Der Kläger war als Facharzt für Kinderheilkunde als Chefarzt in einem Krankenhaus tätig. In der Vergangenheit hatte er mehrfach von der KV die Ermächtigung zur Behandlung gesetzlich versicherter Patienten erhalten.
Der Arzt und die KV verglichen sich ab dem Jahr 2005 mehrfach über die Erteilung einer Ermächtigung. Zwischen 2005 und 2006 erhielt der Arzt nur eine eingeschränkte Ermächtigung und war somit in der Wahl der zu behandelnden Patienten beschränkt.Dadurch erlitt der Arzt nach seinen Angaben Einkommenseinbußen, die er als Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung der KV nach § 839 BGB (in Gestalt einer mangelnden Sachverhaltsermittlung zur Frage der Erforderlichkeit der Erteilung einer Ermächtigung) mit seiner Klage geltend macht.
Das OLG Hamm sieht zwar die Sachverhaltsermittlung der KV durchaus kritisch, ist aber letztlich der Ansicht, die Klage scheitere, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass ihm gerade durch die Amtspflichtverletzung ein bestimmter Schaden entstanden sei.
Im Einzelnen verweist das OLG darauf, dass eine Ermächtigung nur in Betracht kommt, soweit und solange die Versorgung der gesetzlich Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt ist. Dabei ist zu beachten, dass die ambulante Versorgung der Patienten den niedergelassenen Ärzten und nicht den Krankenhausärzten vorbehalten ist. Die Teilnahme der Krankenhausärzte an der ambulanten Versorgung kommt daher nur in Betracht, wenn eine Minderversorgung vorliegt und ohne die Krankenhausärzte Versorgungslücken entstünden. Diese Versorgungslücke kann aufgrund eines Mangels an niedergelassenen (Fach-) Ärzten in einem bestimmten Gebiet oder auf Grund eines besseren Untersuchungs- und Behandlungsangebotes des Krankenhausarztes bestehen.
Ob dies der Fall ist, hat die KV im Wege der Amtsermittlung zu prüfen. Das OLG hat Bedenken, ob die KV dies im konkreten Fall getan hat, insbesondere, weil sie noch für einen Zeitraum bis zum Jahr 2001 eine "echte Versorgunglücke" auf dem kinderchirurgischen Sektor ausdrücklich bejaht hatte.
Allerdings ist das OLG der Meinung, es fehle an dem Nachweis, dass die Honorareinbußen des klagenden Arztes gerade auf die fehlerhafte Begrenzung der Ermächtigung zurückzuführen seien. Denn der Kläger hätte schadensersatzrechtlich auch nur Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten der KV gestanden hätte. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die dem Kläger zuvor erteilten weitergehenden Ermächtigungen das Resultat einer Konsensverhandlung waren, also eines gegenseitigen Nachgebens von KV und dem Arzt. Daher hat das Gericht Zweifel, ob dem Arzt gerade wegen des Bestehens einer echten Bedarfslücke eine Ermächtigung (bei ordnungsgemäßem Verhalten der KV) eine unbeschränkte Ermächtigung hätte erteilt werden müssen. Im Nachhinein sei die Bedarfslücke nicht mehr zu ermitteln.
Hinweis:
Der Arzt hat zwar Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsermittlung der KV gefunden. Er konnte aber nicht nachweisen, dass ohne diese Ungenauigkeiten er auch einen Anspruch auf eine Ermächtigung gehabt hätte. Es reicht hier also nicht, Fehler der KV aufzuzeigen; der Arzt muss den Sonderbedarf im Nachhinein beweisen, was recht schwierig ist. Dem Arzt kann daher in einer solchen Situation nur geraten werden, selbst Ermittlungen zum Bedarf anzustellen und der KV vor deren Entscheidung vorzulegen (so dass auch ein Gericht später darauf zurückgreifen könnte) oder weiter auf eine einvernehmliche Lösung unter Einbindung der KV zu setzen.