Mediziner, die eine höherwertigere Leistung anbieten als den allgemeinen Kassenstandard, dürfen damit auch werben (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 3 C 4/09 -).

Der Fall:

Rund 40 Zahnärzte schlossen sich bundesweit unter dem Namen "TruDent" zusammen. Sie verpflichteten sich freiwillig zu höheren Behandlungsstandards. Dazu zählen jährliche Prüfungen sowie sechs Jahre Garantie auf Zahnersatz. Das Gesetz schreibt nur eine zweijährige Gewährleistungsfrist vor. Die Ärzte setzten als Zusatz zum Praxisschild und im Geschäftsverkehr ein Logo in Form eines Qualitätssiegels ein, um die Patienten auf ihr Angebot aufmerksam zu machen.

Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe untersagte dies mit Hinweis auf das Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen als berufsrechtswidrig. Es stelle eine berufswidrige Werbung dar, weil damit keine interessengerechte, sachangemessene Information verbunden sei. Es handele sich um einen bloßen Blickfang mit schlagwortartigen, plakativen und letztlich nichtssagenden Angaben. Bei den potentiellen Patienten könne die falsche Erwartung einer besonders kostengünstigen Behandlung erweckt werden. Das Logo sei irreführend, weil es den Eindruck hervorrufe, die Qualitätsstandards bezögen sich auf die zahnärztliche Leistung; tatsächlich beziehe sich die Zertifizierung aber auf ein Qualitätsmanagementsystem, das im Wesentlichen nur den Betriebsablauf betreffe.

Dagegen klagten die Zahnärzte.

Die Entscheidung:

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass die Werbung zulässig ist.

Die Verwaltungsrichter sahen im Hinweis auf die Qualitätsoffensive "eine sachangemessene Information des Publikums, die keinen Irrtum errege". Das Gericht ist der Meinung, dem TruDent-Logo könne eine Vermittlung sachlicher Informationen nicht deshalb abgesprochen werden, weil es nur schlagwortartige Angaben enthalte. Das Herausstellen der Hauptinformation durch eine prägnante Kurzangabe verbunden mit einem Verweis auf leicht zugängliche weiterführende Informationen ist laut Bundesverwaltungsgericht ein probates Mittel, um Patienten zu informieren. Es sei mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung nicht vereinbar, einem niedergelassenen Arzt die Verwendung eines Logos zu untersagen, mit dem schlagwortartig auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards hingewiesen und zugleich eine Internetadresse angegeben wird, die nähere Informationen über die Standards und ihre Kontrolle enthält.

Hinweis:

Das ärztliche Werberecht wird zunehmend liberaler. Solange der werbende Arzt Informationen vermittelt und nicht marktschreierisch wirbt, darf er seine Leistungen anpreisen. Er darf dies auch in verkürzter Form tun, solange der Patient ohne weiteres an weitere Informationen zu dem Thema gelangen kann.
Um jedoch Auseinandersetzungen zu vermeiden, kann eine Werbestrategie auch im Vorfeld mit der zuständigen Ärztekammer abgesprochen werden.

In jedem Fall sollte vor einer umfassenden Veröffentlichung ein Anwalt zu Rate gezogen werden. Wenn die KV eine Werbung untersagt, hat sie die Möglichkeit, dies mit sofortiger Wirkung zu tun. Stellt der Arzt darauf hin die Werbung (vorläufig) ein, kostet ihn dies Geld und verursacht einigen Aufwand.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de