Eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten hervorhebt, ist als berufswidrig im Sinne von § 21 der Berufsordnung NRW anzusehen (VG Münster, Urt. v. 07.10.2009 – 5 K 777/08 –).

Nach Ansicht des VG Münster ist von einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten auszugehen, wenn in der Werbung Eigenschaften einer Leistung, die notwendigerweise zu ihrem Wesen gehören oder gesetzlich vorgeschrieben sind, besonders betont werden. Diese Werbeaussage ist dann trotz ihrer objektiven Richtigkeit irreführend, wenn der angesprochene Personenkreis das Selbstverständliche der Eigenschaft nicht erkennt und deshalb zu Unrecht von einem Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten ausgeht. Derartige Eigenschaften, die den entsprechenden Angeboten der Mitbewerber ebenfalls eigen sind, dürfen deshalb nicht als Besonderheiten des eigenen Angebots hingestellt werden, um zu vermeiden, dass der angesprochene Personenkreis irregeführt wird.

Anzeigen, die darauf abzielen, mögliche Patienten darüber zu informieren, dass die Zahnärzte den Standardzahnersatz im Sinne der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten, bewerben eine selbstverständliche Leistung, wie sie von allen anderen Zahnärzten angeboten wird. Wird der Patient erst dann, wenn er gleichsam schon im Behandlungsstuhl sitzt, darüber informiert, dass er nur die Kassenleistung erhält und jede über der Standardausführung hinausgehende Versorgung zusätzlich bezahlen muss, so steht bei dieser Art der Werbung die Anpreisung von zahnärztlichen Regelleistungen und nicht die Information über die Leistung selbst im Vordergrund.
Angaben in Anzeigen über Zahnersatz "aus deutschem Meisterlabor" und "Made in Germany" sind dann berufswidrig, wenn sie objektiv falsch sind, da nur ca. 80% des Zahnersatzes der im vorliegenden Fall werbenden Zahnärzte tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland angefertigt wird.
Bei einem Angebot von Sonderaktionen in Form einer "Sommeraktion" steht der "Verkauf" zahnärztlicher Leistungen in einem bestimmten Zeitraum und nicht die sachlich angemessene Information über Zahnersatzleistungen im Vordergrund. Die werbenden Zahnärzte treten nach außen insoweit wie jeder Anbieter gewerblicher Leistungen mit saisonalen Angeboten auf. Dies ist mit den Gemeinwohlbelangen einer ordnungsgemäßen zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung und der Erhaltung des Vertrauens in die berufliche Integrität von Zahnärzten nicht vereinbar, weil auch insoweit die Information von möglichen Patienten eindeutig hinter das Ziel der Verkaufsförderung zurück tritt.

Praxishinweis:

Der werbende Arzt sollte seine Werbekampagne vor der Veröffentlichung mit dem Anwalt seines Vertrauens besprechen. Das ärztliche Werberecht wird zwar zunehmend liberaler, gleichwohl gibt es noch eine Vielzahl berufsspezifischer Grenzen zu beachten, die dem Arzt selbst nicht bekannt sind

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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