Berufserlaubnis und Approbation für ausländischen Arzt(8.5.2023) Ein Arzt, der im Nicht-EU-Ausland Medizin studiert hat, kann eine deutsche Approbation als Arzt erhalten, wenn er seine Grundausbildung im Nicht-EU-Ausland abgeschlossen hat (Stufe 1) und seine ausländische Ausbildung gleichwertig ist zu der Ausbildung eines deutschen Arztes (Stufe 2). Abgeschlossen ist die medizinische Ausbildung in der Ukraine, wenn der Arzt auch die praktische Phase (Internatur oder Ordinatur) abgeschlossen hat. Nicht-Ukrainer, die das sechsjährige Studium in der Ukraine absolviert haben, können ihre Ordinatur auch im Ausland (z.B. Deutschland) erbringen und sich diese dann in der Ukraine anerkennen lassen (Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 23.3.2023 - 5 K 1763/21). 

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung der Approbation als Ärztin, hilfsweise die Feststellung der Gleichwertigkeit ihres in der Ukraine erworbenen Ausbildungsstandes mit der deutschen Ausbildung.

Die 1994 in Kasachstan geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und absolvierte zwischen 2014 und 2020 ein Studium der Humanmedizin in ... (Ukraine). Am 19.10.2020 beantragte sie bei der Beklagten die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs einer Ärztin, welche ihr unter dem 08.01.2021 für den Zeitraum 15.01.2021 bis 14.01.2023 unter Einschränkungen zum Abschluss ihrer Ausbildung im Land Bremen erteilt wurde (§ 10 Abs. 5 BÄO).

Am 14.07.2021 beantragte sie bei der Beklagten, die nach § 10 Abs. 5 BÄO erteilte Erlaubnis auf eine solche nach § 10 Abs. 1 BÄO umzuschreiben und ihr die Approbation zu erteilen. Am 27.07.2021 beantragte sie erneut förmlich die Erteilung einer Approbation als Ärztin. Sie reichte im Laufe des Verwaltungsverfahrens zahlreiche Unterlagen über ihre ärztliche Ausbildung ein, unter anderem ihr Fachdiplom über den Abschluss ihres Studiums vom 03.08.2020 nebst Anlage, mehrere Bescheinigungen des ukrainischen Gesundheitsministeriums sowie Bescheinigungen des „Ukrainischen Medizinischen Rats“. Außerdem reichte sie eine ärztliche Bescheinigung über ihre gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufes ein. Eine Fachsprachenprüfung legte die Klägerin nicht ab.

Mit Bescheid vom 26.08.2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Approbation ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin verfüge – gemessen an den Vorgaben des ukrainischen Rechts – schon nicht über eine abgeschlossene Ausbildung als Ärztin, da sie keine Internatur oder Ordinatur absolviert habe. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit des absolvierten Studiums erübrige sich daher. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte die Beklagte auch den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 BÄO ab, da auch § 10 Abs. 1 BÄO die Abgeschlossenheit der ärztlichen Grundausbildung zur Voraussetzung mache.

Die Klägerin hat am 08.09.2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe eine Internatur zwischen dem 01.07.2019 und dem 26.06.2020 erfolgreich absolviert; lediglich die postgraduale Internatur (Facharztabschluss) habe sie nie angestrebt; eine solche Verpflichtung zu einer Spezialisierung bestehe nur für ukrainische Staatsbürger.

Nachdem sie zunächst auch die Aufhebung des Ablehnungsbescheids betreffend die vorübergehende Berufserlaubnis beantragt hat, beantragt sie nunmehr noch

