Am 22.07.2009 hat der Gesetzgeber bestimmte ärztliche Abrechnungen mittels privater Abrechnungsstellen legalisiert und die Regeln zur ärztlichen Zusammenarbeit mit Hilfsmittel-Leistungserbringern im Sozialgesetzbuch V präzisiert.

Abrechnung ärztlicher Leistungen über Dritte legalisiert

Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen persönlicher Ermächtigungs- sowie Institutsambulanzen wird durch den neuen Abs. 6 in § 120 SGB V bereits mit Wirkung ab dem 18.06.2009 die Praxis, hiermit privatwirtschaftliche Abrechnungsunternehmen zu beauftragen, legalisiert.
Entsprechendes regelt der neue § 295 Abs. 1b SGB V für Leistungen, die auf der Grundlage von Selektivverträgen ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen oder von Krankenhäusern gem. § 116b Abs. 2 SGB V erbracht werden.

Klare Regeln für Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Hilfsmittel-Leistungserbringern

Die Neufassung des § 128 in Abs. 2, 4 und 6 SGB V erweitert und präzisiert die Regelungen über unzulässige Zusammenarbeit zwischen Hilfsmittel-Leistungserbringern und Vertragsärzten. Abs. 2 stellt „Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen“ den Vertragsärzten gleich und zählt zu den verbotenen wirtschaftlichen Vorteilen auch die (teil-) unentgeltliche Überlassung von Geräten und Materialien, Schulungsmaßnahmen sowie die Gestellung von Räumen oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür.
Eine Ausnahme von diesem Verbot gestattet § 128 Abs. 4 bis 4b SGB V: Vertragsärzte dürfen an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus mitwirken, wenn dies gesondert und mit bestimmten Mindestinhalten vertraglich vereinbart ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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