttemberg am 8. November 2021 zugestellte Urteil hat die Kammeranwältin mit Schriftsatz vom 15. November 2021 zu Ungunsten der Beschuldigten Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 6. April 2022 begründet. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

II.

Zur Person der Beschuldigten und dem ihr vorgeworfenen berufsrechtlichen Verstoß hat das Landesberufsgericht aufgrund der verlesenen Urkunden, der Inaugenscheinnahme verschiedener Lichtbilder und der Angaben der Beschuldigten dieselben Feststellungen wie das Bezirksberufsgericht (Urteilsgründe Abschnitt I.) getroffen, auf die Bezug genommen wird. Im Einzelnen hat das Bezirksberufsgericht folgendes ausgeführt:

Die beschuldigte Ärztin ist Fachärztin für Neurochirurgie und als niedergelassene Ärztin in ... L., ... tätig. Sie führt dort eine Einzelpraxis, die sie bis heute im Internet und auch an der Praxistüre sowie auf einem Hinweisschild mit dem Begriff „Wirbelsäulenzentrum U./L.“ bewirbt. Auf dem Hinweisschild und an der Praxistüre folgt nach obigem Begriff der Name der Beschuldigten. Die Beschuldigte ist auf die Behandlung von Beschwerden der Wirbelsäule spezialisiert. Ihr Behandlungsspektrum umfasst spezielle schmerztherapeutische Behandlungen unter Röntgendurchleuchtung und operative Behandlungen. Die Beschuldigte führt jährlich zwischen 200 und 260 Operationen durch, überwiegend Operationen bei Bandscheibenvorfällen und Stenosen (auch der Halswirbelsäule). Etwa 25 Operationen jährlich führt sie am Iliosacralgelenk (ISO) mittels Distraktionsinterferenzarthrodese (DIANA) durch. In der Region U. wird diese Behandlungsmethode nur von der Beschuldigten angeboten. Diagnose und Nachversorgung der Patienten erfolgen - auch bei stationären Operationen - in den Praxisräumlichkeiten der Beschuldigten. Operationen wurden bis zum 30.06.2021 durch die Beschuldigte in den Räumen des Gesundheitszentrums L. durchgeführt, seitdem im Rahmen einer Kooperation mit der A.-​GmbH u.a. am Standort B..

Mit Schreiben der Bezirksärztekammer Südwürttemberg vom 08.04.2020 wurde die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung als „Zentrum“ als Mindestvoraussetzung die Beteiligung von zwei einschlägig qualifizierten Ärzten voraussetzt, und aufgefordert, eine Umbenennung Ihrer Praxis ohne Verwendung des Zentrumsbegriffs bis zum 15.05.2020 vorzunehmen und die Erledigung schriftlich mitzuteilen. Dies ist nicht erfolgt.

III.

Auch nach Auffassung des Landesberufsgerichts ist die beschuldigte niedergelassene Fachärztin für Neurochirurgie im Hinblick auf die von ihr werbend für ihre neurochirurgische Einzelpraxis gebrauchte Formulierung „Wirbelsäulen-​Zentrum U./L.“ vom Vorwurf der berufswidrigen Werbung nach § 27 Abs. 3 BerOÄ freizusprechen.

1. Die Regelung des § 27 Abs. 3 BerOÄ untersagt Ärztinnen und Ärzten berufswidrige Werbung, wobei nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BerOÄ insbesondere (auch) die irreführende Werbung als berufswidrig anzusehen ist. Die Regelung greift durch die darin enthaltene Werbebeschränkung in die von Art. 12 GG garantierte Berufsausübungsfreiheit ein, wogegen allerdings dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn die Beschränkung vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dient und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2012 – 1 BvR 1209/11 – Rn. 17 f., zit. nach juris). Die Beschränkung ist daher nur dann verhältnismäßig, wenn die verwendete Formulierung im konkreten Fall als irreführend anzusehen ist, etwa weil sie das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gefährdet (BVerfG aaO Rn. 21).

