Ein Arzt muss seinen Patient, der bei ihm eine Schönheitsoperation durchführen lassen will, besonders umfassend und sorgfältig aufklären (VG Mainz, Urteil vom 30.07.2009 - BG-H 1/09 MZ -).

Der Arzt führte bei einem Patienten ambulant eine Liposuktion (Fettabsaugung) der Bauchdecke durch. Am Operationstag legte er dem Patienten die Operationseinwilligung zur Unterschrift vor, in der verschiedene Komplikationsmöglichkeiten genannt waren; eine Aufklärung über mögliche Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekrosen nahm er nicht vor.

Nach der Operation verfärbte sich die Bauchdecke des Patienten teilweise dunkel. Der Patient musste einen Monat lang stationär behandelt und dabei viermal operiert werden, mit entsprechender Entfernung der nekrotischen Bauchwand.

Daraufhin hat das VG Mainz hat dem Arzt einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro auferlegt.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Arzt in zwei Fällen schuldhaft seine Berufspflichten verletzt.

Zum einen habe er seinen Patienten nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt. Vor rein kosmetischen Operationen müsse der Arzt den Patienten besonders umfassend und sorgfältig aufklären, das Für und Wider der kosmetischen Operation mit allen Konsequenzen und Risiken auch hinreichend drastisch und schonungslos darstellen.
Der Patient müsse durch die Aufklärung in die Lage versetzt werden, genau abwägen zu können, ob er einen etwaigen Misserfolg oder sogar bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen sollten. Diese intensive Aufklärung habe der Arzt hier schuldhaft unterlassen, da er eingeräumt hat, mit seinem Patienten über mögliche Komplikationen wie Hautnekrosen oder Darmperforationen nicht gesprochen zu haben.

Zudem habe er schuldhaft gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen. Diese verpflichtet den Arzt über die in Ausübung seines Berufs gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnung zu machen. Dieser Verpflichtung sei der Arzt bezüglich der Protokollierung der Operation und der Nachsorge nicht ausreichend nachgekommen.

Anmerkung:
Dieses Urteil folgt der herrschenden Rechtsprechung, die bei den in der Regel medizinisch nicht gebotenen Schönheitsoperationen höchste Maßstäbe an die Aufklärungspflicht anlegt (siehe auch das Urteil des OLG Hamm vom 29.03.2008 sowie dieses weitere Urteil vom 29.09.2008 ). Andernfalls bestünde auch die Gefahr, dass der Arzt, um den Patienten zu der medizinisch nicht gebotenen (aber für den Arzt in der Regel sehr einträglichen und privat abgerechneten) Behandlung zu bewegen, Risiken bewusst verharmlost.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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