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26.08.2021 zu verpflichten, ihr die Approbation zu erteilen,

hilfsweise sie zu verpflichten, ihre ärztliche Ausbildung als gleichwertig mit der Deutschen Referenzqualifikation anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Beendigung der Internatur sei gerade nicht nachgewiesen. Diese sei Ausländern in der Ukraine nicht möglich, dennoch aber erforderlich zur Berufsausübung in der Ukraine; der Abschluss der Ausbildung müsse dann in einem anderen Staat erfolgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin hat die Klage teilweise zurückgenommen; insoweit war das Verfahren daher gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klägerin hat zunächst zahlreiche Anträge gestellt, die nicht nur auf die Approbationserteilung (ursprünglicher Antrag zu 4.) bzw. die Feststellung der Gleichwertigkeit (ursprünglicher Antrag zu 3.) gerichtet waren. Vielmehr hat sie auch isoliert die Aufhebung des Ablehnungsbescheids hinsichtlich der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (ursprünglicher Antrag zu 2.) beantragt. Sie hat sich nach einem Hinweis des Gerichts indes darauf beschränkt, den Approbationsanspruch (unter Aufhebung des insoweit ergangenen Ablehnungsbescheids) weiterzuverfolgen sowie hilfsweise den Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit. Damit hat sie das Begehren mit Blick auf die vorläufige Berufserlaubnis nicht weiterverfolgt.

II.

Die Klage ist im Hauptanspruch als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Ärztin (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage ist insoweit § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO. Danach ist Antragstellern, die – wie die Klägerin – über keine ärztliche Prüfung im Geltungsbereich der BÄO und keinen in einem in § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO genannten Staat ausgestellten Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.

Voraussetzung für die Approbationserteilung ist neben der (qualitativen) Gleichwertigkeit der ärztlichen Grundausbildung zunächst, dass diese im Herkunftsstaat nach dem dortigen Recht abgeschlossen ist (vgl. zum Erfordernis der Abgeschlossenheit der Ausbildung auch VG Bremen, Urt. v. 14.07.2022 – 5 K 72/22 –, juris Rn. 26 m.w.N.).

Gemessen am ukrainischen Recht ist die ärztliche Grundausbildung der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin alle übrigen Approbationsvoraussetzungen erfüllt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO, § 39 ÄApproO).

Das „Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse“ (http://www.anabin.de) führt insoweit zum ukrainischen Ausbildungssystem aus: „Im Anschluss an das Studium ist eine ein- bis dreijährige Internatur in einem Fachgebiet vorgeschrieben. (...) Nach erfolgreichem Abschluss der Internatur sowie der bestandenen Abschlussprüfung (Attestierung) wird ein Zertifikat als „Arzt/Ärztin-​Spezialist/in“ in einem Fachgebiet ausgegeben, das die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit erlaubt und eine Gültigkeit von fünf Jahren hat. Absolventinnen und Absolventen mit einer anderen als der ukrainischen Staatsangehörigkeit, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine verfügen, haben die gleichen Rechte wie ukrainische Bürgerinnen und Bürger und können eine Internatur in der Ukraine absolvieren. Für Ausländerinnen und Ausländer mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis besteht diese Möglichkeit nicht. Im Gegensatz zu ukrainischen Staatsangehörigen dürfen Ausländerinnen und Ausländer jedoch ohne Internatur direkt nach dem Studium eine zweijährige klinische Ordinatur absolvieren, die für diesen Personenkreis um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden kann. Im Anschluss an die Ordinatur ist eine Spezialisierung zu absolvieren. Im Anschluss an die Spezialisierung wird ein Zertifikat als „Arzt/in-​Spezialist/in“ in einem Fachgebiet ausgegeben, das die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit in der Ukraine erlaubt.“

Dies steht auch im Einklang mit dem vorgelegten Schreiben des Gesundheitsministeriums vom 14.04.2017 über die Ausbildung ausländischer Studierender in der Ukraine. Danach reicht das Medizinstudium nicht für die Berufsausübungsberechtigung aus. Hierfür ist vielmehr die „postgraduierte Qualifizierung (...) zum Erwerb des Zertifikates des Facharztes“ abzuleisten. Diese Qualifizierung erfolgt für ukrainische Staatsbürger durch die Internatur. Hierzu sind ausländische Absolventen indes nicht verpflichtet; stattdessen erfolgt deren Praxisausbildung auf Eigenkosten im Wege der Ordinatur.