Irreführend ist eine Werbung dann, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil des umworbenen Empfängerkreises „irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen“ (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 – I ZR 104/10 – [Neurologisch/Vaskuläres Zentrum], Rn. 11, zit. nach juris). Für die Frage, ob eine Werbeaussage irreführend ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie sie vom Empfängerkreis, an den sie gerichtet ist, verstanden wird (BGH aaO Rn. 12).

2. Der hier im Zusammenhang mit angebotenen ärztlichen Dienstleistungen in Frage stehende Begriff „Zentrum“ hat nach www.....de mehrere Bedeutungen, ausgehend von ‚Mitte’, ‚Mittelpunkt’ (etwa Stadtzentrum) über ‚Bereich, der in bestimmter Beziehung eine Konzentration aufweist und daher von erstrangiger Bedeutung ist’ (z.B. geistiges Zentrum) bis hin zu einer ‚Anlage, wo bestimmte Einrichtungen (für jemanden, etwas) konzentriert sind (z.B. Zentrum für die Jugend). Nicht nur, aber auch im ärztlichen Kontext wurde unter einem Zentrum ursprünglich eine Einrichtung verstanden, „die sowohl absolut gesehen eine beträchtliche Größe aufweist als auch relativ betrachtet im Vergleich zu ihren Konkurrenten eine deutlich überragende Bedeutung hat“ (vgl. etwa LG Hamburg NJW-​RR 2001, 1551 – [„Laser-​Venen-​Zentrum“]). Auch der Bundesgerichtshof hat noch in der o.g. Entscheidung vom 18. Januar 2012 (aaO Rn. 17 mit weiteren Nachw. – [„Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“]) daran festgehalten, dass der Begriff „Zentrum“ als „Charakterisierung für ein Unternehmen nach Bedeutung und Größe verstanden oder jedenfalls vom Verkehr auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurückgeführt“ werde, wobei allerdings auf die jeweiligen Einzelfallumstände abzustellen sei. Schließlich ist das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen in Anlehnung an die Legaldefinition des „Medizinischen Versorgungszentrums“ in § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V davon ausgegangen, dass ein ärztliches Zentrum von mindestens zwei Ärzten betrieben werden müsse (MedR 2015, 909 f. – [„Zentrum für Ästhetische Medizin“]).

Demgegenüber hat der Begriff des „Zentrums“ in den letzten Jahren nicht nur bei Dienstleistern im nicht-​medizinischen Bereich („Center“) einen Bedeutungswandel dahin erfahren, dass eine Einordnung nicht mehr in erster Linie anhand der Betriebsgröße erfolgt; auch was ärztliche „Zentren“ angeht, ist eine deutliche Zunahme dieser Begrifflichkeit zur Kennzeichnung von ärztlichen Standorten bis hin zu Einzelpraxen zu beobachten. So hat der Prozessbevollmächtigte der Beschuldigten nachvollziehbar dargelegt, dass mittlerweile auch in der näheren Umgebung von Ulm einige solcher Zentren existieren und darüber hinaus im weiteren B.-​W. sowie in anderen Bundesländern eine größere Zahl von ärztlichen Zentren festzustellen ist, darunter etwa – sämtlich als Einzelpraxen – das „Gelenkzentrum U.“, das „Schulter- und Ellenbogen Zentrum R.“, das „Neurologie Zentrum I.“, das „Venenzentrum A.“, das „Wirbelsäulen- und Rückenzentrum D.“ oder ein „Ganzheitlichintegratives Wirbelsäulenzentrum“ (in H.), auf dessen Internetseite zu lesen ist, „...“ stünden „Ärzte verschiedener Fachgruppen“, mit denen über Jahre „eine enge Zusammenarbeit“ bestehe.

