Ein Arzt, der einen halben Versorgungsauftrag im Rahmen einer eigenen Praxis besitzt, darf eine weitere angestellte Tätigkeit nur bis zu 26 Stunden pro Woche ausüben; vollzeitig darf das Anstellungsverhältnis dann nicht sein (SG Magdeburg, Urt. v. 26.08.2009 – S 1 KA 168/07 – ).
Der Fall:
Der Kläger ist psychologischer Psychotherapeut in Halle. Er ist vollzeitig in einer Strafvollzugseinrichtung tätig. Er beantragte eine hälftige Zulassung (halber Versorgungsauftrag) als psychologischer Psychotherapeut.
Der Zulassungsausschuß gab dem Antrag nur unter der Bedingung statt, dass der Kläger sein Dienstverhältnis bei der Sozialtherapeutischen Anstalt bis spätestens zum Tage der Niederlassung auf höchstens 26 Stunden pro Woche reduziere. Dagegen klagte der Psychotherapeut.
Die Entscheidung:
Das Sozialgericht wies darauf hin, dass seine Tätigkeit in der Strafvollzugseinrichtung möglicherweise unvereinbar ist mit der vertragsärztlichen Tätigkeit (§ 20 II 1 Ärzte-ZV). Daraufhin erklärte der Kläger, er werde keine entlassenen Strafgefangenen behandeln, die er schon zuvor in der Anstalt behandelt habe. Vielmehr wolle er lediglich "normale" Patienten in Halle psychotherapeutisch behandeln, so dass keine Überschneidung im Patientenstamm zu befürchten sei.
Das SG Magdeburg wies die Klage gleichwohl unter Hinweis auf die Pflicht des Arztes/Psychotherapeuten zur Einbringung seiner Arbeitskraft für den Versorgungsauftrag zurück.
Hinweis:
Maßgeblich sind bei Nebentätigkeiten die vertraglich festgelegten zeitlichen Grenzen. Auf Zusagen des Arztes, in einer bestimmten Weise tätig sein zu wollen um dadurch die Gefahr einer Unvereinbarkeit zu vermeiden, kommt es nicht an nach Ansicht des SG Magdeburg. Das gilt in gleicher Weise für Ärzte.