Die Klägerin hat hieran gemessen (mangels entsprechenden Aufenthaltstitels) eine Internatur nicht absolviert und sich auch nicht für den Weg der Ordinatur mit anschließender Spezialisierung entschieden. Sie erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen, unter denen Absolventen in der Ukraine eigenverantwortlich die ärztliche Tätigkeit ausüben können.

Auch die von der Klägerin selbst vorgelegten Urkunden, soweit diese von offizieller Seite stammen, bestätigen dieses Verständnis. Das Fachdiplom vom 03.08.2020 bestätigt allein den Abschluss des Studiums. Die zum Fachdiplom gehörige Urkunde führt sogar ausdrücklich aus, dass für die ärztliche Praxis eine „postgraduale Weiterbildung gemäß den ukrainischen Qualifikationskriterien erforderlich“ sei. Dies bestätigt auch die Bescheinigung des ukrainischen Gesundheitsministeriums vom 14.12.2020, wonach die Klägerin ihr Studium abgeschlossen habe und zur „postgradualen Weiterbildung in jedem Land“ zugelassen werden könne, für die „Ausübung der Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Ukraine“ aber „ihre ausländischen Weiterbildungsnachweise anerkennen lassen“ müsse.

Weiterhin geht auch die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass die in zahlreichen osteuropäischen Staaten erforderliche praktische Zeit (Ordinatur / Internatur) nach dem Hochschulabschluss zur ärztlichen Ausbildung gehört (vgl. für die Ukraine NdsOVG, Beschl. v. 11.10.2010 – 8 LA 65/10 –, juris Rn. 14; zur Sowjetunion BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 – 3 C 33.07 –, juris Rn. 27; für Russland wohl auch OVG Bl-​Bbg, Beschl. v. 11.12.2013 – OVG 12 S 118.13 –, juris Rn. 4; a.A. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.01.2020 – 1 K 7705/18 –, juris Rn. 37 f., welches die Ordinatur der Weiterbildung zuordnet).

Eine andere Auffassung vertritt lediglich der „Ukrainische Medizinische Rat“ in den vorgelegten Bescheinigungen. Dieser folgert aus dem Umstand, dass die Klägerin ihr sechsjähriges Studium abgeschlossen hat, dass sie zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Bereich Humanmedizin berechtigt sei, weil sie eine Internatur mangels ukrainischer Staatsbürgerschaft nicht besäße. Der Ukrainische Medizinische Rat ist indes nach Auffassung der Kammer keine offizielle Stelle, vielmehr handelt es sich ausweislich seiner Website eher um einen Interessenverband. Unabhängig davon verkennt er in seinen Stellungnahmen die Möglichkeit, dass ausländische Absolventen ihre Ordinatur im Ausland absolvieren können und diese in der Ukraine anerkennen lassen können, wie das Schreiben des Gesundheitsministeriums vom 14.12.2020 darlegt.

Die Klägerin hält dem Befund der Kammer im Wesentlichen ihr eigenes Verständnis von „postgradualer Weiterbildung“ entgegen, ohne darauf einzugehen, dass dieser Ausbildungsschritt – trotz abgeschlossenen Studiums – in der Ukraine Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Soweit die Klägerin außerdem vorträgt, sie habe nie in der Ukraine tätig werden wollen und es sei unzumutbar, für den Abschluss der Ordinatur die ukrainische Staatsbürgerschaft anzunehmen, so ändert dies an der Wertung der Kammer nichts. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in der Ukraine tätig werden wollte; wesentlich für die „Abgeschlossenheit“ der Ausbildung ist, ob sie in dem Staat ihrer Ausbildung tätig werden könnte. Hierfür ist im Übrigen die Annahme der ukrainischen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich. Vielmehr könnte die Klägerin die Ordinatur in der Ukraine absolvieren oder ihre in Deutschland auf Grundlage der vorübergehenden Berufserlaubnis absolvierte Berufstätigkeit (ggf. teilweise) als Ordinatur in der Ukraine anerkennen lassen, soweit die nach ukrainischem Recht hieran zu stellenden Voraussetzungen erfüllt sein sollten.