Mit der dargestellten Häufung der Bezeichnung ärztlicher Praxen als Zentren für eine näher benannte Spezialisierung der ärztlichen Tätigkeit geht, abhängig von der näheren Bezeichnung des „Zentrums“, neben dem Bedeutungswandel des Zentrumsbegriffs auch eine Veränderung der Vorstellung von Patientinnen und Patienten davon einher, was sie in einem solchen Zentrum erwartet. Neben der nach wie vor möglichen Vorstellung von einer größeren, gegebenenfalls fachübergreifenden medizinischen Einrichtung mit mehreren Ärztinnen und Ärzten, wie sie vor allem bei dem Hinweis auf die Tätigkeit mehrerer Ärzte (z.B. Hausärztezentrum, Zahnärztezentrum) oder auf eine Tätigkeit, die eine Zusammenarbeit mehrerer Ärzte oder jedenfalls mehrerer Personen voraussetzt, in Frage kommt, ist angesichts ärztlicher Zentren mit Bezug auf eine Spezialisierung, die keine eigene medizinische Fachrichtung oder Facharztbezeichnung darstellt, auch die Vorstellung eines Bereichs verbunden, der in bestimmter Beziehung eine Konzentration aufweist und daher von erstrangiger Bedeutung ist, ohne dass der Zahl der Ärzte eine Bedeutung zukommt. Darauf hat der Sache nach das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2005, wenn auch nicht tragend, im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer tierärztlichen Praxis als „Zentrum für Kleintiermedizin“ hingewiesen (BVerfG NVwZ 2005, 683). Auch bei einer Einzelpraxis besteht danach keine Irreführungsgefahr, wenn sie wegen der Spezialisierung eine besondere Bedeutung für die Versorgung in einem Gebiet hat (Hamburgisches Berufsgericht für die Heilberufe, Urteil vom 3. September 2014 – 47 H 3/12 Rn. 20, zitiert nach juris [Impfzentrum A.]; Scholz in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, MBO-​Ä 1997 § 27 Rn. 9). Die sozialrechtlichen Vorgaben für medizinische Versorgungszentren in § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V entfalten keine Sperrwirkung in dem Sinn, dass sich nur medizinische Versorgungszentren als Zentrum bezeichnen dürfen oder die Benennung als Zentrum wie dort eine Zusammenarbeit von mehreren Personen voraussetzt.

3. Die Bezeichnung als „Wirbelsäulenzentrum U./L.“ ist danach nicht irreführend. Auch das Landesberufsgericht ist der Auffassung, dass die Einzelpraxis der Beschuldigten in der Weise dem auch im ärztlichen Bereich gewandelten Zentrumsbegriff gerecht wird, als sie eine regional „zentrale“ Einrichtung zur Behandlung der Wirbelsäule darstellt und insoweit eine besondere Bedeutung für die Versorgung hat. Die Beschuldigte hat hinreichend dargetan, dass sie in ihrer Praxis nicht nur das volle Spektrum neurochirurgischer Behandlungen der Wirbelsäule von der Anamnese und Diagnose bis hin zur Operation und Nachsorge „aus einer Hand“ anbietet, sondern sich darüber hinaus durch das Angebot und die Durchführung der Behandlung des Iliosakralgelenks mittels der sog. Distraktionsinterferenzarthrodese, welche im Bereich U./B. alleine durch sie angeboten wird, von den üblicherweise zu erwartenden Methoden zur Behandlung der Wirbelsäule abhebt.

„Wirbelsäulenzentrum U./L.“ deutet für sich nicht auf eine Zusammenarbeit mehrerer Personen hin; die Nennung nur der Beschuldigten ohne nähere Bezeichnung als „Leiterin“ o.ä. enthält ebenfalls keinen Hinweis auf eine Tätigkeit mehrerer Personen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 71 Abs. 3 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-​Kammergesetz) und §§ 57 Abs. 1, 58 Nr. 1 BerGOÄ. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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