Eine KV ist berechtigt, Honorarrückforderungsansprüche wegen zu hoher Vorschusszahlungen vor Insolvenzeröffnung aufzurechnen gegen Honoraransprüchen des insolventen Arztes aufgrund nach Insolvenzeröffnung festgesetzter Honoraransprüche für die gleichen Quartale (LSG Hessen, Urt. v. 26.08.2009 – L 4 KA 111/08 – aufgehoben durch BSG).
Die Honoraransprüche eines insolventen Vertragsarztes bestehen in ihrem rechtlichen Kern i.S.d. Insolvenzrechts bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so wie als Gegenforderung ein aufschiebend bedingter Anspruch einer KV auf Erstattung der Überzahlung aus den geleisteten Abschlägen besteht.
Die Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach durch Einreichung der Abrechnungsunterlagen und Festsetzung des Anspruchs durch die KV können nicht als Rechtshandlungen angesehen werden, die den durch § 95 I 1 InsO geschützten Kern der jeweiligen Ansprüche noch berühren.
Eine KV ist daher nach §§ 94, 95 InsO berechtigt, Honorarrückforderungsansprüche wegen zu hoher Vorschusszahlungen vor Insolvenzeröffnung mit Honoraransprüchen des Insolvenzschuldners aufgrund nach Insolvenzeröffnung festgesetzter Honoraransprüche für die gleichen Quartale aufzurechnen.
Der insolvente Arzt hat Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht eingelegt, mithin ist in der Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Hinweis:
Der insolvente Arzt kann also nicht darauf zählen, in der Insolvenz vor Rückforderungen wegen überhöhter Vorschüsse geschützt zu sein. Insofern wird der von der Insolvenzordnung grundsätzlich gewollte Schutz des Insolvenzschuldners aufgeweicht. Stattdessen muss der Arzt eine Aufrechnung der KV fürchten. Dies erschwert die Kalkulation des insolventen Arztes während des Insolvenzverfahrens.
Hier bietet es sich an, dass der Arzt mit der KV über mögliche Aufrechnungen in Verhandlung tritt, um so eine Planungssicherheit zu erreichen.
Achtung:
Die Entscheidung ist durch das BSG aufgehoben worden:
BSG zur Aufrechnung der KV gegen Honorarforderungen des insolventen Arztes: 17.8.11