Schließlich überzeugt auch der Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht. Das Gericht hat dort zunächst ausgeführt, dass es überzeugt sei, dass der dortige Kläger sein Zahnmedizinstudium abgeschlossen habe (VG Berlin, Urt. v. 16.11.2020 – 17 K 1/20 –, juris Rn. 58 ff.). Es hat sodann ausgeführt, dass über den Nachweis der Abgeschlossenheit seiner Ausbildung hinaus keine Bescheinigung vorliegen muss, aus der sich die Berechtigung zur dortigen Berufsausübung ergibt (ebd., Rn. 202 ff.). Hierbei geht es ersichtlich um die Frage weiterer formaler Nachweise, nicht in materieller Hinsicht darum, welche Anforderungen das Herkunftsland in materieller Hinsicht an die Berufsausübungsberechtigung stellt. Entsprechend hat das hiesige erkennende Gericht auch entschieden, dass die in Nordzypern geltenden berufsqualifizierenden Voraussetzungen (also der Abschluss der dortigen Ausbildung) erfüllt und nachgewiesen sein müssen, nicht aber weitere formale Voraussetzungen für die Berufsausübungsberechtigung in Nordzypern wie die erforderliche Registrierung bei der nordzypriotischen Ärztekammer (vgl. VG Bremen, a.a.O., Rn. 38).

III.

Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ohnehin schon nicht abgeschlossenen Ausbildung. Die Klägerin könnte aus einer solchen Feststellung keinerlei Vorteile für sich ableiten.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Praxisanmerkung:

Die deutsche Anerkennung von ukrainischen medizinischen Abschlüssen von Nicht-Ukrainern ist schwierig. In der Regel haben diese Nicht-Ukrainer zwar in der Ukraine das sechsjährige Studium der Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen. Danach haben Sie aber keine Internatur (Prkatikum) abgeleistet, weil diese nur eingeschränkt erhältlich ist für Nicht-Ukrainer. Die Absolventen haben dann die Ukraine verlassen und beantragen nun in der EU eine Approbation. In Deutschland wird dieser Antrag regelmäßig zurück gewiesen, da schon die ukrainische Ausbildung nicht beendet ist. Das Verwaltungsgericht Bremen zeigt nun auf, wie diese Ausländer - wenn auch unter Schwierigkeiten - trotzdem eine Approbation erhalten können:  

  1. Inhalt und Dauer der ukrainischen Ordinatur (praktische Ausbildung) ermitteln (z.B. für Fachbereich Innere Medizin = 2 Jahre)
  2. der Ausländer findet eine deutsche Klinik, die bereit ist, den Ausländer in der vorgegegebenen Zeit und in den vorgegegebenen Fachbereichen zu beschäftigen
  3. der Ausländer beantragt und erhält eine bis zu zweijährige Berufserlaubnis für die Beschäftigung in der deutschen Klinik
  4. die deutsche Klinik erteilt dem Ausländer nach Ablauf der Beschäftigung ein aussagekräftiges Zeugnis
  5. der Ausländer läßt dieses Zeugnis in der Ukraine anerkennen und die zuständige ukrainische Behörde erteilt dem Ausländer dann eine Bescheinigung, wonach seine Ausbildung nun abgeschlossen ist und er nun in der Ukraine als Arzt tätig werden darf (Stufe 1 erfüllt)
  6. der Ausländer beantragt nun eine Approbation in Deutschland
  7. die Approbationsbehörde läßt durch einen Gutachter prüfen, ob die (nun ja abgeschlossene) ukrainische Ausbildung gleichwertig ist zu der deutschen Ausbildung eines Arztes (Stufe 2)
  8. wenn die Gleichwertigkeit bejaht wird, erhält der Ausländer eine Approbation. Falls die Gleichwertigkeit nicht bejaht wird (z.B. weil noch Defizite in bestimmten Bereichen bestehen wie Altersmedizin, Chirurgie), kann der Ausländer eine zweite Berufserlaubnis beantragen, um genau diese Defizite durch praktische Erfahrungen (sog. lebenslanges Lernen) auszugleichen (siehe Punkt 2).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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