Corona Test(28.3.2023) Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin bezahlt die Entgelte für Corona-Tests oft nur schleppend. Viele Betreiber von privaten Corona-Testzentren können ihre Rechnungen nicht bezahlen, weil sie auch Monate nach Erbringung der Testleistungen keine Vergütungen erhalten haben. Was können die Betreiber tun, um ihr Geld zeitnah zu bekommen?

Vertiefter Prüfungsfall?

Die KV unterzieht jede Abrechnung einer allgemeinen, übersichtsartigen Prüfung (§ 7a Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung). Dafür ist in der Regel ein Bearbeitungszeitraum von einem bis drei Monaten angemessen.

In einem bestimmten Fall darf die KV die Vergütungen aber auch für längere Zeiträume zurückhalten: nämlich dann, wenn sie stichprobenartig eine vertiefte Prüfung durchführt, dann Auffälligkeiten bemerkt und deshalb genauer überprüft, ob die Testungen überhaupt erbracht wurden oder ob ein Betrugsfall vorliegt (§ 7a Absatz 2 Coronavirus-Testverordnung). Wie bereits mehrfach in der Presse berichtet, treten solche Betrugsfälle insbesondere in Berlin häufig auf. Das Landeskriminalamt Berlin hat dafür eine eigene Ermittlungsgruppe eingerichtet. In einem solchen Fall einer vertiefte Plausibilitätsprüfung teilt die Kassenärztliche Vereinigung Berlin dem Betreiber regelmäßig mit, dass sie eine vertiefte Plausibilitätsprüfung durchführt und bis zum Abschluss der Prüfung keine Zahlungen leistet. Oft fordert die KV dann von dem Betreiber weitere Informationen, um die Abrechnungen vertieft zu prüfen. Diese Überprüfungen können sich über Monate hinziehen.

Nachdem die KV Berlin, ebenso wie auch anderen KVen, zu Beginn der Corona-Bürgertests zu offenherzig auch hohe Testvergütungen kurzfristig ausgezahlt hat, prüft sie nun deutlich genauer. Gegen die damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen kann der Betreiber wenig ausrichten. Der ehrliche Betreiber leidet hier unter den Folgen der Betrügereien einiger unehrlicher Testzentrenbetreiber.

Liegt eine solche vertiefte Prüfung vor, darf der Betreiber bei der KV nach dem Sachstand anfragen. Mehr kann er in dieser Situation nicht unternehmen.

Eilverfahren im Ausnahmefall

Wenn aber die wirtschaftliche Existenz des Betreibers gefährdet ist, weil er die Vergütung wegen einer länger dauernden Plausibilitätsprüfung nicht ausgezahlt erhält, er aber gleichzeitig für Testkits, Mieten und Personalkosten einstehen muss, kann er einen Zahlungsantrag bei Gericht im Einstweiligen Rechtsschutz (Eilverfahren) stellen. Dazu sollte er einen Anwalt einschalten. Dies muss aber alsbald geschehen und der Betreiber sollte nicht zu lange zuwarten. 

KV kann nicht im Verzug sein

Im Regelfall beruht die Verzögerung aber nicht auf einer solchen vertieften Prüfung. Meist erläßt die KV schlicht keinen Vergütungsbescheid und zahlt auch keine Vergütungen aus. Gründe dafür sind vermutlich Arbeitsüberlastung bei der allgemeinen Bearbeitung und Auszahlung der Vergütungen. 

Aus dem Zivilrecht kennen viele den Grundsatz, dass man fällige Leistungen anmahnen muss, um den Schuldner in Verzug zu setzen (§§ 280, 286 BGB), dann kann man einen Anwalt beauftragen und der Schuldner muss dann auch die Kosten des Anwalts als Verzugsschaden zahlen. Die Grundsätze lassen sich aber nicht auf das Verhältnis des Testzentrumbetreibers gegenüber der KV übertragen. In diesem Rechtsverhältnis gibt es keine Fälligkeit und damit auch keinen Verzug im klassischen Sinne. 

Anwalt beauftragen

Im Verhältnis zwischen Betreiber und KV überschreitet die KV ihre rechtlichen Grenzen nur dann, wenn sie "untätig" bleibt, also ohne Grund einen Antrag nicht bearbeitet. Von einer Untätigkeit kann man in der Regel erst sprechen, wenn die KV sechs Monate untätig bleibt. 

Dann kann der Betreiber einen Anwalt beauftragen und dieser kann der KV eine sogenannte Untätigkeitsklage androhen. 

Klage einreichen

Immer häufiger zahlt die KV die Vergütung auch nach Einschaltung eines Anwaltes und entsprechender Androhung einer Umtätigkeitsklage nicht. Dann kann der Anwalt für den Betreiber Untätigkeitsklage einreichen. Diese Klage ist darauf gerichtet, dass die KV einen Bescheid erläßt, der die Zahlung der Vergütung vorsieht. Erfolg verspricht die Klage in der Regel aber nur dann, wenn zwischen der Abrechnung der Testleistungen und der Klageerhebung mehr als sechs Monate vergangen sind und wenn keine vertiefte Prüfung läuft. 

Die Einreichung der Klage führt dann aber oft zu einer umgehenden Bearbeitung der Anträge des Klägers und einer baldigen Auszahlung. Der Betreiber kann dann in der Regel seine Anwaltskosten von der KV ersetzt verlangen.  

Ob für diese Klagen die Sozialgerichte oder die Verwaltungsgerichte zuständig sind, ist zwischen den beiden Gerichten umstritten (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 14.2.2023 - 14 L 23/23). Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage steht noch aus. Wie dem auch sei, der Betreiber kann Klage bei jedem der Gerichte einreichen, denn ein unzuständiges Gericht gibt die Klage automatisch an das zuständige Gericht ab. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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